Spanien + Sonne + Klima + Business = Besser Leben

Spanien bietet beste Rahmenbedingungen innerhalb der EU und weltweit.

Die Europäische Kommission droht Spanien wieder einmal mit Klagen

Posted: February 26th, 2010 | Author: admin | Filed under: Doppelbesteuerung, Einkommensteuer, News + Steuertipps, S. A. (Aktiengesellschaft), S. L. (Spanische GmbH) | Tags: , , | Comments Off

Die EU hat Spanien offiziell darum gebeten, dass eine Reihe von steuerlichen Verfügungen zu Lasten der Steuerzahler geändert werden. Diese Steuergesetze sind mit denen der europäischen Kommission nicht vereinbar.

Es handelt sich bereits um die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens, gemäß dem Artikel 258 des Ablaufabkommens der EU. Wenn Spanien innerhalb von zwei Monaten nicht reagiert, kann die EU sich an den Europäischen Gerichtshof wenden (… wie fast immer.)

Einige der steuerlichen Richtlinien, die gegen EU-Recht verstoßen sind folgende:

Erstens: Die Einkommen von Nicht-Residenten werden Brutto versteuert, ohne dass Kosten abgezogen werden können. Spanier werden Netto versteuert, was gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Beispielsweise ist es Nicht-Residenten nicht gestattet, Kosten abzusetzen. (Referenznummer diese Angelegenheit 2007/4129).

Spanien hat nun “freiwillig” zugestanden, ab 2010 eine Gleichbehandlung von Nicht-Residenten und Spaniern zu gestatten.



Zweitens: In Spanien werden die Kapitalerhöhungen- und Reduzierungen in den Gesellschaften mit 1 % für die Gesellschaftssteuer versteuert. Bis hierher, alles richtig. Sehen wir uns jetzt mal zwei Beispiele an:

Kapitalerhöhung:
Sie sind Besitzer der Hälfte eines Gesellschaftskapitals, deren Aktiva mehr als 50 % in Immobilien hält, die sich in Spanien befinden. Später machen Sie eine Kapitalerhöhung, in dem neue Anteile gezeichnet werden. Der andere Gesellschafter zeichnet nicht oder für einen geringeren Betrag. Dann müssen Sie außerdem 7 % Grunderwerbsteuer bezahlen!

Kapitalreduzierung:
Sie halten 45 % des Kapitals einer Gesellschaft mit einer Immobilie. Wenn die Gesellschaft eine Kapitalreduzierung durchführt, kann es vorkommen, dass Ihr Anteil 50 % überschreitet. Zum Beispiel, ein Gesellschafter verlässt die Gesellschaft in dem er seine Anteile an die eigene Gesellschaft verkauft. Diese schreibt sie dann ab.

Somit erhalten Sie automatisch 53 % des Kapitals und müssten 7 % Grunderwerbsteuer bezahlen. Dieser Fall ist skandalös, da Sie ja an dieser Operation nicht einmal teilgenommen haben.

Das Schlimmste an beiden Beispielen ist, dass das Finanzamt nicht nur die Grunderwerbsteuer auf den Wert der Anteile kassieren will, sondern in manchen Fällen sogar auf den Wert der Immobilie. Auch wenn die Anteils-Änderung prozentuell nur ein Bruchteil vom ganzen Immobilien Wert bedeutet!

Gemäß der Kommission verstößt diese Doppelbesteuerung gegen die Richtlinien 2008/7/CE (Referenznummer dieser Angelegenheit 2008/4760).

Drittens: Es wird von einigen Unternehmen und natürlichen Personen, die nicht ansässig sind, eine steuerliche Vertretung verlangt. Gemäß der Kommission, verstößt dieses ganz klar gegen die freie Dienstleistung (Referenznummer diese Angelegenheit 2007/2446).

Somit können wir nur mit diesen drei Beispielen sehen, wie die steuerlichen Richtlinien in Spanien angewandt werden. Ich möchte mich hierzu lieber nicht weiter äußern.

Die Pressemitteilungen hinsichtlich dieser Steuerverstösse können Sie hier einsehen.

Die aktuellste Information über die Vorgehensweise der allgemeinen Verstöße gegen EU-Staaten können hier eingesehen werden.


Zwischenschaltung von Gesellschaften

Posted: February 26th, 2010 | Author: admin | Filed under: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, News + Steuertipps, S. A. (Aktiengesellschaft), S. L. (Spanische GmbH) | Tags: , | Comments Off

In Spanien war es durchaus üblich, sowohl unternehmerische als auch Akademische berufliche Tätigkeiten über Gesellschaften auszuüben, um so in den Genuss der günstigeren Steuersätze zu kommen. Während eine natürliche Person ihr Einkommen ab etwas mehr als 50.000 Euro mit 43 % zu versteuern hat, gelten für Gesellschaften die Steuersätze von 25 % für die ersten € 120.000 und danach 30 % für den restlichen Gewinn. Die Gesellschaften verwandelten sich dadurch in eine Art Sparbuch von dem nur das für den familiären Verbrauch Notwendige abgeführt wurde.

Die Gesellschaften wurden hauptsächlich von Akademischen Freiberuflern, wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure, Architekten, Ärzte, etc. benutzt.

Es wurden zwei Verfahrensweisen genutzt:

1. Es gibt schon eine Unternehmerische – Professional Gesellschaft, und es ist diese, die die Rechnungen an den Kunden ausstellt. Hier sind auch die einzelnen Freiberufler der Kanzlei die Gesellschafter. Die Unternehmungskosten wie z.B. Gehälter, Telefon, Büromiete, etc. laufen über diese Firma. Nun gut, der einzelne Freiberufler gründet noch eine zweite Gesellschaft und schiebt diese zwischen sich selbst und die Firma des Unternehmens. Die Anteile dieser Zweite Gesellschaft sind in der Regel auf den Namen von seinen Familienmitgliedern. Nun stellt diese zweite Firma an der Gesellschaft des Büros Rechnungen für seine Dienstleistungen als Freiberufler. Die Vorteile sind folgende:

- Auf die in Rechnung gestellten Dienstleistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaft gibt es keine Einbehaltungen auf die Einkommenssteuer.

- Der Steuersatz in der Körperschaftsteuer beläuft sich auf 25 %, 30 %, anstatt die 43 % von dass EStG.

- Es werden die privaten Kosten des Freiberuflers über dieser eingeschobenen Gesellschaft abgesetzt, wie z.B. Reparaturen und Umbauten der privaten Wohnung, Reisen, Hauspersonal, Schulen, Autos, etc.

- Da es mehrere Gesellschaftern gibt, bei einer Gewinn Ausschüttung erwirkt das Einkommen den „Splitting“ Effekt und somit wird die Einkommenssteuer noch weiter runtergedrückt.



2. Die von einem Akademischen Freiberufler gegründete Gesellschaft ist diejenige, die direkt an die Kunden die Rechnungen stellt. Das machen diejenigen die keine Kanzlei mit anderen Kollegen teilen. Hier werden ganz einfach die privaten Kosten, wie oben bereits erwähnt, von den Steuern abgesetzt.



Achtung! Diese Gestaltungsformen ergeben heute zwei Probleme:

Erstens: Die Gesellschaft muss über Personal und Einrichtungen (Büro, Möbel, EDV, etc.) verfügen, was die Rücklage von Mitteln aus dem Gewinn rechtfertigt. Anderenfalls bewertet das Finanzamt die Gesellschaft als eine Art “Schirm” ohne jegliche Berechtigung und geht von einer Vortäuschung des Rechtsgeschäftes aus. Sodann wird die Gesellschaft als nicht bestehend gewertet und der Gewinn dem Gesellschafter (der ihn tatsächlich produziert hat) zugeschrieben zuzüglich eine Geldstrafe.

Zweitens: Für diese Gesellschaften gelten seit dem 1. Januar 2007 die Vorschriften für verbundene Gesellschaften, nach denen die Geschäfte zwischen der Gesellschaft und beteiligten Personen auf der Basis des Marktwertes beurteilt werden. Die entscheidende Konsequenz hieraus ist, dass das Finanzamt bei den Gesellschaften von Freiberuflern, die zwar über Personal und Büroeinrichtungen verfügen, dennoch die Dienstleistungen des Gesellschafters hoch einstufen, die das Einkommen begründen. Dadurch verringern sich die steuerlichen Vorteile zwischen Gesellschaft und Privat-Unternehmer erheblich.

Die Steuerprüfer des Finanzamtes kontrollieren jetzt die Freiberufler sehr gründlich, ob Sie eine dieser Verfahrensweisen nutzen. Es ist somit ratsam, diese Praxis schnellstmöglich zu beseitigen.

Ich empfehle sogar, die Lage durch zusätzliche Steuererklärungen für die noch nicht verjährten Jahre zu bereinigen.

Fragen? Rufen Sie mich an.


Die Altersrente in Spanien

Posted: February 26th, 2010 | Author: admin | Filed under: News + Steuertipps, Rente | Tags: , , , | Comments Off

Wer seinen Wohnsitz in Spanien hat, kann ab dem 65. Lebensjahr die Altersrente beantragen.

Die in Deutschland oder Österreich geleisteten Beitragszahlungen werden in Spanien berücksichtigt.



Welche Voraussetzungen gibt es um die Rente in Spanien zu beziehen?

1. Man muss bei der spanischen oder bei der Sozialversicherung eines EU-Staates angemeldet sein, bevor man Rentner wird. D.h. man muss eingezahlt haben, sei es als Arbeitsnehmer oder als Freischaffender. Die Arbeitslosenzeit oder Krankheit sind auch Zeiträume, die hinsichtlich der Beitragszahlung angerechnet werden. Somit kann eine Person, die nur 15 Jahre gearbeitet hat, 25 Jahre eingezahlt haben. Sie kann z. B. 5 Jahre arbeitslos gewesen und weitere 5 Jahre krankgeschrieben sein.

2. Diese Person muss mindestens 65 Jahre alt sein. Die spanische Regierung beabsichtigt, den Rentenbeginn auf das 67. Lebensjahr zu erhöhen. Die vorgezogene Rente hat entsprechende Abzüge, es werden anteilig 8 % von der zustehende Rente für jedes Jahr, dass man früher in die Rente geht, abgezogen. Wenn Sie z. B. mit 60 in Rente gehen wollen, werden Ihnen 40 % abgezogen.

Wenn Sie möchten, können Sie auch erst später in Rente gehen. Es gibt verschiedene Arten der Teilrente, die es erlauben, zwischen 10 und 30 Stunden wöchentlich weiter zu arbeiten.

3. Sie müssen mindestens in Ihrem ganzen Arbeitsleben 15 Jahre eingezahlt haben. Desweiteren müssen Sie mindestens zwischen dem 50. Und 65.sten Lebensjahr zwei Jahre Beiträge gezahlt haben. Bei diesem Mindestzeitraum wird darin differenziert, ob man gearbeitet hat oder ob man arbeitslos oder krank war.

Wenn eine Person mit 52 Jahren arbeitslos wird und eine Reihe von Bedingungen erfüllt, kann diese einen Zuschuss bis zum Rentenalter bekommen. Dieser Zuschuss wird jährlich aktualisiert. Dieses Jahr beläuft er sich auf ca. € 421,79. Während dieses Zeitraumes zahlt der SPEE (Servicio Público de Empleo Estatal) die Beiträge für die Rente, Krankenversicherung und Familienunterstützung.

4. Man muss die Nationalität eines EU-Staates haben. Im Falle eines anderen Landes muss das bilaterale Abkommen überprüft werden.



Wie hoch wird der auszuzahlende Rentenbetrag sein?

Zuerst wird die Bemessungsgrundlage (BG) berechnet: Es werden die reell geleisteten Beitragszahlungen des Interessenten der letzten 15 Jahre vor der Pensionierung genommen. Von diesen 15 Jahren werden die ersten 13 Jahre basierend auf dem IPC (Índice de Precios al Consumo) Index der Verbraucherpreise aktualisiert. Die letzten beiden Jahre nicht. Es wird ein monatlicher Durchschnitt dieser 15 Jahre kalkuliert. Der hieraus resultierende Durchschnitt wird auf 14 monatliche Zahlungen pro Jahr übertragen. Auf diesen Betrag in €uros wird noch ein Prozentsatz hinsichtlich der Jahre, in denen Beiträge gezahlt wurden, hinzugefügt.

Bild 4

Wer 35 Jahre lang Beiträge gezahlt hat, hat das Recht auf 100 % der Rente gemäß seiner Bemessungsgrundlage.

Der Höchst-Rentenbetrag betrug für das Jahr 2009 € 2.441,75 bei 14 Auszahlungen, also insgesamt € 34.184,50

Wer die Lust und die Kraft hat, weiter zu arbeiten, kann einen 2 %igen Zusatz für jedes Jahr, welches seine Aktivität verlängert, bekommen.

Wer nur 15 Jahre Beiträge gezahlt hat, hat nur das Anrecht auf 50 % der Rente.

Auf der anderen Seite nach unten gibt es auch Minimalbeträge. Für das Jahr 2009 beläuft sich dieser auf € 696,19 bei 14 Auszahlungen, wenn Sie einen Ehepartner betreuen. Bei Alleinstehenden belief sich der Betrag auf € 561,55.


Einkäufe aus Deutschland: Innergemeinschaftliche Mehrwertsteuer

Posted: February 26th, 2010 | Author: admin | Filed under: Mehrwertsteuer, News + Steuertipps, Rückerstattung von Steuern, S. A. (Aktiengesellschaft), S. L. (Spanische GmbH), Steuerfrei | Tags: , | Comments Off

Ihre Gesellschaft möchte in Deutschland einen Computer kaufen. Der Verkäufer teilt Ihnen mit, dass Ihre Gesellschaft nicht in dem System VIES (VAT Information Exchange System) erscheint und somit die deutsche MWST von 19 % angewandt werden muss.

Dieser Fall tritt sehr häufig auf. Es kann sich um den Kauf eines PC, eines Autos, Baumaterial etc. handeln.

Sie müssen deshalb folgendes wissen, damit die deutsche Gesellschaft Ihnen die MWST nicht berechnet. Eine Reihe von Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

1. Sie benötigen einen dokumentarischen Nachweis, dass die Güter von Deutschland nach Spanien transportiert wurden oder werden.

2. Sie als Käufer müssen dem Zulieferanten die Número de Identificación Fiscal (Umsatzsteuer-ID-Nummer) mitteilen. In Spanien ist dies die CIF-Nummer und davor stehen die Buchstaben ES.

Wenn Sie einen Kauf in einem EU-Land tätigen möchten (dasselbe gilt, wenn Sie etwas an einen Kunden eines EU-Lands verkaufen möchten) ist es Pflicht, dass Sie vorab die Umsatzsteuer-ID-Nummer vom Finanzamt erhalten haben.

Wichtig: Das Finanzamt muss Ihnen diese Nummer ausdrücklich vorab erteilen. Versuchen Sie nicht, einfach Ihre CIF anzugeben, in dem Sie die zwei Buchstaben ES davor setzen. Da die angegebene Nummer im VIES Register nicht verzeichnet ist, wird der Zulieferanten sich zweifellos irgendwann an Sie wenden, um bei Ihnen die deutsche MWST zu reklamieren. Und er wird mit großer Wahrscheinlichkeit stocksauer sein, weil ihm jetzt das Deutsche Finanzamt diese nicht in Rechnung gestellte MWST zur Zahlung abverlangt.

Wie beantragt man diese Nummer? Beim Finanzamt muss die UST-ID Ihrer Gesellschaft mit dem Formular, Modell 036, im innergemeinschaftlichen Register (in Spanisch: Registro de Operadores Intracomunitarios – ROI) beantragt werden.

Ihr Zulieferant kann über das Verzeichnis VIES überprüfen, ob Ihre Gesellschaft tatsächlich in diesem Register eingetragen ist. Sie selbst können auch überprüfen, ob der Zulieferant registriert ist. Sie können dieses über das Internet unter folgender WEB durchführen: https://aest.es/viescoes.html.

Der Antrag zur Anmeldung beim spanischen Finanzamt muss rechtzeitig gemacht werden. Es kann bis zu drei Monaten dauern bis das Finanzamt die notwendigen Überprüfungen gemacht hat, um den Antrag der Anmeldung zu akzeptieren. Wenn das Finanzamt in dieser Frist nicht antwortet, gilt der Antrag als abgewiesen. Das Finanzamt ist in dieser Hinsicht sehr sorgfältig, da es sehr viele Betrügereien bzgl. der MWST mit innergemeinschaftlichen Betreibern gibt. Aus diesem Grund benötigt das Finanzamt diese Zeit um Kontrollen und Überprüfungen durchzuführen.

Die Gesellschaft automatisch im Register ROI-VIES anzumelden, um eventuelle mögliche innergemeinschaftliche Erwerbe oder Lieferungen abzudecken, stellt ein Problem dar, denn das Finanzamt meldet diese Gewerbetätigkeit im Register ROI nach 12 Monaten ab, wenn keine innergemeinschaftlichen Geschäfte getätigt wurden. Desweiteren bringt die Anmeldung im ROI Register eine Anmeldung der Geschäftsaktivität mit sich. Aus diesem Grund ist die Gesellschaft dann verpflichtet, vierteljährliche IVA-Steuererklärungen zu präsentieren, auch wenn in Wirklichkeit Ihre Gesellschaft Ihre unternehmerische Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat.

Wenn Ihre Gesellschaft nicht im Register ROI angemeldet ist, muss der deutsche, oder französische oder italienische Zulieferant Ihnen die MWST des entsprechenden EU-Landes berechnen. Sie haben immer das Recht, die Rückerstattung dieser MWST beim Finanzamt dieses entsprechenden Landes zu beantragen. Warum? Weil die MWST eines anderen Landes in Spanien nicht absetzbar ist.

Der Antrag für die Rückerstattung muss direkt beim ausländischen Finanzamt präsentiert werden, zusammen mit einer Reihe von Dokumenten. Mit der deutschen Verwaltung funktioniert das Verfahren ohne Komplikationen. Jedoch ist es selbstverständlich viel einfacher im Register ROI-VIES eingeschrieben zu sein und die MWST schon beim Kauf nicht zu zahlen und somit das ganze Vorgehen zu vermeiden.


Wohnsitz nach Spanien verlegen – Was ist zu beachten? – Was kommt auf Sie zu?

Posted: February 12th, 2010 | Author: admin | Filed under: Doppelbesteuerung, Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Kapitalanlagen, News + Steuertipps, Steuerfrei | Comments Off

Jemand wird in Spanien als steuerpflichtig betrachtet, wenn:

  • a) Er sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Vorübergehende Abwesenheiten werden angerechnet, ausgenommen der Steuerpflichtige beweist seine Steueransässigkeit in einem anderen Staat.
  • b) Sich in Spanien direkt oder indirekt der Kern oder die Basis der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet.

Soweit nichts Gegenteiliges bewiesen wird, wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige gemäß den oben genannten Regeln seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn seine Ehefrau, von der er nicht gerichtlich getrennt ist, und von ihm abhängige Kinder, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.”

Wäre man in Spanien Einkommensteuerpflichtig, sollten aber außerdem Einkünfte in Deutschland bestehen, werden die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen erstmal in Deutschland versteuert. Das Abkommen sieht schon Mechanismen voraus um die Doppelversteuerung zu vermeiden.

SPANISCHE EINKOMMENSSTEUER.

Soweit das Doppelbesteuerungsabkommen nichts Gegenteiliges vorsieht, regelt das Einkommenssteuergesetz die Versteuerung des gesamten Welteinkommens der in Spanien ansässigen natürlichen Personen.

Als zu versteuerndes Einkommen gelten alle Einkünfte, unabhängig von ihrer Art. Jedoch besteht für jede Einkommensart eine spezifische Berechnungsform der zu versteuernden Grundlage.

Das Netto-Einkommen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 27 bis 32 des LIRPF (Einkommenssteuer Gesetz) unterliegt den Vorschriften des Gesellschaftssteuergesetzes mit einigen Sonderregelungen.

Der Steuerpflichtige unterliegt damit einer vollständigen Buchführungspflicht gemäß dem gültigen allgemeinen spanischen Kontenplan und hat den Gewinn zu versteuern. Für Einkommen unter 600.000 Euros gibt es ein vereinfachtes Verfahren mit weniger bürokratischem Aufwand.

Die Einnahmen aus Immobilien in Deutschland werden gemäß Artikel 6 des Doppelbesteuerungsabkommens ausschließlich in Deutschland versteuert.

Freibetrag:

Pro Steuerzahler liegt der Freibetrag bei 5.151 Euros, für Ehemann und für Ehefrau. Für das erste Kind gilt ein Freibetrag von 1.836 Euros, für das zweite Kind 2.040 Euros, für das dritte 3.672 Euros. Für Steuerzahler die über

65 Jahre alt sind, ist noch ein Freibetrag von 918 Euros pro Lebensjahr,

1.122 Euros, wenn man schon über 75 ist.

Steuersätze:

Es bestehen zwei völlig unterschiedliche Steuersätze für das Einkommen:

1. Das sogenannte Kapitaleinkommen, bestehend aus Dividenden, Zinsen,

Gewinnen aus dem Verkauf von Geldanlagen hat einen Steuersatz von 19 % für die ersten 6.000 Euros und 21 % für die restlichen Beträge, unabhängig von der Höhe des Einkommens. Verkauf von Immobilien unterliegt linear 19%.

2. Alle sonstigen Einkommen unterliegen dem in vier Abschnitte

unterteilten progressiven Steuersatz mit einem Höchstsatz von 43 % für Einkommen ab 53.407 Euros. Bis zu 17.707 Euros im Jahr beträgt die Einkommenssteuer 24 %, von 17.707 bis 33.007 sind es 28 % und ab 33.007 bis 53.407 Euros jährlich 37%.

Ist der Steuerzahler schon über 65 Jahre alt, ist der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie wo er sein Domizil hat, steuerfrei. Unter 65 ist der Gewinn auch steuerfrei wenn der volle Erlös aus dem Verkauf in eine neue Immobilie investiert wird (unter bestimmten Bedingungen).

SPANISCHE VERMÖGENSSTEUER.

Als in Spanien Ansässiger fällt keine Vermögenssteuer an, außer in den Ländern, wo eine besteht.

SPANISCHE ERBSCHAFTSSTEUER.

Jede Region in Spanien hat seine eigenen Vorschriften für die Erbschaftssteuer. Erst nach einer 5-jährigen Anwesenheit auf Mallorca greifen die Balearen spezifischen Vorschriften ein.

Nach den Vorschriften der Balearen wird die Erbmasse, wenn Abkömmlinge, Eltern oder Eheleute Erben vorhanden sind, einheitlich mit 1 % versteuert.

Dieser Steuersatz findet auch auf den Marktwert der Erbmasse Anwendung. Die im Ausland gezahlte Steuer vermindert die hiesige Steuerlast bis zu dem Grenzwert der hiesigen Steuerpflicht.

Der Unterschied zwischen den beiden Besteuerungen (als Ansässiger oder

Nicht-Ansässiger) ist erheblich, es besteht jedoch in Spanien politischer Druck, eine einheitliche Erbschaftssteuer (voraussichtlich zwischen ca. 18 und 20 %) für alle Erbfälle in Spanien einzuführen. So könnten die heute bestehenden Balearen spezifischen Vorteile verschwinden oder sich vermindern.

WOHNSITZVERLEGUNG – ACHTUNG!

Bei eine Wohnsitzverlegung, ist dennoch zu prüfen, ob die deutsche Gesetzgebung nicht auf dem Merkmal des wirtschaftlichen Mittelpunktes besteht, wonach es möglich sein kann, dass das Einkommen von der Person weiterhin in Deutschland entsteht. Auch sein Vermögen könnte hauptsächlich in Deutschland bestehen.

Es ist daher entscheidend zu überprüfen, ob zwischen den Gesetzgebungen der beiden Länder eine Konfliktsituation bezüglich der Ansässigkeit bestehen könnte. Sollte dies der Fall sein, greifen die Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens, die ich ein anderes Mal ausführlicher erläuten werde.

Ich halte es für sehr ratsam, möglichst viele und eindeutige Unterlagen zu sammeln, die dem Deutschen Finanzamt die steuerliche Ansässigkeit in Spanien belegen.

Geben Sie also Acht: Die Abmeldung in Deutschland muss nicht nur formell sondern auch effektiv in aller Hinsicht sein. Für Mann und Frau gelten, kein Auto, keine Wohnung (außer an fremden Dritte langfristig vermietet), besser kein Bankkonto, keine Kreditkarte, keine Postanschrift, kein Geschäft, besser keine Beteiligung an Unternehmen, keinen sporadisch befristeten Arbeitsvertrag, kein Mitglied bei Vereinen, keine Krankenversicherung, kein nachweislicher Aufenthalt bei Familienangehörigen, keine Schule oder Studium, etc, etc.

Fragen? Rufen Sie mich an.


Ausländer können Steuer aus Immobilienverkauf in Spanien zurückfordern

Posted: February 12th, 2010 | Author: admin | Filed under: Einkommensteuer, Immobilien, News + Steuertipps, Rückerstattung von Steuern, Steuerfrei | Comments Off

Der europäische Gerichtshof hat Spanien ein weiteres Mal wegen steuerlicher Benachteiligung verurteilt.

Tatbestände: Bis Dezember 2006 wurden die Gewinne durch Vermögensverkäufe, die nicht ansässige EU-Bürger erzielten, mit 35 Prozent versteuert. Die Ansässigen mussten dieselben Gewinne nur mit 15 Prozent versteuern.

Nachdem auf die spanische Regierung sehr viel Druck ausgeübt wurde, hatte diese sich dann dazu entschlossen, diese Differenz zu entfernen. Aber sie tat es erst ab Januar 2007. Aus diesem Grund hatte sich die europäische Kommission doch letztendlich dazu entschlossen, eine Klage einzureichen. Die Klageschrift an den europäischen Gerichtshof beruhte auf die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs.

Das Urteil vom 6. Oktober 2009 (C-562/07) hat der europäischen Kommission Recht gegeben:

“Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mail 1992 verstoßen, dass es von Gebietsansässigen in Spanien erzielte Gewinne bis zum 31. Dezember 2006 anders behandelt hat als die von Gebietsfremden dort erzielten Gewinne.”

Der Gerichtshof hat auch geprüft, ob die steuerliche Behandlung der Nichtansässigen gegenüber den Ansässigen eine Diskriminierung darstellte. Die Schlussfolgerung ist: Ja.

Wichtiger Hinweis an alle die Personen, die 35 Prozent Steuern auf die erzielten Gewinne beim Immobilienverkauf in Spanien bezahlten. Egal, ob freiwillig oder nach einer Steuerprüfung:

Sie können eine Klage gegen den spanischen Staat einreichen und die Rückerstattung von 20 Prozent des gezahlten Steuern verlangen, zuzüglich Verzugszinsen.

Achtung:
Die Verjährungsfrist ist in Spanien nur 4 Jahre. Der Steuersatz von 35 Prozent wurde nur bis 2006 angewandt. Die Zeit läuft gegen Sie. Warten Sie nicht länger!

Rufen Sie mich an. Ich kann Ihnen helfen, dass Sie Ihr Geld wieder bekommen.


Das anonyme 1% Steuerparadies in Europa

Posted: December 18th, 2009 | Author: admin | Filed under: Kapitalanlagen, News + Steuertipps, S. A. (Aktiengesellschaft), Steuerfrei | No Comments »

Eine “Steuerparadies-AG” ist eine Aktiengesellschaft, deren Gesellschaftszweck es ist, in Kapitalanlagen zu investieren. Sie ist gesetzlich verankert und entspricht den Richtlinien der EU für diese Art von Anleger-Aktiengesellschaften.

Die “Steuerparadies-AG” zahlt nur 1 % Steuern, während eine normale Aktiengesellschaft bei 30% liegt.

Eine “Steuerparadies-AG” ist ab einem Kapital von € 2.500.000,- interessant.

Die Gründung, Kapitalerhöhung und -reduzierung, Fusion und Teilung ist von der Kapitalverkehrsteuer befreit.

Die Überwachung und Kontrolle unterliegt ausdrücklich NICHT dem spanischen Finanzamt.

Abgesehen von den steuerlichen Vorteilen erlaubt die “Steuerparadies-AG” die absolute Kontrolle der Investitionen. Das ist bei einem normalen Anlagefond unmöglich, weil die Beteiligten keinen Einfluss haben. Die Identität der Aktionäre wird nicht offen gelegt.

Ein vermögender Geldanleger gründet anonym eine “Steuerparadies-AG”. Die “Steuerparadies-AG” ist ihr eigener Anlagefond und investiert dieses Geld. Gewinne sind nur mit 1 % zu versteuern. Und zwar so lange, wie das Kapital in der “Steuerparadies-AG” bleibt.

Ausschüttung, Kapitalrückerstattung oder Verkauf von Anteilen sind steuerfrei möglich.

Wenn der “Steuerparadies-AG”-Aktionär in einem EU-Land ansässig ist, sind Auszahlungen von der spanischen Quellensteuer befreit.

Eine Steuerprüfung durch das Finanzamt ist ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber dem Finanzamt die Zuständigkeit der Steuerkontrolle der “Steuerparadies-AG” rückwirkend entzog.

Die spanische Regierung hat auch nicht vorgesehen, die Besteuerung der “Steuerparadies-AG” zu ändern.

Es gibt in Spanien bereits über 3.000 “Steuerparadies-AG”, die ein Kapital von ca. 30 Milliarden Euro verwalten.

Weitere Auskünfte erhalten Sie im persönlichen, vertraulichen Gespräch.


Wie Sie ab sofort 5 Prozent weniger Körperschaftsteuer bezahlen

Posted: December 18th, 2009 | Author: admin | Filed under: Körperschaftsteuer, News + Steuertipps, S. L. (Spanische GmbH) | Tags: , | No Comments »

Ab 2009 zahlt eine spanische S.L. statt 25 Prozent, nur noch 20 Prozent Steuern – unter folgenden Voraussetzungen:

1. Für bestehende S.L. reicht es, dass Sie Ihre Belegschaft im Jahr 2009 gemäß dem Stand des Jahres 2008 nicht reduziert haben.

2. Neugründungen müssen mindestens eine Person für zwei Jahre einstellen.

Das ist alles. Es gibt keine weiteren Bedingungen.

Ab 2009 zahlen diese Gesellschaften 5 Prozent weniger Steuern. Effektiv bedeutet das 20 Prozent Steuersatz auf die ersten € 120.202,41 Gewinn. Liegt der Gewinn höher, fallen 25 Prozent für den übersteigenden Betrag an.

Bedingungen, damit man aus dieser Steuersatzreduzierung Nutzen ziehen kann:

1. Der Jahresumsatz der Gesellschaft darf den Betrag von € 5 Millionen nicht überscheiten.

2. Die Belegschaft der Firma darf aus nicht mehr als 25 Angestellten bestehen.

3. Für bereits bestehende Gesellschaften: Der Durchschnitt der Belegschaft im Jahr 2009 muss mindestens aus einem Arbeiter bestehen. Und die Zahl der Angestellten muss gleich sein oder über der des Jahres 2008 liegen.

4. Für gegründete Gesellschaften, im Jahre 2009, 2010 und 2011: Wie bereits erwähnt, muss mindestens eine Person angestellt werden. Der Arbeitsplatz muss mindestens bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres bestehen.

Wenn Sie von der 5 prozentigen Steuerersparnis noch für das Jahr 2009 profitieren wollen, genügt es, die Zahl der Beschäftigten des Jahres 2008 beizubehalten. Wenn Sie keinen Bediensteten entlassen haben, erfüllen Sie die Anforderungen ohne weiteres. Sie erfüllen die Anforderung auch, wenn Sie einen Bediensteten ersetzen bzw. jemand für einen freigewordenen Arbeitsplatz neu einstellten.

Wenn Sie die Bedingungen nicht erfüllen, ist es vielleicht angebracht, dass Sie noch vor dem 31.12.2009 jemanden einstellen. Aber nur, wenn es nötig ist oder wenn die 5 Prozent Steuerersparnis die Kosten des Angestellten klar übersteigt.


Investieren in Spanien – meistens steuerfrei*

Posted: December 4th, 2009 | Author: admin | Filed under: Doppelbesteuerung, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, News + Steuertipps, S. L. (Spanische GmbH) | Comments Off

Wenn eine deutsche oder österreichische Gesellschaft in Spanien investiert, müsste man im voraus wissen, wie die erwirtschafteten Erträge im Quellenland versteuert werden.

Dividenden:

Wenn eine ausländische Gesellschaft sich an einer spanischen Gesellschaft beteiligt, kann es ggf. sein, dass die spanische Gesellschaft Dividenden ausschüttet. Diese Dividenden, welche die deutsche oder österreichische Gesellschaft erhält, sind in Spanien steuerfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • a) Die ausländische Muttergesellschaft muss mindestens 10 % des Kapitals der spanischen Tochtergesellschaft halten. Dieser Prozentsatz muss mindestens ein Jahr vor dem Tag der Dividendenausschüttung aufrecht erhalten sein. D.h., es gilt nicht, die Aktien vor einem Jahr gekauft zu haben, um die Dividenden ausgezahlt zu bekommen. Es muss mindestens ein Jahr vergangen sein.
  • b) Dass die Muttergesellschaft und die Filiale einer Steuer auf den Gewinn unterliegen. In Spanien ist dieses die Körperschaftsteuer. In dem Land der Muttergesellschaft muss es eine ähnliche Steuer sein. Da es sich um EU-Länder handelt, wird es diesen Fall fast immer geben.
  • c) Dass keine Beteiligungen in der Muttergesellschaft von direkten oder indirekten physischen Personen oder Firmen gehalten werden, die nicht in EU-Staaten ansässig sind. (Außer ein paar Ausnahmen).

Zinsen:

Wenn eine in einem EU-Staat ansässige Gesellschaft ein Darlehen an eine spanische Gesellschaft erteilt, muss diese auf die eingenommenen Zinsen keine Steuern in Spanien zahlen. Das gleiche gilt auch, wenn der Darlehensgeber eine natürliche Person ist, die in einem EU-Staat ansässig ist. Auch wenn diese Person das Darlehen an seine eigene spanische Gesellschaft erteilt.

Auf Zinseinnahmen aus Geldanlagen bei spanischen Banken werden keine Quellensteuern entrichtet.

Gewinne durch den Verkauf von Aktien und Anteilen:

Wenn ein Ansässiger der EU Gewinne durch den Verkauf von Aktien oder Anteilen erwirtschaftet, muss dieser in Spanien keine Steuern zahlen. Auch nicht wenn es sich um die Gewinne durch den Verkauf von Anteilen in Anlagefonds handelt.

Achtung:
Es gibt zwei Ausnahmen, wo die Gewinne von Aktienverkäufen doch in Spanien steuerpflichtig sind:

  1. Wenn die Aktiva der Gesellschaft, deren Aktien verkauft werden, hauptsächlich direkt oder indirekt aus Immobilien, die sich in Spanien befinden, besteht. (+50%)
  2. Wenn irgendwann vor dem Verkauf, innerhalb der vorherigen 12 Monate, die Person direkt oder indirekt, schon mehr als 25 % des Gesellschaftskapitals gehalten hat.

Es muss allerdings erwähnt werden, dass, obwohl diese Erträge nicht in Spanien steuerpflichtig sind, sie aber in der Steuererklärung des Landes angegeben werden müssen, in dem der Endempfänger ansässig ist. Dies ist wichtig, da die spanischen Gesellschaften das Finanzamt über die bezahlten Beträge informieren, seien es Dividenden oder Zinsen.

Trotzdem ist es möglich, dass bei Anwendung der Korrektur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Ihre Gesellschaft in Ihrem Heimatland auch diesbezüglich keine Steuern zahlen müsste. Das wäre der Fall bei Dividenden.

Wenn Sie Zweifel haben, rufen Sie mich an. Ich sage Ihnen gerne, wo Sie oder Ihrer Firma steuerpflichtig sind.

* Quellensteuer frei


Wie man reich und gesund wird?

Posted: December 4th, 2009 | Author: admin | Filed under: News + Steuertipps | Tags: , , | Comments Off


Steve Jobs, Stanford Commencement Speech 2005

Wie man reich und gesund wird? <= Hier klicken!
Steve Jobs, CEO von Apple Computer und der Pixar Animation Studios, hielt diese Ansprache am 12. Juni 2005 auf einer Abschlussfeier an der Stanford University.