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Gesellschaften, die Verluste machen: Sparen Sie bis zu 30% Steuern.

Posted: December 4th, 2009 | Author: admin | Filed under: Körperschaftsteuer, News + Steuertipps, S. L. (Spanische GmbH) | Tags: , , | No Comments »

Beispiel: Sie haben mehrere Gesellschaften, eine davon macht große Verluste.

Die anderen Gesellschaften haben immer wieder Geld in diese Gesellschaft gesteckt, aber es ist Ihnen nicht gelungen, die Firma auf Vordermann zu bringen. Alles ist verloren. Das einzige, was noch bleibt, Sie müssen diese Gesellschaft auflösen. Die Bilanz dieser Gesellschaft sieht wie folgt aus:

Bild 20

Mit dieser Bilanz bekommen Ihre Gesellschafter bei der Auflösung nichts und die Gläubiger-Gesellschaft, die nicht Gesellschafter ist, verliert dadurch € 202.000,-, die sie seinerzeit als Darlehen gegeben hat. Logischerweise müsste die Nicht-Rückgewinnung dieses Betrages als Verlust für die Gesellschaft, die das Darlehen gegeben hat, angerechnet werden und mit den Gewinnen kompensiert werden.

Aber das spanische Finanzamt sieht alles ein wenig anders.

Da die Gläubiger-Gesellschaft sich der Auflösung nicht widersetzt, verzichtet sie auf die ihr zustehende Zahlung ohne Gegenleistung. Das ist unter fremden Dritten völlig unüblich.

Ein fremder Gläubiger würde auf die Zahlung nicht verzichten, sondern die Forderungen gegen den Geschäftsführer geltend machen. In unserem Beispiel ist das nicht der Fall. Das Finanzamt erkennt deshalb diesen Verlusts nicht an. Zum Verlust des Geldes kommt, dass Sie ihn steuerlich nicht geltend machen können.

Wie vermeiden Sie diese Situation?

Es wäre besser, das Kapital der aufzulösenden Gesellschaft zu erhöhen. € 202.000,- würden dann in das Kapital der Gesellschaft fließen, welches die eine der anderen Gesellschaft schuldet. Ergebnis ist, dass die Darlehensgeberin Gesellschafter der aufzulösenden Gesellschaft wird.

Nach der Kapitalerhöhung lassen wir eine gewisse Zeit verstreichen und dann lösen wir die Firma auf. Bei dieser Auflösung werden die beiden Gesellschafter (die vorherigen, die € 50.000,- und die neue Gesellschaft, die € 202.000,- eingezahlt haben) nichts bekommen, da die Gesellschaft keine Aktiva hat. Beide Gesellschafter könnten somit die Verluste über den Gesamtbetrag Ihrer Einlagen anrechnen.

Die Kosten dieser Kapitalerhöhung liegen bei 1% auf € 202.000,- (€ 2.020,-) plus Notar- und Handelregisterkosten.

Die Gläubiger-Gesellschaft könnte (jetzt ja) den Verlust des Betrages geltend machen und könnte ihn mit ihrem Gewinn kompensieren. Es kommt jetzt auf den anzuwendenden Steuersatz an, 25 % oder 30 %, die Ersparnis würde zwischen € 50.000 und € 60.000,- liegen.

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Konsequenzen für Gesellschaften, die die Jahresabschlüsse nicht hinterlegen

Posted: November 3rd, 2009 | Author: admin | Filed under: News + Steuertipps | Tags: , , , | No Comments »

Der Jahresabschluss ist beim Handelsregister innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu hinterlegen.

Wird der Jahresabschluss nicht hinterlegt, blockiert das Handelsregister ab Beginn des kommenden Geschäftsjahres jede weitere Änderung.

Das Registerblatt der Gesellschaft wird geschlossen. Es können keine weiteren Beschlüsse vollzogen werden, die ins Handelsregister einzutragen sind, z. B. Ernennung von neuen Geschäftsführern, Bevollmächtigten, Änderung der Satzung (Firmenname, Zweck, Gesellschaftsitz, Kapitalerhöhung, etc.)

Ausnahmen
Ausscheiden bzw. Zurücktreten der Geschäftsführer oder der Auflösungsbeschluss der Gesellschaft können weiterhin eingetragen werden.

Die Ausnahmeregelung erlaubt Geschäftsführern zurückzutreten, um die persönliche Haftung auszuschließen.

Eine Neueröffnung des Registerblatts der Gesellschaft ist nur gegen Vorlage der rückständigen Jahresabschlüsse möglich.

Drei negative Konsequenzen bei Nichtveröffentlichung der Bilanz:

  1. Das Handelsregister meldet die Schließung an das Finanzamt. Die Wahrscheinlichkeit einer Steuerprüfung wird dadurch erhöht. Das Finanzamt geht davon aus, dass Gesellschaften, die die Jahresabschlüsse nicht hinterlegen, nicht ordnungsgemäß geführt werden, keine Buchhaltung haben oder ihre Geschäfte und finanziellen Bewegungen verstecken wollen.
  2. Das Gesetz sieht Strafen vor zwischen € 1.200 und € 60.000,-. Für Gesellschaften mit mehr als € 6 Mio. Umsatz, kann die Strafe bis zu € 300.000,- betragen. In der Praxis werden diese Strafen momentan nicht durchgesetzt. Aufgrund der schwachen Finanzlage in Spanien ist jedoch damit zu rechnen, dass sich das in Kürze ändern wird.
  3. Bei einer Insolvenz haftet der Geschäftsführer mit seinem gesamten Vermögen. Dies gilt auch für Schulden der Gesellschaft beim Finanzamt – siehe: S. L. – Geschäftsführer – Risiken

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