Posted: November 20th, 2009 | Author: admin | Filed under: Immobilien, News + Steuertipps, S. L. (Spanische GmbH) | Tags: Einkommensteuer, Gesellschaft, Grunderwerbsteuer, Immobilie, Kauf, Käufer, S. L., Verkauf, Verkäufer | No Comments »
Wenn Sie eine Immobilie kaufen oder verkaufen, deren Eigentümer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S. L.) ist, haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Sie verkaufen die Immobilie aus der Gesellschaft heraus, oder
- Sie verkaufen die Anteile der Gesellschaft.
Wenn Sie die Immobilie aus der Gesellschaft heraus verkaufen, muss die Gesellschaft die Steuern auf den Gewinn bezahlen.
Der Kauf der Anteile der Gesellschaft hat den Vorteil a priori und unter gewissen Bedingungen, dass sowohl die 7 % Grunderwerbssteuer und der Wertzuwachs der Gemeinde nicht bezahlt werden.
Werden die Gesellschaftsanteile verkauft, muss der Verkäufer den Gewinn als natürliche Person in seinem Heimatland versteuern.
Meistens hat der Immobilienverkauf eine Reihe von Nachteilen für die Käufer der Gesellschaft.
Beispiel:
In der Bilanz der Gesellschaft ist die Immobilie mit einem Wert von € 250.000,- ausgewiesen. Der Preis der Immobilie beträgt jedoch € 1.000.000,-. Trotzdem ändert sich der Wert nicht, der in der Bilanz steht.
Folgen:
Wird die Immobilie eines Tages wieder verkauft, dann Sie versteuert die Gesellschaft einen Gewinn von € 750.000,- mit einem momentanen Steuersatz von 30 %.
Wenn der Käufer die Immobilie kauft, statt die Gesellschaft, zahlt er € 1.000.000,- plus 7 % Steuer für Grunderwerbssteuer, insgesamt € 1.070.000,-.
Verkauft er die Immobilie wieder, zahlt er auf den € 1.070.000,- übersteigenden Gewinn die Einkommensteuer von 18 % (bei Wohnsitz Spanien).
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Posted: August 11th, 2009 | Author: admin | Filed under: Erbschaftsteuer, Immobilien, News + Steuertipps, S. L. (Spanische GmbH) | Tags: Erbschaftsteuer, GmbH, Immobilie, S. L., Spanien, Steuerberater, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung, Steuervermeidung | No Comments »
Wenn Sie in Spanien eine Immobilien kaufen wollen, müssen Sie wissen, dass die Erbschaftssteuer 34 % beträgt – für Beträge über € 800.000,-
Es geht darum zu vermeiden, dass die spanische Erbschaftssteuer angewandt werden muss. Umgehen ist nicht Hinterziehen. Umgehen ist eine legale Sache, Hinterziehen ist es nicht.
Wenn wir einmal davon ausgehen, dass Sie eine deutsche GmbH gründen – und diese wiederum eine spanische Gesellschaft gründet – und wir machen es so, dass Letztere die Immobilie kauft.
Auf diese Art zahlen Sie keine spanischen Erbschaftsteuern:
1. Die Besitzerin dieser Immobilie ist eine S.L.
2. Die Besitzerin der Geschäftsanteile der S.L. ist eine GmbH, eine deutsche Gesellschaft.
3. Der Besitzer der deutschen Gesellschaft sind Sie und/oder ein oder mehrere Familienangehörige.
Was passiert, wenn Sie sterben?
Es gibt keine Erbschaft in Spanien für die Immobilie, da die spanische S. L. immer noch Besitzerin derselben ist.
Es gibt keine Erbschaft in Spanien für die Geschäftsanteile der S.L., da sich diese immer noch im Besitz der deutschen Gesellschaft befinden.
Es gibt keine Erbschaft in Spanien, aber dann in Deutschland für die deutschen Geschäftsanteile, die auf Ihrem Namen standen und die jetzt an Ihre Erben gehen. Hier wäre die deutsche Erbschaftssteuer anzuwenden.
Die deutsche Erbschaftssteuer, nach Anwendung der Freibeträge und die Art der Steuerklasse I (Eheleute und Kinder), wäre weniger als ein Drittel gegenüber der spanischen Erbschaftsteuer.
Fragen Sie einen deutschen Steuerberater bezüglich der deutschen Erbschaftsteuer.
Fragen? Rufen Sie mich an!
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