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Wohnsitz nach Spanien verlegen – Was ist zu beachten? – Was kommt auf Sie zu?

Posted: February 12th, 2010 | Author: admin | Filed under: Doppelbesteuerung, Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Kapitalanlagen, News + Steuertipps, Steuerfrei | Comments Off

Jemand wird in Spanien als steuerpflichtig betrachtet, wenn:

  • a) Er sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Vorübergehende Abwesenheiten werden angerechnet, ausgenommen der Steuerpflichtige beweist seine Steueransässigkeit in einem anderen Staat.
  • b) Sich in Spanien direkt oder indirekt der Kern oder die Basis der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet.

Soweit nichts Gegenteiliges bewiesen wird, wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige gemäß den oben genannten Regeln seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn seine Ehefrau, von der er nicht gerichtlich getrennt ist, und von ihm abhängige Kinder, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.

Wäre man in Spanien Einkommensteuerpflichtig, sollten aber außerdem Einkünfte in Deutschland bestehen, werden die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen erstmal in Deutschland versteuert. Das Abkommen sieht schon Mechanismen voraus um die Doppelversteuerung zu vermeiden.

SPANISCHE EINKOMMENSSTEUER.

Soweit das Doppelbesteuerungsabkommen nichts Gegenteiliges vorsieht, regelt das Einkommenssteuergesetz die Versteuerung des gesamten Welteinkommens der in Spanien ansässigen natürlichen Personen.

Als zu versteuerndes Einkommen gelten alle Einkünfte, unabhängig von ihrer Art. Jedoch besteht für jede Einkommensart eine spezifische Berechnungsform der zu versteuernden Grundlage.

Das Netto-Einkommen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 27 bis 32 des LIRPF (Einkommenssteuer Gesetz) unterliegt den Vorschriften des Gesellschaftssteuergesetzes mit einigen Sonderregelungen.

Der Steuerpflichtige unterliegt damit einer vollständigen Buchführungspflicht gemäß dem gültigen allgemeinen spanischen Kontenplan und hat den Gewinn zu versteuern. Für Einkommen unter 600.000 Euros gibt es ein vereinfachtes Verfahren mit weniger bürokratischem Aufwand.

Die Einnahmen aus Immobilien in Deutschland werden gemäß Artikel 6 des Doppelbesteuerungsabkommens ausschließlich in Deutschland versteuert.

Freibetrag:

Pro Steuerzahler liegt der Freibetrag bei 5.151 Euros, für Ehemann und für Ehefrau. Für das erste Kind gilt ein Freibetrag von 1.836 Euros, für das zweite Kind 2.040 Euros, für das dritte 3.672 Euros. Für Steuerzahler die über

65 Jahre alt sind, ist noch ein Freibetrag von 918 Euros pro Lebensjahr,

1.122 Euros, wenn man schon über 75 ist.

Steuersätze:

Es bestehen zwei völlig unterschiedliche Steuersätze für das Einkommen:

1. Das sogenannte Kapitaleinkommen, bestehend aus Dividenden, Zinsen,

Gewinnen aus dem Verkauf von Geldanlagen hat einen Steuersatz von 19 % für die ersten 6.000 Euros und 21 % für die restlichen Beträge, unabhängig von der Höhe des Einkommens. Verkauf von Immobilien unterliegt linear 19%.

2. Alle sonstigen Einkommen unterliegen dem in vier Abschnitte

unterteilten progressiven Steuersatz mit einem Höchstsatz von 43 % für Einkommen ab 53.407 Euros. Bis zu 17.707 Euros im Jahr beträgt die Einkommenssteuer 24 %, von 17.707 bis 33.007 sind es 28 % und ab 33.007 bis 53.407 Euros jährlich 37%.

Ist der Steuerzahler schon über 65 Jahre alt, ist der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie wo er sein Domizil hat, steuerfrei. Unter 65 ist der Gewinn auch steuerfrei wenn der volle Erlös aus dem Verkauf in eine neue Immobilie investiert wird (unter bestimmten Bedingungen).

SPANISCHE VERMÖGENSSTEUER.

Als in Spanien Ansässiger fällt keine Vermögenssteuer an, außer in den Ländern, wo eine besteht.

SPANISCHE ERBSCHAFTSSTEUER.

Jede Region in Spanien hat seine eigenen Vorschriften für die Erbschaftssteuer. Erst nach einer 5-jährigen Anwesenheit auf Mallorca greifen die Balearen spezifischen Vorschriften ein.

Nach den Vorschriften der Balearen wird die Erbmasse, wenn Abkömmlinge, Eltern oder Eheleute Erben vorhanden sind, einheitlich mit 1 % versteuert.

Dieser Steuersatz findet auch auf den Marktwert der Erbmasse Anwendung. Die im Ausland gezahlte Steuer vermindert die hiesige Steuerlast bis zu dem Grenzwert der hiesigen Steuerpflicht.

Der Unterschied zwischen den beiden Besteuerungen (als Ansässiger oder

Nicht-Ansässiger) ist erheblich, es besteht jedoch in Spanien politischer Druck, eine einheitliche Erbschaftssteuer (voraussichtlich zwischen ca. 18 und 20 %) für alle Erbfälle in Spanien einzuführen. So könnten die heute bestehenden Balearen spezifischen Vorteile verschwinden oder sich vermindern.

WOHNSITZVERLEGUNG ACHTUNG!

Bei eine Wohnsitzverlegung, ist dennoch zu prüfen, ob die deutsche Gesetzgebung nicht auf dem Merkmal des wirtschaftlichen Mittelpunktes besteht, wonach es möglich sein kann, dass das Einkommen von der Person weiterhin in Deutschland entsteht. Auch sein Vermögen könnte hauptsächlich in Deutschland bestehen.

Es ist daher entscheidend zu überprüfen, ob zwischen den Gesetzgebungen der beiden Länder eine Konfliktsituation bezüglich der Ansässigkeit bestehen könnte. Sollte dies der Fall sein, greifen die Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens, die ich ein anderes Mal ausführlicher erläuten werde.

Ich halte es für sehr ratsam, möglichst viele und eindeutige Unterlagen zu sammeln, die dem Deutschen Finanzamt die steuerliche Ansässigkeit in Spanien belegen.

Geben Sie also Acht: Die Abmeldung in Deutschland muss nicht nur formell sondern auch effektiv in aller Hinsicht sein. Für Mann und Frau gelten, kein Auto, keine Wohnung (außer an fremden Dritte langfristig vermietet), besser kein Bankkonto, keine Kreditkarte, keine Postanschrift, kein Geschäft, besser keine Beteiligung an Unternehmen, keinen sporadisch befristeten Arbeitsvertrag, kein Mitglied bei Vereinen, keine Krankenversicherung, kein nachweislicher Aufenthalt bei Familienangehörigen, keine Schule oder Studium, etc, etc.

Fragen? Rufen Sie mich an.

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Ist der Erwerb oder Besitz einer Spanienimmobilie in einer Kapitalgesellschaft (S.L.) heute noch sinnvoll ?

Posted: November 9th, 2009 | Author: admin | Filed under: Erbschaftsteuer, Immobilien, News + Steuertipps, S. L. (Spanische GmbH) | Tags: | No Comments »

In den letzen Jahren gab es für nichtresidente natürliche Personen, die im Besitz einer in Spanien gelegen Immobilie sind, eine Reihe von Gesetzesänderungen, die großen Einfluß auf die Besteuerung der Immobilie genommen haben.

Hier ein kurzer Überblick:

Nach alter Rechtslage zahlte eine nichtresidente natürliche Person folgende Steuern:

  1. Einkommensteuer in Höhe von 25% für die Eigennutzung der Immobilie oder erzielten Mieteinnahmen ohne jeglichen Abzug von Kosten oder Berücksichtigung von Abschreibungen.
  2. Vermögenssteuer abhägig vom Wert der Immobilie (bis zum 31/12/2007)
  3. Einkommensteuer in Höhe von 35% auf den erzielten Gewinn im Fall der Veräußerung der Immobilie (bis 2006)

Durch die Gesetzesänderungen hat sich die steuerliche Situation für diese Personen wie folgt geändert:

  1. Es muss nach wie vor Einkommenssteuer in Höhe von nun 24% für die Eigennutzung der Immobilie oder erzielten Mieteinnahmen gezahlt werden, weiterhin ohne jeglichen Abzug von Kosten oder Berücksichtigung von Abschreibungen.
  2. Die Vermögenssteuer ist ab dem 1. Januar 2008 abgeschafft worden
  3. im Fall der Veräußerung der Immobilie beträgt der Steuersatz für den erzielten Gewinn nun 18% (ab dem 1/01/2008).

Dies bedeutet, dass bis zu der Gesetzesänderung der Besitz einer Immobilie in einer Kapitalgesellschaft (S.L.) folgende Vorteile mit sich brachte:

  1. Es musste keine Vermögenssteuer bezahlt werden, da Gesellschaften wie die spansiche S.L. nicht der Vermögenssteuer unterliegen
  2. Auch wenn die Eigennutzung oder die Mieteinnahmen der Körperschftssteuer unterlagen, konnten Ausgaben für Instandhaltung oder auch Abschreibungen gewinnmindernd berücksichtigt werden, so dass sich die Steuerbemessungsgrundlage gemindert hat.
  3. Mit der Sonderregelung der Immobilienbesitzgesellschaften, rechtskräftig in den Jahren 2003 bis 2006, betrug der Steuersatz für erzielte Gewinne bei Veräußerung der Immobilien 15 %, im Vergleich zum Steuersatz in Höhe von 35 %, der von Nichtresidenten natürlichen Personen bis zum Jahre 2006 (alte Rechtslage) auf Verausserungssgewinne zu bezahlen war.

Die Vorteile waren zweifellos interessant. Beim Erwerb von Immobilien von großem Wert, war die Ersparnis signifikant. Dies veranlasste in der Vergangenheit eine Vielzahl von nichtresidenten – Käufern, Ihr Feriendomizil in Spanien durch die Einschiebung einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (S.L.) oder AG (S.A.) zu erwerben. Was passiert nun mit den Gesellschaften? Haben diese noch eine Daseinsberechtigung?

Die Antwort ist, dass eine Vielzahl von Vorteilen, die es vorher gab, verschwunden sind. Dies bedeutet aber nicht, dass die bestehenden Gesellschaften notgedrungen aufgelöst werden müssen. In der Regel ist dies nicht ratsam, da die Auflösung einer Gesellschaft eine Reihe von steuerlichen Konsequenzen mit sich bringt. Eine vorherige steuerliche Neubewertung ist daher immer geboten. Die wichtigste steuerliche Konsequenz ist, dass der Immobilienwert dem Marktwert angepasst wird. Dies hat zur Folge, dass stille Reserven aufgedeckt werden, auf die die Gesellschaft 30 % Körperschaftsteuer zu zahlen hat. Abgesehen von einer Reihe weiterer weniger wichtiger Steuern, die auch zu entrichten sind.

Wir wissen, dass eines Tages, wenn die Immobilie verkauft wird, ein Gewinn realisiert wird, auf den Steuern gezahlt werden müssen. Aber, ist es sinnvoll, diese Zahlung vorwegzunehmen, nur um den Besitzer derselben (von Gesellschaft auf Privat) umzuschreiben, wenn dieses keine bedeutenden Vorteile mit sich bringt? Es sollte immer versucht werden, die Zahlung der Steuer so weit wie möglich hinaus zu zögern.

Falls es zukünftig wieder eine Sonderregelung für Immobilienbesitzgesellschaften geben wird, wie zwischen 2003 und 2006, könnte man wieder eine Reihe von Vorteilen nutzen.

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, verordnet durch das Gesetz 29/1987 und durch das Königliche Dekret 1629/1991 (Abgabeordnung), ist eine Steuer, deren Erhebung und Verwaltung vom spanischen Staat an die verschiedenen autonomen Regionen abgetreten wurden. Somit gibt es in Spanien verschiedene Formen in der Anwendung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Einige autonome Regionen gewähren entsprechende Freibeträge, die praktisch zum Wegfall oder zur Reduzierung der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf ein Minimum führen. Andere autonome Regionen halten diese fast aufrecht oder haben nur kleine Reduzierungen vorgenommen, wie z. B. im Falle von Katalonien und Extremadura.

Im Fall der Balearen gewährt die autonome Regierung eine Reihe von Vergünstigungen, gültig ab dem 01/01/2007 (Gesetz Balear 22/2006):

  1. Erbschaften zwischen Eltern und Kindern, Eheleuten und festen Beziehungen und von Großeltern an Enkel unterliegen einer tatsächlichen Steuerbelastung in Höhe von 1 %, während früher vergleichbare Erbschaften mit einem maximalen Satz von bis zu 34 % besteuert wurden.
  2. Schenkungen jeglicher Art zwischen den o. g. Personen werden mit einem festen Satz von 7 % besteuert, während früher vergleichbare Schenkungen mit einem maximalen Steuersatz von 34 % besteuert wurden.

Jedoch muss für Nichtresidenten in Spanien die staatliche Verordnung angewandt werden: Diese müssen bis zu einem Steuersatz von 34% des Marktwertes der geerbten und in Spanien befindlichen Immobilie bezahlen. Übersteigt der Marktwert der Immobilie gar den Betrag von 800.000 EUR, beträgt die Steuerbelastung linear 34% (sofern zwischen dem Erblasser und dem Erbberechtigten kein Verwandtschaftsverhältniss besteht, ist sogar der Spitzensatz in Höhe von 68 % fällig).

Wir können uns die Kosten bei einer Erbschaft einer Immobilie im Wert von 2, 3 oder 4 Millionen Euros oder großer angelegter Geldbeträge bei einer in Spanien gelegenen Bank vorstellen. Hierfür müssen Lösungen gesucht werden.

Die verschiedenen Anwendungen der Erbschaftssteuer auf spanischem Gebiet wird die Überprüfung dieser Steuer, eine Vereinheitlichung der Vorschrift auf staatlicher Ebene hervorrufen. Wenn eine vereinheitliche Vorschrift grünes Licht bekommt, wird man wissen, wie sich diese Maßnahmen auf Nichtresidente auswirken werden. Vor einiger Zeit hat der Finanzstaatsekretär, Herr Carlos Ocaña folgendes gesagt:

“Technisch ist es möglich, dass das Parlament dazu verpflichtet werden kann, ein Minimum für Nachlässe und Schenkungen festzulegen. Fassen wir eine Reform ins Auge, irgendwie, mit der ein allgemeines Minimum für ganz Spanien übrig bleibt”.

Katalonien hat sich für diese Reform ausgesprochen, aber die autonome Region Madrid hat sich mit anderen Regionen dagegen ausgesprochen. Gehen wir davon aus, dass es in Spanien 17 autonome Regionen gibt, viele mit verschiedenen politischen Merkmalen und jede einzelne verteidigt ihre eigenen Interessen der Finanzierung. Aus diesem Grund wird die Reform nicht einfach sein. Außerdem gestaltet die Regierung das Finanzierungsystem der autonomen Regionen um. Dies hat dazu geführt, dass die Wiedereinsetzung der Steuer endgültig geparkt wird.

Schlußfolgerung: Momentan steht keine Reform für die Erbschaftssteuer auf der Agenda der Regierung. Sicherlich gibt es keine Neuigkeiten vor dem Jahr 2011.

Jeder Kauf einer Immobilie bedarf einer eingehenden Überprüfung. Die mögliche Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer und die Auswirkungen auf Nichtresidente ist für die Entscheidungsfindung sehr wichtig.

Für bestehende Gesellschaften ist eine ausführliche Überprüfung ratsam. Dann entscheidet sich, ob man die Reform abwartet, oder bereits jetzt konkrete Maßnahmen zu ergreifen sind.

Siehe auch:
Adiós Erbschaftsteuer ?

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Die etwas andere Art, spanische Erbschaftsteuer zu vermeiden

Posted: August 11th, 2009 | Author: admin | Filed under: Erbschaftsteuer, Immobilien, News + Steuertipps, S. L. (Spanische GmbH) | Tags: , , , , , , , , | No Comments »

Wenn Sie in Spanien eine Immobilien kaufen wollen, müssen Sie wissen, dass die Erbschaftssteuer 34 % beträgt – für Beträge über € 800.000,-

Es geht darum zu vermeiden, dass die spanische Erbschaftssteuer angewandt werden muss. Umgehen ist nicht Hinterziehen. Umgehen ist eine legale Sache, Hinterziehen ist es nicht.

Wenn wir einmal davon ausgehen, dass Sie eine deutsche GmbH gründen – und diese wiederum eine spanische Gesellschaft gründet – und wir machen es so, dass Letztere die Immobilie kauft.

Auf diese Art zahlen Sie keine spanischen Erbschaftsteuern:

1. Die Besitzerin dieser Immobilie ist eine S.L.

2. Die Besitzerin der Geschäftsanteile der S.L. ist eine GmbH, eine deutsche Gesellschaft.

3. Der Besitzer der deutschen Gesellschaft sind Sie und/oder ein oder mehrere Familienangehörige.


Was passiert, wenn Sie sterben?

Es gibt keine Erbschaft in Spanien für die Immobilie, da die spanische S. L. immer noch Besitzerin derselben ist.

Es gibt keine Erbschaft in Spanien für die Geschäftsanteile der S.L., da sich diese immer noch im Besitz der deutschen Gesellschaft befinden.

Es gibt keine Erbschaft in Spanien, aber dann in Deutschland für die deutschen Geschäftsanteile, die auf Ihrem Namen standen und die jetzt an Ihre Erben gehen. Hier wäre die deutsche Erbschaftssteuer anzuwenden.

Die deutsche Erbschaftssteuer, nach Anwendung der Freibeträge und die Art der Steuerklasse I (Eheleute und Kinder), wäre weniger als ein Drittel gegenüber der spanischen Erbschaftsteuer.

Fragen Sie einen deutschen Steuerberater bezüglich der deutschen Erbschaftsteuer.

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