Posted: February 12th, 2010 | Author: admin | Filed under: Doppelbesteuerung, Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Kapitalanlagen, News + Steuertipps, Steuerfrei | Comments Off
Jemand wird in Spanien als steuerpflichtig betrachtet, wenn:
- a) Er sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Vorübergehende Abwesenheiten werden angerechnet, ausgenommen der Steuerpflichtige beweist seine Steueransässigkeit in einem anderen Staat.
- b) Sich in Spanien direkt oder indirekt der Kern oder die Basis der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet.
Soweit nichts Gegenteiliges bewiesen wird, wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige gemäß den oben genannten Regeln seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn seine Ehefrau, von der er nicht gerichtlich getrennt ist, und von ihm abhängige Kinder, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.
Wäre man in Spanien Einkommensteuerpflichtig, sollten aber außerdem Einkünfte in Deutschland bestehen, werden die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen erstmal in Deutschland versteuert. Das Abkommen sieht schon Mechanismen voraus um die Doppelversteuerung zu vermeiden.
SPANISCHE EINKOMMENSSTEUER.
Soweit das Doppelbesteuerungsabkommen nichts Gegenteiliges vorsieht, regelt das Einkommenssteuergesetz die Versteuerung des gesamten Welteinkommens der in Spanien ansässigen natürlichen Personen.
Als zu versteuerndes Einkommen gelten alle Einkünfte, unabhängig von ihrer Art. Jedoch besteht für jede Einkommensart eine spezifische Berechnungsform der zu versteuernden Grundlage.
Das Netto-Einkommen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 27 bis 32 des LIRPF (Einkommenssteuer Gesetz) unterliegt den Vorschriften des Gesellschaftssteuergesetzes mit einigen Sonderregelungen.
Der Steuerpflichtige unterliegt damit einer vollständigen Buchführungspflicht gemäß dem gültigen allgemeinen spanischen Kontenplan und hat den Gewinn zu versteuern. Für Einkommen unter 600.000 Euros gibt es ein vereinfachtes Verfahren mit weniger bürokratischem Aufwand.
Die Einnahmen aus Immobilien in Deutschland werden gemäß Artikel 6 des Doppelbesteuerungsabkommens ausschließlich in Deutschland versteuert.
Freibetrag:
Pro Steuerzahler liegt der Freibetrag bei 5.151 Euros, für Ehemann und für Ehefrau. Für das erste Kind gilt ein Freibetrag von 1.836 Euros, für das zweite Kind 2.040 Euros, für das dritte 3.672 Euros. Für Steuerzahler die über
65 Jahre alt sind, ist noch ein Freibetrag von 918 Euros pro Lebensjahr,
1.122 Euros, wenn man schon über 75 ist.
Steuersätze:
Es bestehen zwei völlig unterschiedliche Steuersätze für das Einkommen:
1. Das sogenannte Kapitaleinkommen, bestehend aus Dividenden, Zinsen,
Gewinnen aus dem Verkauf von Geldanlagen hat einen Steuersatz von 19 % für die ersten 6.000 Euros und 21 % für die restlichen Beträge, unabhängig von der Höhe des Einkommens. Verkauf von Immobilien unterliegt linear 19%.
2. Alle sonstigen Einkommen unterliegen dem in vier Abschnitte
unterteilten progressiven Steuersatz mit einem Höchstsatz von 43 % für Einkommen ab 53.407 Euros. Bis zu 17.707 Euros im Jahr beträgt die Einkommenssteuer 24 %, von 17.707 bis 33.007 sind es 28 % und ab 33.007 bis 53.407 Euros jährlich 37%.
Ist der Steuerzahler schon über 65 Jahre alt, ist der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie wo er sein Domizil hat, steuerfrei. Unter 65 ist der Gewinn auch steuerfrei wenn der volle Erlös aus dem Verkauf in eine neue Immobilie investiert wird (unter bestimmten Bedingungen).
SPANISCHE VERMÖGENSSTEUER.
Als in Spanien Ansässiger fällt keine Vermögenssteuer an, außer in den Ländern, wo eine besteht.
SPANISCHE ERBSCHAFTSSTEUER.
Jede Region in Spanien hat seine eigenen Vorschriften für die Erbschaftssteuer. Erst nach einer 5-jährigen Anwesenheit auf Mallorca greifen die Balearen spezifischen Vorschriften ein.
Nach den Vorschriften der Balearen wird die Erbmasse, wenn Abkömmlinge, Eltern oder Eheleute Erben vorhanden sind, einheitlich mit 1 % versteuert.
Dieser Steuersatz findet auch auf den Marktwert der Erbmasse Anwendung. Die im Ausland gezahlte Steuer vermindert die hiesige Steuerlast bis zu dem Grenzwert der hiesigen Steuerpflicht.
Der Unterschied zwischen den beiden Besteuerungen (als Ansässiger oder
Nicht-Ansässiger) ist erheblich, es besteht jedoch in Spanien politischer Druck, eine einheitliche Erbschaftssteuer (voraussichtlich zwischen ca. 18 und 20 %) für alle Erbfälle in Spanien einzuführen. So könnten die heute bestehenden Balearen spezifischen Vorteile verschwinden oder sich vermindern.
WOHNSITZVERLEGUNG ACHTUNG!
Bei eine Wohnsitzverlegung, ist dennoch zu prüfen, ob die deutsche Gesetzgebung nicht auf dem Merkmal des wirtschaftlichen Mittelpunktes besteht, wonach es möglich sein kann, dass das Einkommen von der Person weiterhin in Deutschland entsteht. Auch sein Vermögen könnte hauptsächlich in Deutschland bestehen.
Es ist daher entscheidend zu überprüfen, ob zwischen den Gesetzgebungen der beiden Länder eine Konfliktsituation bezüglich der Ansässigkeit bestehen könnte. Sollte dies der Fall sein, greifen die Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens, die ich ein anderes Mal ausführlicher erläuten werde.
Ich halte es für sehr ratsam, möglichst viele und eindeutige Unterlagen zu sammeln, die dem Deutschen Finanzamt die steuerliche Ansässigkeit in Spanien belegen.
Geben Sie also Acht: Die Abmeldung in Deutschland muss nicht nur formell sondern auch effektiv in aller Hinsicht sein. Für Mann und Frau gelten, kein Auto, keine Wohnung (außer an fremden Dritte langfristig vermietet), besser kein Bankkonto, keine Kreditkarte, keine Postanschrift, kein Geschäft, besser keine Beteiligung an Unternehmen, keinen sporadisch befristeten Arbeitsvertrag, kein Mitglied bei Vereinen, keine Krankenversicherung, kein nachweislicher Aufenthalt bei Familienangehörigen, keine Schule oder Studium, etc, etc.
Fragen? Rufen Sie mich an.
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Posted: February 12th, 2010 | Author: admin | Filed under: Einkommensteuer, Immobilien, News + Steuertipps, Rückerstattung von Steuern, Steuerfrei | Comments Off
Der europäische Gerichtshof hat Spanien ein weiteres Mal wegen steuerlicher Benachteiligung verurteilt.
Tatbestände: Bis Dezember 2006 wurden die Gewinne durch Vermögensverkäufe, die nicht ansässige EU-Bürger erzielten, mit 35 Prozent versteuert. Die Ansässigen mussten dieselben Gewinne nur mit 15 Prozent versteuern.
Nachdem auf die spanische Regierung sehr viel Druck ausgeübt wurde, hatte diese sich dann dazu entschlossen, diese Differenz zu entfernen. Aber sie tat es erst ab Januar 2007. Aus diesem Grund hatte sich die europäische Kommission doch letztendlich dazu entschlossen, eine Klage einzureichen. Die Klageschrift an den europäischen Gerichtshof beruhte auf die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs.
Das Urteil vom 6. Oktober 2009 (C-562/07) hat der europäischen Kommission Recht gegeben:
“Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mail 1992 verstoßen, dass es von Gebietsansässigen in Spanien erzielte Gewinne bis zum 31. Dezember 2006 anders behandelt hat als die von Gebietsfremden dort erzielten Gewinne.”
Der Gerichtshof hat auch geprüft, ob die steuerliche Behandlung der Nichtansässigen gegenüber den Ansässigen eine Diskriminierung darstellte. Die Schlussfolgerung ist: Ja.
Wichtiger Hinweis an alle die Personen, die 35 Prozent Steuern auf die erzielten Gewinne beim Immobilienverkauf in Spanien bezahlten. Egal, ob freiwillig oder nach einer Steuerprüfung:
Sie können eine Klage gegen den spanischen Staat einreichen und die Rückerstattung von 20 Prozent des gezahlten Steuern verlangen, zuzüglich Verzugszinsen.
Achtung:
Die Verjährungsfrist ist in Spanien nur 4 Jahre. Der Steuersatz von 35 Prozent wurde nur bis 2006 angewandt. Die Zeit läuft gegen Sie. Warten Sie nicht länger!
Rufen Sie mich an. Ich kann Ihnen helfen, dass Sie Ihr Geld wieder bekommen.
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Posted: December 4th, 2009 | Author: admin | Filed under: Doppelbesteuerung, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, News + Steuertipps, S. L. (Spanische GmbH) | Comments Off
Wenn eine deutsche oder österreichische Gesellschaft in Spanien investiert, müsste man im voraus wissen, wie die erwirtschafteten Erträge im Quellenland versteuert werden.
Dividenden:
Wenn eine ausländische Gesellschaft sich an einer spanischen Gesellschaft beteiligt, kann es ggf. sein, dass die spanische Gesellschaft Dividenden ausschüttet. Diese Dividenden, welche die deutsche oder österreichische Gesellschaft erhält, sind in Spanien steuerfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
- a) Die ausländische Muttergesellschaft muss mindestens 10 % des Kapitals der spanischen Tochtergesellschaft halten. Dieser Prozentsatz muss mindestens ein Jahr vor dem Tag der Dividendenausschüttung aufrecht erhalten sein. D.h., es gilt nicht, die Aktien vor einem Jahr gekauft zu haben, um die Dividenden ausgezahlt zu bekommen. Es muss mindestens ein Jahr vergangen sein.
- b) Dass die Muttergesellschaft und die Filiale einer Steuer auf den Gewinn unterliegen. In Spanien ist dieses die Körperschaftsteuer. In dem Land der Muttergesellschaft muss es eine ähnliche Steuer sein. Da es sich um EU-Länder handelt, wird es diesen Fall fast immer geben.
- c) Dass keine Beteiligungen in der Muttergesellschaft von direkten oder indirekten physischen Personen oder Firmen gehalten werden, die nicht in EU-Staaten ansässig sind. (Außer ein paar Ausnahmen).
Zinsen:
Wenn eine in einem EU-Staat ansässige Gesellschaft ein Darlehen an eine spanische Gesellschaft erteilt, muss diese auf die eingenommenen Zinsen keine Steuern in Spanien zahlen. Das gleiche gilt auch, wenn der Darlehensgeber eine natürliche Person ist, die in einem EU-Staat ansässig ist. Auch wenn diese Person das Darlehen an seine eigene spanische Gesellschaft erteilt.
Auf Zinseinnahmen aus Geldanlagen bei spanischen Banken werden keine Quellensteuern entrichtet.
Gewinne durch den Verkauf von Aktien und Anteilen:
Wenn ein Ansässiger der EU Gewinne durch den Verkauf von Aktien oder Anteilen erwirtschaftet, muss dieser in Spanien keine Steuern zahlen. Auch nicht wenn es sich um die Gewinne durch den Verkauf von Anteilen in Anlagefonds handelt.
Achtung:
Es gibt zwei Ausnahmen, wo die Gewinne von Aktienverkäufen doch in Spanien steuerpflichtig sind:
- Wenn die Aktiva der Gesellschaft, deren Aktien verkauft werden, hauptsächlich direkt oder indirekt aus Immobilien, die sich in Spanien befinden, besteht. (+50%)
- Wenn irgendwann vor dem Verkauf, innerhalb der vorherigen 12 Monate, die Person direkt oder indirekt, schon mehr als 25 % des Gesellschaftskapitals gehalten hat.
Es muss allerdings erwähnt werden, dass, obwohl diese Erträge nicht in Spanien steuerpflichtig sind, sie aber in der Steuererklärung des Landes angegeben werden müssen, in dem der Endempfänger ansässig ist. Dies ist wichtig, da die spanischen Gesellschaften das Finanzamt über die bezahlten Beträge informieren, seien es Dividenden oder Zinsen.
Trotzdem ist es möglich, dass bei Anwendung der Korrektur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Ihre Gesellschaft in Ihrem Heimatland auch diesbezüglich keine Steuern zahlen müsste. Das wäre der Fall bei Dividenden.
Wenn Sie Zweifel haben, rufen Sie mich an. Ich sage Ihnen gerne, wo Sie oder Ihrer Firma steuerpflichtig sind.
* Quellensteuer frei
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Posted: December 4th, 2009 | Author: admin | Filed under: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, News + Steuertipps, S. L. (Spanische GmbH) | Comments Off
Nach einer Studie, veröffentlicht vom “Tax Justice Network” am 31. März 2005, kosten die Vermögen, die in Steueroasen geparkt sind, der Welt ungefähr 255 Milliarden Dollar (203 Milliarden Euro) an verlorenen Steuereinnahmen pro Jahr.
Gemäß der aktuellen rechtskräftigen spanischen Gesetzgebung haben die Länder und Gebiete die Eigenschaft als Steuerparadies, die in der nachstehenden Aufstellung des königlichen Dekret 1080/1999 und der nachträglichen Aufstellung gemäß dem königlichen Dekret 116/2003 aufgeführt sind.

- (1) Zypern gehört zur EU und es werden die Normen des Informationsaustausches angewandt. Das Abkommen mit Spanien ist noch nicht unterschrieben. Aus diesem Grund steht Zypern noch in der Liste.
- (2) Das Abkommen mit den Arabischen Emiraten ist am 02/04/2007 in Kraft getreten. Ab diesem Datum werden die Arabischen Emirate nicht mehr als Steuerparadies angesehen.
- (3) Das Abkommen mit Malta ist am 12/09/2006 in Kraft getreten. Ab diesem Datum wird Malta nicht mehr als Steuerparadies angesehen.
- (4) Hinsichtlich der Gesellschaften „Holding“, die in der speziellen luxemburgischen Gesetzgebung definiert sind, außer den gemäß der Direktive 85/611//CEE angepassten.
Das Gesetz sagt, dass jene Länder und Gebiete aus der Liste gestrichen werden, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Informationsaustauschkauseln unterschrieben ist. Wenn eines Tages das Abkommen nicht mehr erfüllt wird, wird dieses Land in der Liste wieder aufgenommen.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 36/2006 sind zwei neue Konzepte in die Liste aufgenommen worden:
- 1. Gebiete mit keiner Besteuerung. Wenn keine identische oder ähnliche Steuer für die Körperschaften und/oder für das Privat Einkommen angewandt wird.
- 2. Und Gebiete, die keinen Informationsaustausch haben: Abkommen ohne Informationsaustauschklauseln oder wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es nicht ausreichend ist, und wenn keine anderen Vereinbarungen des Informationsaustausches hinsichtlich der steuerlichen Angelegenheit bestehen.
Die signifikantesten Normen und Maßnahmen gegen die Umgehung dieser mit den Gebieten getätigten Geschäfte, sind unter anderem, nachstehende:
- 1. Anwendung der internationalen Steuertransparenz. Man beruht sich auf das Prinzip der Versteuerung des weltlichen Einkommens. Dieses bedeutet, dass die ansässige Gesellschaft verpflichtet ist, ihr Gesamteinkommen, egal von woher es kommt und egal wo der Bezogene seinen Wohnsitz hat, zu versteuern. Wann wird die internationale Steuertransparenz angewandt? Wenn eine spanische Gesellschaft im Ausland Gesellschaften urkundlich gründet und diese zwischen die Einkommensquelle und den letzten Inhaber der Kapitale einschiebt, die eine Person oder eine mit Spanien verbundene Person ist. Obwohl die in Steuerparadiesen ansässigen Gesellschaften keine Gewinne ausschütten, obwohl diese nicht nur Briefkasten Firmen sind, sondern produktiv sind, sind die Gewinne in Spanien steuerpflichtig.
- 2. Die direkt oder indirekt getätigten Dienstleistungskosten mit Personen oder Gesellschaften, die in Steuerparadiesen ansässig sind, sind nicht abzugsfähig.
- 3. Desweiteren sind auch die Kosten, die über Personen oder Gesellschaften, die in diesen Gebieten ansässig sind, gezahlt werden, nicht abzugsfähig.
- 4. Bei anderen Kosten, müssen diese gemäß dem Marktwert bewertet werden. Man ist dazu verpflichtet, die Daten der nicht ansässigen Gesellschaft zu dokumentieren, eine Vergleichsanalyse zu erstellen, die ausgewählte Bewertungsmethode, und vieles mehr ist zu belegen.
- 5. Es gibt keine Dividendenbefreiung über Gewinnausschüttungen, wenn diese von einem Steuerparadies stammen.
- 6. Desweiteren gibt es auch keine Steuerbefreiung in Spanien auf die erwirtschafteten Gewinne, wenn diese durch den Verkauf von Anteilen einer Gesellschaft, die im Steuerparadies ansässig ist, stammen.
- 7. Es können keine Steuervergünstigungen auf Gewinne von verkauften Anlagewerten angewendet werden, wenn diese ursprünglich in einem Steuerparadies erworben wurden.
- 8. Keine Abzugsfähigkeit in der Körperschaftsteuer für das Export-Geschäft, wenn die Anlage oder die Kosten in einem Staat oder Gebiet, welches als Steuerparadies angesehen ist, gemacht werden.
Die USA und andere Länder der OECD (*) , die in dem G 20 sind, üben schon seit geraumer Zeit Druck aus, damit diese Länder, die sich dazu bereit erklärt haben, entsprechende Maßnahmen für den Informationsaustausch zu ergreifen und es aber nicht tun, diese damit klar und wirklich anfangen.
Die Drohung Strafen aufzuerlegen, hat die meisten dieser Gebiete dazu gebracht, dass sie einlenken und sich dazu verpflichten, den Informationsaustausch zu ermöglichen.
Die OECD hat eine Liste der Länder erstellt, die diese Verpflichtung der allgemeinen Auskunft erfüllen und die diese nicht erfüllen.
Diese Aufstellung basiert auf die Verpflichtung der Auskunft hinsichtlich der Steuerangelegenheiten. Die Länder, die diese Verpflichtung nicht erfüllen werden in drei aufgeteilt:
- 1. Steuerparadiese: Sie haben sich dazu verpflichtet, aber führen dieses noch nicht effektiv durch, da sie das Minimum der 12 beschlossenen Vereinbarungen, nicht erfüllen. In Europa wären das z. B. Andorra, Gibraltar, Liechtenstein und San Marino.
- 2. Internationale Finanzplätze, wie z.B. Chile, Schweiz, Österreich, Belgien und Luxemburg.
- 3. Länder, die sich anfänglich nicht dazu bereit erklärt haben, irgendeine Auskunft freizugeben: Uruguay, Philippinen, Costa Rica und Malaysia (wegen seiner Freihandelszone von Labuan). Obgleich diese 4 Länder am darauf folgenden Tag nach der Veröffentlichung sich dazu verpflichtet haben, Auskunft zu erteilen, hat die OECD diese aus der letzten Gruppe gestrichen um sie in den ersten zwei Gruppen aufzunehmen.
Die OECD wird alle diese Länder und Gebiete beobachten, ob sie tatsaechlich Ihren Kompromiss der Auskunft erfüllen. Wenn dieses nicht der Fall sein sollte, wird den Mietgliedern der OECD empfolen noch schwerwiegendere, wirtschaftliche, kommerzielle und steuerliche Strafen aufzuerlegen.
EU-Länder wie z.B. Belgien, Österreich und Luxemburg stehen ebenfalls in der OECD-Liste, weil sie Auskünfte verweigert haben. Luxemburg hat jedoch bereits angekündigt, dass deren DBA mit anderen Staaten geändert wird, um anderen Vertragsstaaten Steuerauskunft zu erteilen. Ebenso Belgien, das bereits Auskunft an andere EU-Staaten hinsichtlich der Kapitalanlagen von natürlichen Personen erteilt. Bis jetzt wurde nur eine Pauschalsteuer erhoben.
Auskünfte der steuerlichen Art bereitzustellen und das Bankgeheimnis aufzuheben sind zwei verschieden Sachen. Bis jetzt hat nur Luxemburg ernsthaft in Erwägung gezogen, das Bankgeheimnis aufzuheben.
Was in der Praxis geschehen wird, ist, dass diese Länder ihre interne Gesetzgebung ändern werden um das Bankgeheimnis teilweise aufzuheben, um Steuerauskunft bei bestimmten Steuertatbeständen zu erteilen. Hierzu werden sie speziellen Vereinbarungen hinsichtlich des Informationsaustausches unterschreiben.
Sonderbar ist, dass die spanische Liste von der OECD-Liste abweicht. Beispielsweise gibt es acht Länder, denen Spanien unterstellt, Steuerparadiese zu sein, z.B. Barbados, Seychellen und Mauritius.
Dann gibt es Länder, die bei der OECD als Steueroasen gelten, in Spanien jedoch nicht, z.B. Samoa, St. Kitts & Nevis, Marschallinseln, Niue und Belice.
Außerdem gibt es neun Länder, die in Spanien als Steueroasen gelten, bei der OECD jedoch nicht, z.B. Fijiinseln, Falklandinseln und die Libanesische Republik.
Nach den Schätzungen der Steuerforschungsgruppe New Economics Foundation in London , welche die Berechnungen vorgenommen hat, ist das geschätzte Vermögen, das offshore geparkt wird, konservativ geschätzt, die unglaubliche Zahl von 11,5 Billionen US-Dollar (ohne die versteckten Konzerngewinne mitzurechnen).
(*) Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist eine Internationale Organisation mit 30 Mitgliedsländern, die sich Demokratie und Marktwirtschaft verpflichtet fühlen. Die meisten OECD-Mitglieder gehören zu den Ländern mit hohem pro-Kopf-Einkommen und gelten als entwickelte Länder. Sitz der Organisation ist Paris.
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Posted: November 20th, 2009 | Author: admin | Filed under: Einkommensteuer, News + Steuertipps | Tags: Beckham, Gesetz | No Comments »
Durch das Gesetz 62/2003 vom 30. Dezember über steuerliche und verwaltungstechnische und soziale Maßnahmen wurde Artikel 9 des TRLIRPF/2004 um einen neuen Absatz 5 erweitert. Er trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Danach haben die natürlichen Personen, die aus dem Ausland kommen und neu in Spanien ansässig werden, die Wahl, ob sie ihr Einkommen im Rahmen der normalen IRPF (Einkommensteuer) oder im Rahmen der IRNR (Einkommensteuer für nicht ansässige) versteuern.
Die Steuer für nicht-ansässige unterliegt nur auf das in Spanien anfallende Einkommen, nicht auf das Welteinkommen. Dieses Wahlrecht gilt für das Jahr der Umsiedlung und die 5 folgenden Jahre, soweit eine Reihe weiterer Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese gesetzliche Regelung verfolgt die in manchen Ländern übliche Tendenz internationale Fachkräfte mit einer steuerlichen Vergünstigung in das Land zu locken und hier wirtschaftlich zu verpflichten. Das haben hohe Führungskräften internationaler Firmen genutzt, aber vor allem Sportler, Fußballer, die aus dem Ausland kamen und von spanischen Mannschaften unter Vertrag genommen wurden. Nicht umsonst heißt das Gesetz im Volke „Ley Beckham“. Das Gesetz wurde kurz nach dem Vertragsschluss des Fußballers David Beckham mit „Real Madrid“ verabschiedet.
Durch diese Regelung kann man im Jahr der Übersiedlung nach Spanien und den 5 folgenden Jahren, also insgesamt während 6 Jahre, das Einkommen nach dem festen Steuersatz von 24 % (fester Steuersatz nach dem IRNR) versteuern, wie die normalen nicht-ansässigen. Ansässige versteuern nach der progressiven Tabelle mit dem Höchstsatz von 43 %.
Voraussetzung für die Steuervergünstigung gemäß Artikel 93 des Gesetzes 35/2006 sind die folgenden Bedingungen:
- a) Die Person (nur natürliche Personen) darf in den letzten 10 Jahren vor ihrer jetzigen Umsiedlung nach Spanien nicht bereits hier ansässig gewesen sein.
- b) Die Umsiedlung muss mit einem Arbeitsvertrag verbunden sein. Es muss also ein Arbeitsverhältnis mit einem spanischen Arbeitgeber in irgendeiner Weise bestehen. Oder auch, dass die Umsiedlung von dem Arbeitgeber verlangt wird und eine entsprechende Anweisung zur Verlagerung vorliegt. Der Arbeitnehmer darf auch keine weiteren Einkünfte aus einem Betrieb haben, der in Spanien eine feste Betriebsstätte aufweist.
- c) Dass die Arbeit tatsächlich in Spanien ausgeübt wird. Es muss d.h. eine tatsächliche Verlagerung der Tätigkeit und des Arbeitnehmers nach Spanien stattfinden.
- d) Dass diese Tätigkeit für eine in Spanien ansässige Firma oder für eine in Spanien befindliche Betriebsstätte einer außerhalb Spaniens ansässigen Firma ausgeübt wird.
- e) Dass das Einkommen aus diesem Arbeitsverhältnis nicht von der Einkommenssteuer für nicht-ansässige (IRNR) befreit ist.
Vor kurzer Zeit hat sich die spanische Regierung dazu entschlossen, das Gesetz „Beckham“ zu ändern. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010. Die eingeführten Änderungen sind zwei:
- Die Eingebürgerten, die im Jahr unter € 600.000,- verdienen, werden weiter nur 24 % Steuern zahlen.
- Die Eingebürgerten, die über € 600.000,- verdienen, werde 43 % Steuern zahlen.
Die in Spanien Ansässigen unterliegen weiterhin dem Höchst-Steuersatz von 43 %. Und zwar bereits für die Beträge, die € 53.000,- übersteigen.
Diese Änderungen werden in der Praxis nur 60 Personen betreffen. Dieses ist die Anzahl der Ausländer, die heute von dieser Regelung Gebrauch machen und die mehr als € 600.000,- verdienen. Unter diesen 60 Ausländern befinden sich 43 Fußballspieler. Die Restlichen 17 Personen sind Top-Manager von Großkonzerne.
Die Fußballspieler haben in den Arbeitsverträgen Nettogehälter ausgehandelt. Somit werden die Fußballmannschaften die Steuererhöhung bezahlen müssen. Aber die Mannschaften können die Bruttogehälter als Aufwand für die Errechnung der Körperschaftsteuer (30 % Steuersatz) geltend machen.
Wie wir errechnen können, werden die zusätzlichen Einnahmen des Staates aus dieser Reform fast unbedeutend sein. Es handelt sich um Propaganda, die dem Volk suggeriert, die Regierung würde den Reichen mehr Geld aus der Tasche ziehen. Das ist jedoch Augenwischerei.

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