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	<title>Steuern Spanien &#187; Immobilien</title>
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		<title>Steuer 2012: Steuererhöhung</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Apr 2012 05:46:33 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die ersten Maßnahmen der neuen Regierung sind die Erhöhung der Steuern (ca. 6 Milliarden Euro extra Einnahmen) und Kostenreduzierungen (um ca. 9 Milliarden Euro). Die Steuererhöhung soll  nur temporär sein,  für die Jahre 2012 und 2013. Es handelt sich hierbei nur um die erste einer Reihe von Maßnahmen. Zweifellos werden die nächsten Maßnahmen dann entsprechend [...]
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Die ersten Maßnahmen der neuen Regierung sind die Erhöhung der Steuern (ca. 6 Milliarden Euro extra Einnahmen) und Kostenreduzierungen (um ca. 9 Milliarden Euro).</p>
<p>Die Steuererhöhung soll  nur temporär sein,  für die Jahre <strong>2012 und 2013</strong>. Es handelt sich hierbei nur um die erste einer Reihe von Maßnahmen. Zweifellos werden die nächsten Maßnahmen dann entsprechend verkündet werden.</p>
<p>Im Jahre 2012 werden zusätzliche Steuersätze bei der Einkommenssteuer eingeführt. Dieses nennt sich „Solidaritätsaufschlag“ für die Allgemeinen und  für die Kapitaleinkünfte.</p>
<p>Diese Sondersteuersätze werden zu den Standard-Steuersätzen der Progressions-Tabelle der Einkommenssteuer zusätzlich eingeführt. Siehe Aufstellung etwas weiter unten. Somit wird Spanien eines der Länder mit den höchsten Steuersätze der westlichen Welt sein: <strong>Eine Person die 175.000 € im Jahr verdient wird die Hälfte an Steuern zahlen müssen.</strong></p>
<p><strong>Die ansässigen Personen müssen die Kapital-Erträge, inkl. der Gewinne durch den Verkauf von Immobilien, zu 27 Prozent versteuern (vorher 21 %). Die Nicht-Residenten zu 21 Prozent (vorher 19 %)</strong>.</p>
<p>Die Regierung hat die Empfehlungen Brüssels, die MWST zu erhöhen, in den Wind geschlagen und anstatt dessen die Einkommenssteuer erhöht.</p>
<p>Eine weitere Steuer die erhöht  wird, ist die Grundsteuer (in Spanisch genannt &#8220;IBI&#8221;). Mit dieser Erhöhung, werden ca. 18 Millionen Immobilien (mehr als 50 % der Gesamtzahl) im Durchschnitt 10 % mehr Grundsteuer pro Jahr bezahlen. Das macht ungefähr Euro 900 Millionen extra an Steuern aus, die in die Kassen der Gemeinden gespritzt werden.</p>
<p>Hinsichtlich der Kosten hat sich die neue Regierung von Rajoy dazu entschlossen, Euro 9 Milliarden zu kürzen. Es werden 20 Prozent an Subventionen für die politischen Parteien und Gewerkschaften gekürzt. Reduzierung von 20 % bei den Führungskräften der Verwaltung und öffentlichen Einrichtungen. Die Gehälter der Beamten werden auf Eis gelegt und die Arbeitszeit der Beamten wird auf 37,5 Stunden erhöht (inklusive Kaffeepause).<br />
Das gesetzliche Mindestgehalt  wird auf Euro 614,40 monatlich festgelegt. Desweiteren wurde beschlossen, Kürzungen bei der Entwicklungshilfe, öffentlichen spanischen Fernsehens, RENFE (Eisenbahn), Autobahnen und Infrastrukturen vorzunehmen.</p>
<p>Diese erste Maßnahme setzt somit eine Anpassung von Euro 15 Milliarden voraus. Es fehlen dann aber immer noch Euro 25 Milliarden um das gesetzte Ziel des Defizits zu erreichen. Wir werden sehen, wo dieses Geld dann herkommen soll. Die großen Kostenpunkte sind bis dato noch nicht in Angriff genommen worden, wie z.B. das Gesundheitswesen, Bildung und Renten. Diese Posten machen 80 % des Haushaltes aus.</p>
<p>Alle Analytiker gehen davon aus, dass die spanische Wirtschaft einen Rückgang von zwischen -0,5 % und -1% im Jahr 2012 haben wird. Es wird mit Sicherheit eine Stagnierungsperiode geben (Wachstum gleich NULL), die viele Jahre dauern wird.</p>
<p>Die Arbeitslosigkeit stieg im Jahre 2011 in Spanien um 300.000 Personen, somit wurde ein Stand von 23 % erreicht. 5,3 Millionen Menschen sind in Spanien arbeitslos. 510.000 Familien werden bis zum Jahr 2015 Ihr Haus verloren haben, weil Sie den Zahlungen ihrer Hypothek nicht nachkommen konnten.</p>
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		<title>Wichtigste Neuigkeiten im neuen Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Apr 2012 01:14:35 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Am 3. Februar 2011 wurde in Madrid das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland abgeschlossen. Zum Inkrafttreten dieses Abkommens fehlt nur noch die Veröffentlichung im spanischen Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado). Der vollständige Text des Doppelbesteuerungs-Abkommens kann hier heruntergeladen werden: Download. Die relevantesten Neuigkeiten betreffen die steuerliche Behandlung von unbeweglichem Vermögen. 1. Verkauf von in Spanien gelegenem Immobilien durch in [...]
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 3. Februar 2011 wurde in Madrid das neue <a title="Doppelbesteuerungsabkommen Spanien Deutschland" href="http://steuern-spanien.com/wp-content/uploads/2012/04/doppelbesteuerungsabkommen-brd-spanien.pdf" target="_blank">Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland</a> abgeschlossen. Zum Inkrafttreten dieses Abkommens fehlt nur noch die Veröffentlichung im spanischen Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado).</p>
<p>Der vollständige Text des Doppelbesteuerungs-Abkommens kann hier heruntergeladen werden: <a title="Doppelbesteuerungsabkommen" href="http://steuern-spanien.com/wp-content/uploads/2012/04/doppelbesteuerungsabkommen-brd-spanien.pdf" target="_blank">Download</a>. Die relevantesten Neuigkeiten betreffen die steuerliche Behandlung von unbeweglichem Vermögen.</p>
<h3>1. Verkauf von in Spanien gelegenem Immobilien durch in Deutschland ansässige<br />
Personen.</h3>
<p>Durch das neue Abkommen wird die Veräußerung von Immobilien in Spanien, das im direkten Eigentum von deutschen natürlichen oder juristischen Personen steht, nicht modifiziert.</p>
<p>Wir erinnern an das Besteuerungssystem: In Spanien wird auf den Veräußerungsgewinn ein fester Satz von 19 % berechnet. Allerdings wurde im September letzten Jahres für die Jahre 2012 und 2013 ein Aufschlag von 2 % auferlegt, so dass der Steuersatz in diesen Jahren 21 % beträgt.</p>
<p>Zum Zeitpunkt des Verkaufs muss der Käufer 3 % des Kaufpreises einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dieser Betrag gilt als Vorauszahlung auf die durch die Übertragung entstandene Steuer.</p>
<p>Der Gewinn berechnet sich als Differenz zwischen Nettoverkaufspreis und aktualisierten Anschaffungskosten der Immobilie. Der Nettoverkaufspreis ist der um Veräußerungskosten und angefallene <b>Steuern</b> (z.B. Maklerprovision, kommunale Wertzuwachssteuer) geminderte Verkaufspreis. Die Anschaffungskosten setzen sich aus dem tatsächlichen Betrag, zu dem diese Anschaffung getätigt wurde, sowie den mit dem Kauf verbundenen Kosten und <i>Steuern</i> und den Investitionen und Verwendungen zusammen. Diese Anschaffungskosten werden mit einem bestimmten Koeffizienten aktualisiert, um den Effekt der Inflation zu mildern. Dieser Koeffizient wird jedes Jahr im Haushaltsgesetz festgelegt.</p>
<p>In jedem Fall behält Deutschland das Recht einer zusätzlichen Besteuerung. Artikel 23 des Abkommens legt im Prinzip ein Steuerfreistellungssystem fest, in dem Progression und Besteuerung gemäß den internen deutschen Rechtsnormen erfolgen</p>
<h3>2. Verkauf von Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, die Eigentümer von Immobilien<br />
in Spanien sind.</h3>
<p>Nach dem alten Abkommen, das zum Zeitpunkt der Publikation dieses Artikels noch in Kraft ist, wurde diese Art von Geschäften in Spanien nicht besteuert. Aber mit dem neuen Abkommen ist die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften, deren Aktivvermögen (direkt oder indirekt über andere Gesellschaften) zu über 50 % aus Immobilien in Spanien besteht, in Spanien steuerpflichtig. In diesem Fall wird die Steuer auf den Gewinn berechnet, der sich als Differenz zwischen den Anschaffungskosten für die Aktien oder Anteile und ihrem Verkaufspreis ergibt. Der Steuersatz beträgt wie oben bereits erwähnt 19 % und für 2012 und 2013 21 %.</p>
<h3>3. Besitz von Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit Immobilien in Spanien<br />
(Vermögensteuer)</h3>
<p>Was die Vermögensteuer betrifft, löste nach dem alten Abkommen der Besitz von Anteilen an einer Gesellschaft durch eine nicht in Spanien ansässige Person dort nicht diese Steuer aus. Aber im neuen Abkommen wird in Artikel 21 die Vermögenssteuerpflicht von natürlichen Personen, die im Besitz von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft sind, deren hauptsächliches Aktivvermögen Immobilien in Spanien ist, festgelegt, und zwar unabhängig davon, in welchem Land der Steuersitz dieser Gesellschaft ist. Der Wert der Anteile ist der höchste der folgenden drei: der Nennwert, der theoretische Wert der letzten genehmigten Bilanz oder der Wert, der sich aus der Multiplikation des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Geschäftsjahre mit 5 ergibt. Jede Person kann einen Freibetrag in Höhe von 700.000 Euro in Anspruch nehmen. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise das Haus eines deutschen Ehepaares auf Mallorca, das auf den Namen einer Gesellschaft eingetragen ist und jeder Ehegatte 50 % des Gesellschaftskapitals hält, nur zur Vermögensteuer herangezogen wird, wenn der nach oben genannter Regel berechnete Wert 1,4 Millionen Euro übersteigt.</p>
<p>Außerdem ist zu beachten, dass die 2011 eingeführte Vermögensteuer 2011 für die Steuerjahre 2011 und 2012 nur eingeschränkt gilt. Die Steuertabelle kann <a title="Steuertabelle" href="http://www.elblogsalmon.com/conceptos-de-economia/el-impuesto-de-patrimonio- calculo-de-la-base-imponible-y-tipos-efectivos" target="_blank">hier</a> eingesehen werden.</p>
<h3>4. Besteuerung im Falle einer Erbschaft oder Schenkung von spanischen Immobilien<br />
sowie von Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit unbeweglichem Vermögen in<br />
Spanien.</h3>
<p>Das Abkommen ist auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht anwendbar. Somit richtet sich die Besteuerung dieser Sachverhalte nach den internen Rechtsnormen jedes Landes.</p>
<p>Dieser Steuer unterliegen in Spanien alle Vermögenswerte und Rechte jedweder Natur, die in Spanien belegen sind bzw. dort ausgeübt oder verwirklicht werden können. Gesellschaften gelten als in Spanien befindlich, wenn sie ihren Gesellschafts- und Steuersitz in Spanien haben.</p>
<p>Die Bemessungsgrundlage der Steuer ist der tatsächliche Wert, also der Verkehrswert der Immobilie oder der Anteile. Der auf Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten und Verwandten der ab- und aufsteigenden Linie ersten Grades anzuwendende Steuersatz erreicht seinen Höchstwert von 34 % bei Beträgen, die 797.555,08 € übersteigen. Hier die <a title="Steuertabelle " href="http://steuern-spanien.com/wp-content/uploads/2012/04/Steuertabelle.png" target="_blank">Steuertabelle</a>.</p>
<p>Jedenfalls hat die Europäische Kommission Spanien im Februar 2011 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (IP/11/162) übermittelt mit der Aufforderung, Änderungen in die nationale Gesetzgebung zur Erbschafts- und Schenkungssteuer einzuführen, um die völlige Einhaltung des Gemeinschaftsrecht zu gewährleisten. Die spanische Reaktion könnte eine mittelfristige Modifizierung der Belastung von Gebietsfremden mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer sein, auch wenn dies keineswegs sicher ist.</p>
<h3>5. Neuigkeiten auf dem Gebiet der Renten.</h3>
<p>Ab 2015 wird Deutschland das Recht haben, 5 % der Renten einzubehalten, die an in Spanien ansässige Deutsche gezahlt werden. Ab 2030 wird der Einbehalt 10 % betragen.</p>
<h3>6. Austausch von Informationen und Zusammenarbeit bei der Erhebung.</h3>
<p>Das Abkommen stärkt die Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Steuerbehörden deutlich. Hierfür wurden eine ausführliche Klausel zum Informationsaustausch sowie einige spezifische Verfahrensregeln zur Erhebung und zur Kontrolle der tatsächlich Begünstigten und von Wohnsitzwechseln eingeführt.</p>
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		<title>Wie Sie eine spanische Immobilie in Deutschland versteuern müssen.</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Mar 2011 11:00:17 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Was Sie als Eigentümer einer spanischen Immobilie über steuerliche Fragen in Deutschland wissen müssen, vorausgesetzt, Sie sind in Deutschland ansassig. Nutzen Sie alles, was die Gesetze und der Europäische Gerichtshof ermöglichen. Weiterlesen&#8230; Inhalt dieses Artikels: Mieteinkünfte Wie macht man Mietverluste in Deutschland steuerlich geltend Spanische Mietverluste ermöglichen die Anwendung des negativen Progressionsvorbehaltes in Deutschland Steuerbonuse [...]
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Was Sie als Eigentümer einer spanischen <b>Immobilie</b> über steuerliche Fragen in Deutschland wissen müssen, vorausgesetzt, Sie sind in Deutschland ansassig. Nutzen Sie alles, was die Gesetze und der Europäische Gerichtshof ermöglichen.</p>
<p><a href="http://mallorca-steuerberater.com/wie-sie-eine-spanische-immobilie-in-deutschland-versteuern-mussen/">Weiterlesen&#8230;</a></p>
<p><strong>Inhalt dieses Artikels:</strong></p>
<ol>
<li>Mieteinkünfte</li>
<li>Wie macht man Mietverluste in Deutschland steuerlich geltend</li>
<li>Spanische Mietverluste ermöglichen die Anwendung des negativen Progressionsvorbehaltes in Deutschland</li>
<li>Steuerbonuse</li>
<li>So können Sie mehr steuerliche Vorteile erzielen</li>
<li>Eigengebrauch</li>
<li>Verkauf</li>
<li>Zwei ganz besondere Falle<br />
I. Vermietung der <i>Immobilie</i> über eine Ferienhausvermittlung<br />
II. Die spanische <u>Immobilie</u> ist im Besitz einer Deutschen Gesellschaft und wird vermietet</li>
<li>Umsatzsteuer</li>
</ol>
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		</item>
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		<title>Ausländer können Steuer aus Immobilienverkauf in Spanien zurückfordern</title>
		<link>http://steuern-spanien.com/auslander-konnen-steuer-aus-immobilienverkauf-in-spanien-zuruckfordern/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 17:22:12 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der europäische Gerichtshof hat Spanien ein weiteres Mal wegen steuerlicher Benachteiligung verurteilt. Tatbestände: Bis Dezember 2006 wurden die Gewinne durch Vermögensverkäufe, die nicht ansässige EU-Bürger erzielten, mit 35 Prozent versteuert. Die Ansässigen mussten dieselben Gewinne nur mit 15 Prozent versteuern. Nachdem auf die spanische Regierung sehr viel Druck ausgeübt wurde, hatte diese sich dann dazu [...]
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Der europäische Gerichtshof hat Spanien ein weiteres Mal wegen steuerlicher Benachteiligung verurteilt.</p>
<p>Tatbestände: Bis Dezember 2006 wurden die Gewinne  durch Vermögensverkäufe, die nicht ansässige EU-Bürger erzielten, mit 35  Prozent versteuert. Die Ansässigen mussten dieselben  Gewinne  nur mit 15 Prozent versteuern.</p>
<p>Nachdem auf die spanische Regierung sehr viel Druck ausgeübt wurde, hatte diese sich dann dazu entschlossen, diese Differenz zu entfernen. Aber sie tat es erst ab Januar 2007. Aus diesem Grund hatte sich die europäische Kommission doch letztendlich dazu entschlossen, eine Klage einzureichen. Die Klageschrift an den europäischen Gerichtshof beruhte auf die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs.</p>
<p>Das Urteil vom 6. Oktober 2009 (C-562/07) hat der europäischen Kommission Recht gegeben:</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mail 1992 verstoßen, dass es von Gebietsansässigen in Spanien erzielte Gewinne bis zum 31. Dezember 2006 anders behandelt hat als die von Gebietsfremden dort erzielten Gewinne.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Gerichtshof hat auch geprüft, ob die steuerliche Behandlung der Nichtansässigen gegenüber den Ansässigen eine Diskriminierung darstellte. Die Schlussfolgerung ist:  Ja.</p>
<p>Wichtiger Hinweis an alle die Personen, die 35 Prozent Steuern auf die erzielten Gewinne beim Immobilienverkauf in Spanien bezahlten. Egal, ob freiwillig oder nach einer Steuerprüfung:</p>
<p>Sie können eine Klage gegen den spanischen Staat einreichen und die Rückerstattung von  20 Prozent  der gezahlten <b>Steuern in Spanien</b> verlangen, zuzüglich Verzugszinsen.</p>
<blockquote><p>Achtung:<br />
Die Verjährungsfrist für <i>Steuern in Spanien</i> beträgt nur 4 Jahre. Der Steuersatz von 35 Prozent wurde nur bis 2006 angewandt. Die Zeit läuft gegen Sie. Warten Sie nicht länger!</p></blockquote>
<p>Rufen Sie mich an. Ich kann Ihnen helfen, dass Sie Ihr Geld wieder bekommen.</p>
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		</item>
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		<title>Kauf einer Gesellschaft mit Immobilie</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Nov 2009 11:02:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wenn Sie eine Immobilie kaufen oder verkaufen, deren Eigentümer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S. L.) ist, haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie verkaufen die Immobilie aus der Gesellschaft heraus, oder Sie verkaufen die Anteile der Gesellschaft. Wenn Sie die Immobilie aus der Gesellschaft heraus verkaufen, muss die Gesellschaft die Steuern auf den Gewinn bezahlen. Der [...]
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Sie eine <b>Immobilie</b> kaufen oder verkaufen, deren Eigentümer eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S. L.) ist, haben Sie zwei Möglichkeiten:</p>
<ol>
<li>Sie verkaufen die <i>Immobilie</i> aus der Gesellschaft heraus, oder</li>
<li>Sie verkaufen die Anteile der Gesellschaft.</li>
</ol>
<p>Wenn Sie die <u>Immobilie</u> aus der Gesellschaft heraus verkaufen, muss die Gesellschaft die Steuern auf den Gewinn bezahlen. </p>
<p>Der Kauf der Anteile der Gesellschaft hat den Vorteil a priori und unter gewissen Bedingungen, dass sowohl die 7 % Grunderwerbssteuer und der Wertzuwachs der Gemeinde nicht bezahlt werden. </p>
<p>Werden die Gesellschaftsanteile verkauft, muss der Verkäufer den Gewinn als natürliche Person in seinem Heimatland versteuern.</p>
<p>Meistens hat der Immobilienverkauf eine Reihe von Nachteilen für die Käufer der Gesellschaft. </p>
<p>Beispiel:<br />
In der Bilanz der Gesellschaft ist die Immobilie mit einem Wert von â‚¬ 250.000,ausgewiesen. Der Preis der Immobilie beträgt jedoch â‚¬ 1.000.000,-. Trotzdem ändert sich der Wert nicht, der in der Bilanz steht. </p>
<p>Folgen:<br />
Wird die Immobilie eines Tages wieder verkauft, dann Sie versteuert die Gesellschaft einen Gewinn von â‚¬ 750.000,mit einem momentanen Steuersatz von 30 %. </p>
<p>Wenn der Käufer die Immobilie kauft, statt die Gesellschaft, zahlt er â‚¬ 1.000.000,plus 7 % Steuer für Grunderwerbssteuer, insgesamt â‚¬ 1.070.000,-. </p>
<p>Verkauft er die Immobilie wieder, zahlt er auf den â‚¬ 1.070.000,übersteigenden Gewinn die Einkommensteuer von 18 % (bei Wohnsitz Spanien). </p>
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		<title>Ist der Erwerb oder Besitz einer Spanienimmobilie in einer Kapitalgesellschaft (S.L.) heute noch sinnvoll ?</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Nov 2009 17:45:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbschaftsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[News + Steuertipps]]></category>
		<category><![CDATA[S. L. (Spanische GmbH)]]></category>

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		<description><![CDATA[In den letzen Jahren gab es für nichtresidente natürliche Personen, die im Besitz einer in Spanien gelegen Immobilie sind, eine Reihe von Gesetzesänderungen, die großen Einfluß auf die Besteuerung der Immobilie genommen haben. Hier ein kurzer Überblick: Nach alter Rechtslage zahlte eine nichtresidente natürliche Person folgende Steuern: Einkommensteuer in Höhe von 25% für die Eigennutzung [...]
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			<content:encoded><![CDATA[<p>In den letzen Jahren gab es für nichtresidente natürliche Personen, die im Besitz einer in Spanien gelegen Immobilie sind, eine Reihe von Gesetzesänderungen, die großen Einfluß auf die Besteuerung der Immobilie genommen haben. </p>
<p><strong>Hier ein kurzer Überblick:</strong></p>
<p>Nach alter Rechtslage zahlte eine nichtresidente natürliche Person folgende Steuern:</p>
<ol>
<li>Einkommensteuer in Höhe von 25% für die Eigennutzung der Immobilie oder erzielten Mieteinnahmen ohne jeglichen Abzug von Kosten oder Berücksichtigung von Abschreibungen.</li>
<li>Vermögenssteuer abhägig vom Wert der Immobilie (bis zum 31/12/2007)</li>
<li>Einkommensteuer in Höhe von 35% auf den erzielten Gewinn im Fall der Veräußerung der Immobilie (bis 2006)</li>
</ol>
<p>Durch die Gesetzesänderungen hat sich die steuerliche Situation für diese Personen wie folgt geändert:</p>
<ol>
<li>Es muss nach wie vor Einkommenssteuer in Höhe von nun 24% für die Eigennutzung der Immobilie oder erzielten Mieteinnahmen gezahlt werden, weiterhin ohne jeglichen Abzug von Kosten oder Berücksichtigung von Abschreibungen.</li>
<li>Die Vermögenssteuer ist ab dem 1. Januar 2008 abgeschafft worden</li>
<li>im Fall der Veräußerung der Immobilie beträgt der Steuersatz für den erzielten Gewinn nun 18% (ab dem 1/01/2008).</li>
</ol>
<p>Dies bedeutet, dass bis zu der Gesetzesänderung der Besitz einer Immobilie in  einer Kapitalgesellschaft (S.L.) folgende Vorteile mit  sich brachte:</p>
<ol>
<li>Es musste keine Vermögenssteuer bezahlt werden, da Gesellschaften  wie die spansiche S.L. nicht der Vermögenssteuer unterliegen</li>
<li>Auch wenn die Eigennutzung oder die Mieteinnahmen der Körperschftssteuer unterlagen,  konnten Ausgaben für Instandhaltung oder auch Abschreibungen gewinnmindernd berücksichtigt werden, so dass sich die Steuerbemessungsgrundlage gemindert hat.</li>
<li>Mit der Sonderregelung der Immobilienbesitzgesellschaften, rechtskräftig in den Jahren 2003 bis 2006, betrug der Steuersatz für erzielte Gewinne bei Veräußerung der Immobilien 15 %, im Vergleich zum Steuersatz in Höhe von 35 %, der von Nichtresidenten natürlichen Personen bis zum Jahre 2006 (alte Rechtslage) auf Verausserungssgewinne zu bezahlen war.</li>
</ol>
<p>Die Vorteile waren zweifellos interessant. Beim Erwerb von Immobilien von großem Wert, war die Ersparnis signifikant. Dies veranlasste in der Vergangenheit eine Vielzahl von nichtresidenten Käufern, Ihr Feriendomizil in Spanien durch die Einschiebung einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung (S.L.) oder AG (S.A.) zu erwerben. Was passiert nun mit den Gesellschaften? Haben diese noch eine  Daseinsberechtigung?</p>
<p>Die Antwort ist, dass eine Vielzahl von Vorteilen, die es vorher gab, verschwunden sind. Dies bedeutet aber nicht, dass die bestehenden Gesellschaften notgedrungen aufgelöst werden müssen. In der Regel ist dies nicht ratsam, da die Auflösung einer Gesellschaft eine Reihe von steuerlichen Konsequenzen mit sich bringt. Eine vorherige steuerliche Neubewertung ist daher immer geboten. Die wichtigste steuerliche Konsequenz ist, dass der Immobilienwert dem Marktwert angepasst wird. Dies hat zur Folge, dass stille Reserven aufgedeckt werden, auf die die Gesellschaft 30 % Körperschaftsteuer zu zahlen hat. Abgesehen von einer Reihe weiterer weniger wichtiger Steuern, die auch zu entrichten sind.</p>
<p>Wir wissen, dass eines Tages, wenn die Immobilie verkauft wird, ein Gewinn realisiert wird, auf den Steuern gezahlt werden müssen. Aber, ist es sinnvoll, diese Zahlung vorwegzunehmen, nur um den Besitzer derselben (von Gesellschaft auf Privat) umzuschreiben, wenn dieses keine bedeutenden Vorteile mit sich bringt? Es sollte immer versucht werden, die Zahlung der Steuer so weit wie möglich hinaus zu zögern.</p>
<p>Falls es zukünftig wieder eine Sonderregelung  für Immobilienbesitzgesellschaften geben wird, wie zwischen 2003 und 2006, könnte man wieder eine Reihe von Vorteilen nutzen.</p>
<p>Das Erbschaftsund Schenkungssteuergesetz, verordnet durch das Gesetz 29/1987 und durch das Königliche Dekret 1629/1991 (Abgabeordnung), ist eine Steuer, deren Erhebung und Verwaltung vom spanischen Staat an die verschiedenen autonomen Regionen abgetreten wurden. Somit gibt es in Spanien verschiedene Formen in der Anwendung der Erbschaftsund Schenkungssteuer. Einige autonome Regionen gewähren entsprechende Freibeträge, die praktisch zum Wegfall oder zur Reduzierung der Erbschaftsund Schenkungssteuer auf ein Minimum führen. Andere autonome Regionen halten diese fast aufrecht oder haben nur kleine Reduzierungen vorgenommen, wie z. B. im Falle von Katalonien und Extremadura.</p>
<p>Im Fall der Balearen gewährt die autonome Regierung eine Reihe von Vergünstigungen, gültig ab dem 01/01/2007 (Gesetz Balear 22/2006):</p>
<ol>
<li>Erbschaften zwischen Eltern und Kindern, Eheleuten und festen Beziehungen und von Großeltern an Enkel unterliegen einer tatsächlichen Steuerbelastung in Höhe von 1 %, während früher vergleichbare Erbschaften mit einem maximalen Satz von bis zu 34 % besteuert wurden.</li>
<li>Schenkungen jeglicher Art zwischen den o. g. Personen werden mit einem festen Satz von 7 % besteuert, während früher vergleichbare Schenkungen mit einem maximalen Steuersatz von 34 % besteuert wurden.</li>
</ol>
<p>Jedoch muss für Nichtresidenten in Spanien die staatliche Verordnung angewandt werden: Diese müssen bis zu einem Steuersatz von 34% des Marktwertes der geerbten und in Spanien befindlichen Immobilie bezahlen. Übersteigt der Marktwert der Immobilie gar den Betrag von 800.000 EUR, beträgt die Steuerbelastung linear 34% (sofern zwischen dem Erblasser und  dem Erbberechtigten kein Verwandtschaftsverhältniss besteht, ist sogar der Spitzensatz in Höhe von 68 % fällig).</p>
<p>Wir können uns die Kosten bei einer Erbschaft einer Immobilie im Wert von 2, 3 oder 4 Millionen Euros oder großer angelegter Geldbeträge bei einer in Spanien gelegenen Bank vorstellen.  Hierfür müssen Lösungen gesucht werden.</p>
<p>Die verschiedenen Anwendungen der Erbschaftssteuer auf spanischem Gebiet wird die Überprüfung dieser Steuer, eine Vereinheitlichung der Vorschrift auf staatlicher Ebene hervorrufen. Wenn eine vereinheitliche Vorschrift grünes Licht bekommt, wird man wissen, wie sich diese Maßnahmen auf Nichtresidente auswirken werden. Vor einiger Zeit hat der Finanzstaatsekretär, Herr Carlos OcaÃ±a folgendes gesagt: </p>
<p>&#8220;Technisch ist es möglich, dass das Parlament dazu verpflichtet werden kann, ein Minimum für Nachlässe und Schenkungen festzulegen. Fassen wir eine Reform ins Auge, irgendwie, mit der ein allgemeines Minimum für ganz Spanien übrig bleibt&#8221;. </p>
<p>Katalonien hat sich für diese Reform ausgesprochen, aber die autonome Region Madrid hat sich mit anderen Regionen dagegen ausgesprochen. Gehen wir davon aus, dass es in Spanien 17 autonome Regionen gibt, viele mit verschiedenen politischen Merkmalen und jede einzelne verteidigt ihre eigenen Interessen der Finanzierung. Aus diesem Grund wird die Reform nicht einfach sein. Außerdem gestaltet die Regierung das Finanzierungsystem der autonomen Regionen um. Dies hat dazu geführt, dass die Wiedereinsetzung der Steuer endgültig geparkt wird. </p>
<p>Schlußfolgerung: Momentan steht keine Reform für die Erbschaftssteuer auf der Agenda der Regierung. Sicherlich gibt es keine Neuigkeiten vor dem Jahr 2011.</p>
<p>Jeder Kauf einer Immobilie bedarf einer eingehenden Überprüfung. Die mögliche Reform der Erbschaftsund Schenkungssteuer und die Auswirkungen auf Nichtresidente ist für die Entscheidungsfindung sehr wichtig.</p>
<p>Für bestehende Gesellschaften ist eine ausführliche Überprüfung ratsam. Dann entscheidet sich, ob man die Reform abwartet, oder bereits jetzt konkrete Maßnahmen zu ergreifen sind.</p>
<p>Siehe auch:<br />
<a href="http://mallorca-steuerberater.com/?p=144"><strong>AdiÃ³s Erbschaftsteuer ?</strong></a></p>
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		<title>Baumängel bei gekaufter Wohnung</title>
		<link>http://steuern-spanien.com/baumangel-bei-gekaufter-wohnung/</link>
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		<pubDate>Mon, 09 Nov 2009 13:20:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[News + Steuertipps]]></category>
		<category><![CDATA[Baumängel]]></category>
		<category><![CDATA[Haus]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Wohnung in Spanien gekauft. Neu oder gebraucht. Die Wohnung weist Baumängel auf. Welches Beistandsrecht gilt? Welche Fristen sind einzuhalten? Kauf einer Immobilie direkt vom Bauträger: Sie können immer beim Bauträger reklamieren. Sie können verlangen, dass der Bauträger die Mängel repariert oder dass er Sie entsprechend entschädigt. In jedem [...]
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Wohnung in Spanien gekauft. Neu oder gebraucht. Die Wohnung weist <b>Baumängel</b> auf. Welches Beistandsrecht gilt? Welche Fristen sind einzuhalten?</p>
<p><strong>Kauf einer Immobilie direkt vom Bauträger:</strong></p>
<p>Sie können immer beim Bauträger reklamieren. Sie können verlangen, dass der Bauträger die Mängel repariert oder dass er Sie entsprechend entschädigt. In jedem Fall ist der Bauträger dazu verpflichtet, eine Versicherung nachzuweisen, die ihn bei solchen Risiken freistellt. Diese Haftung ist zeitbedingt. Je nach Art des Fehlers oder Mangels sind die Fristen unterschiedlich. Die Frist beginnt ab der Übergabe der Immobilie.</p>
<p><strong>Frist: 10 Jahre</strong></p>
<p>Diese Frist gilt für entdeckte Fehler, welche die Festigkeit oder Stabilität des Gebäudes gefährden, z.B. Fundamente, Träger, Tragebalken, Eisen, Tragewände.</p>
<p><strong>Frist: 3 Jahre</strong></p>
<p>Mängel, welche die Bewohnbarkeit betreffen, d.h. einen zufriedenstellenden Gebrauch der Wohnung gewährleisten, z.B. undichte Stellen und Feuchtigkeit, Hygiene, Gesundheit, Umwelt, Lärmschutz, thermische Isolierung, Energieeinsparung.</p>
<p><strong>Frist: 1 Jahr</strong></p>
<p>gilt bei geringen Mängeln, z.B. Türen, elektrische Störungen, Kacheln, Fliesen, Fenster, etc.</p>
<p><strong>Frist: 6 Monate</strong></p>
<p>Ist der Verkäufer der Wohnung eine Privatperson, die nicht Bauträger ist oder war, gilt die 6-Monats-Frist. Der vorherige Besitzer muss nur für die sichtbaren Mängel aufkommen. Bei unsichtbaren Mängeln gilt &#8220;Kauf, wie gesehen&#8221; ( &#8220;como cuerpo cierto&#8221;).</p>
<p>Sind beim Kauf der gebrauchten Wohnung die Fristen des Bauträgers noch nicht abgelaufen (10 Jahre, 3 Jahre oder 1 Jahr), kann nach wie vor beim Bauträger reklamiert werden. Falls der Bauträger nicht mehr existiert, müssen Sie sich an den Architekten wenden. </p>
<p><strong>Mein Rat:</strong></p>
<p>Lassen Sie sich vor dem Kauf ein Gutachten von einem Gutachter Ihres Vertrauens (!) anfertigen, ggf. von Ihrem deutschen Architekten, den Sie in diesem Fall mitbringen. </p>
<p>Ein Prozeß in Spanien ist langwierig und selten von Erfolg gekrönt, weil meistens die unterlegene Partei kein Geld mehr hat. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>IVA / Mehrwertsteuer bei Immobiliengeschäfte 3. Teil</title>
		<link>http://steuern-spanien.com/mehrwertsteuer-bei-immobiliengeschafte-3/</link>
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		<pubDate>Tue, 03 Nov 2009 19:10:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[News + Steuertipps]]></category>
		<category><![CDATA[Immobiliengeschäfte]]></category>

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		<description><![CDATA[Veräusserung anderer Immobilien: Geschäftslokale/Läden, IVA 16 % Fertighäuser, IVA 7 % Veräusserung der Elemente einer auseinander genommenen Wohneinheit, IVA 16 % Veräusserung von Gebäuden an u. durch Leasingunternehmen (LU): Veräusserung durch Privatmann an LU: ITP Veräusserung durch Unternehmer an LU, bei Erstveräusserung: IVA Veräusserung durch Unternehmer an LU, bei Zweitveräusserung: weder IVA noch ITP Veräusserung [...]
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Veräusserung anderer Immobilien:</p>
<ul>
<li>Geschäftslokale/Läden, IVA 16 %</li>
<li>Fertighäuser, IVA 7 %</li>
<li>Veräusserung der Elemente einer auseinander genommenen Wohneinheit, IVA 16 %</li>
</ul>
<p>Veräusserung von Gebäuden an u. durch Leasingunternehmen (LU):</p>
<ul>
<li>Veräusserung durch Privatmann an LU: ITP</li>
<li>Veräusserung durch Unternehmer an LU, bei Erstveräusserung: IVA</li>
<li>Veräusserung durch Unternehmer an LU, bei Zweitveräusserung: weder IVA noch ITP</li>
<li>Veräusserung durch LU: IVA</li>
</ul>
<p>Bauarbeiten an Wohneinheiten:</p>
<ul>
<li>Errichtung einer Wohneinheit, IVA 7 %</li>
<li>Errichtung von Gebäuden mit mehr als 50 % Wohnraum, IVA 7 %</li>
<li>Ausbau von Wohneinheiten, IVA 7 %</li>
<li>Vorgänge zwischen Bauunternehmen und Bauträger während der Errichtung, IVA 7 % (4)</li>
<li>Vorgänge zwischen Bauunternehmen und Bauträger nach beendeter Errichtung, IVA 16 % (4)</li>
</ul>
<p>(4) Im Rahmen der IVA (Mehrwertsteuer) wird selbst der für private Nutzung Bauende als Bauträger behandelt.</p>
<p>Bauarbeiten an Baulichkeiten, die keine Wohneinheiten sind: IVA 16 %</p>
<p>Dienstleistungen mit Baubezug:</p>
<ul>
<li>Architektenhonorare, IVA 16 %</li>
<li>Lieferung von Baumaterial ohne Installation bzw. Einbau, IVA 16 %</li>
<li>Verkauf von Material nebst dessen Installation in Wohnzwecken dienenden Gebäuden, IVA 7 % (5)</li>
<li>Installation ohne Verkauf, IVA 16 %</li>
<li>Verkauf und Installation von Küchenmöbeln, IVA 7 %</li>
<li>Qualitätskontrollservice, IVA 16 %</li>
</ul>
<p>(5) z. B. Innenausbau, Spenglerund Elektrizitätsarbeiten, etc.</p>
<p>Umbauten:</p>
<ul>
<li>Wiederherstellung von Wohnraum, IVA 7 % (6)</li>
<li>Verbesserungsbzw. Aufwertungsarbeiten bei Wohnraum, IVA 16 %</li>
</ul>
<p>(6) Von einer Wiederherstellung (rehabilitaciÃ³n) kann nur ausgegangen werden, wenn bauliche Strukturelemente (Gebäudestruktur, Bedachungen, Fassaden, etc.) ausschliesslich oder überwiegend bearbeitet oder konsolidiert werden.</p>
<p>Veräusserung zur Wiederherstellung und zum Abriss mit nachfolgender Errichtung:</p>
<p>Die Veräusserung von Gebäuden durch Unternehmer zur Wiederherstellung unterliegt der IVA, wenn die Bauarbeiten des Bauträger-Wiederherstellers die Rekonstruktion der Baulichkeit durch Konsolidierung und Bearbeitung von Strukturelementen, Fassaden, Bedachungen bzw. anderen entsprechenden Massnahmen umfasst, und unter der Voraussetzung, dass die für solche Arbeiten aufzuwendenden Kosten 25 % der Versteuerungsgrundlage für die Veräusserung überschreiten.<br />
Ebenso sind Veräusserung zwecks Abriss und Wiederherstellung IVA-pflichtig.<br />
Unternehmer, die Gebäude zwecks Abriss und Wiederherstellung veräussern, haben sich den Zeck vorab mit allen rechtlich zulässigen Beweismitteln nachweisen zu lassen, um herauszubekommen, ob sie IVA überweisen müssen.</p>
<p>Mietverhältnisse:</p>
<ul>
<li>Von Wohnraum, ITP 4 %</li>
<li>Von Geschäftslokalen, IVA 16 %</li>
<li>Von Büroraum, 16 %</li>
<li>Von Wohnnebst Büroraum, IVA 16 % anteilig</li>
<li>Möblierte Apartments nebst Hotelleistungen, IVA 7 %</li>
<li>Parkplatzgelände, IVA 16 %</li>
<li>Gelände für Lagerund Abstellzwecke, IVA 16 %</li>
<li>Gelände für Werbung und Ausstellungen, IVA 16 %</li>
<li>Gelände für Steinbrüche, IVA 16 %</li>
<li>Gelände für sonstige Nutzungen, ITP 4 %</li>
<li>Vermietung eines Gebäudes an einen Zwischenvermieter, IVA 16 %</li>
<p>Immobilientausch:</p>
<p>Wenn ein Bauunternehmer als Gegenleistung für die von ihm erbrachten Bauleistungen Wohnungen erhält, handelt es sich um eine Erstveräusserung, die folglich IVA-pflichtig ist. Wenn nunmehr der Bauunternehmer seinerseits veräussert, handelt es sich um eine Zweitveräusserung, die folglich nicht IVA-(allerdings ITP-)pflichtig ist.</p>
<p>Wenn der Unternehmer und Eigentümer eines Baugrundstücks dies nach Abschluss seiner Bebauung einem Bauträger als Gegenleistung für dessen erbrachte Leistung veräussert, liegen zwei IVAplichtige Veräusserungen vor: Veräusserung des Grundstücks und erstmaliger Veräusserung der Wohnungen.<br />
Die Zweitveräusserung der Wohnungen durch den ehemaligen Grundstückseigentümer, ist IVA-(allerdings nicht ITP-) befreit.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>IVA / Mehrwertsteuer bei Immobiliengeschäfte 2. Teil</title>
		<link>http://steuern-spanien.com/mehrwertsteuer-bei-immobiliengeschafte-2/</link>
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		<pubDate>Tue, 03 Nov 2009 19:03:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[News + Steuertipps]]></category>

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		<description><![CDATA[Geländeveräusserung: Veräusserung von Gelände durch Privatleute, ITP 7 % Bebauungsfähige Grundstücke: Veräusserung durch Unternehmer oder Handelsgesellschaft, IVA 16 % Nicht bebauungsfähige Gelände: Veräusserung durch Unternehmer oder Firma, ITP 7 % Nicht bebauungsfähige, aber erschlossene oder in Erschliessung begriffene Gelände: IVA 16 % (2) (2) Es handelt sich um rechtswidrige Erschliessungsgebiete auf gemäss Art. 16 und [...]
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			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Geländeveräusserung</strong>:</p>
<ul>
<li>Veräusserung von Gelände durch Privatleute, ITP 7 %</li>
<li>Bebauungsfähige Grundstücke: Veräusserung durch Unternehmer oder Handelsgesellschaft, IVA 16 %</li>
<li>Nicht bebauungsfähige Gelände: Veräusserung durch Unternehmer oder Firma, ITP 7 %</li>
<li>Nicht bebauungsfähige, aber erschlossene oder in Erschliessung begriffene Gelände: IVA 16 % (2)</li>
</ul>
<p>(2) Es handelt sich um rechtswidrige Erschliessungsgebiete auf gemäss Art. 16 und 18 des allgemeinen Bodengesetzes (LGS) nicht erschliessungsfähigem Boden und sogar um mit behördlich genehmigte Erschliessungsgebiete mit der Folge, dass sie damit auch bebauungsfähig werden.</p>
<p>Folgendes Gelände ist <strong>bebauungsfähig</strong>:</p>
<ul>
<li>Baugrundstücke (städtischer Boden unter Beachtung der Planungsvorschriften).</li>
<li>Gelände, dem die Grundstückseigenschaft fehlt, sind dennoch bebauungsfähig, wenn eine entsprechende Baugenehmigung erteilt wurde.</li>
</ul>
<p>Folgendes Gelände ist <strong>nicht bebauungsfähig</strong>:</p>
<ul>
<li>Ländlicher Boden, Parks, öffentliche Gartenanlagen und öffentlicher Verkehrsgrund.</li>
<li>Städtischer Boden ohne Grunstücksqualität, solange keine Baugenehmigung vorliegt.</li>
</ul>
<p>Desgleichen unterliegt der IVA zum Satz von 16 % die Veräusserung von Gründstücken mit in Bau befindlichen Gebäude, zur Wiederherstellung oder zum Abriss und nachfolgender Errichtung.</p>
<p>Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um Veräusserung von nicht bebauungfähiges Gelände handelt und dieses zusammen mit landwirtschaftliche, still gelegte, Ruinen oder eingerissene Gebäude veräussert wird.</p>
<p>Nach Beendigung einer Baulichkeit folgt das Recht des Bodens dem des Gebäudes. Umgekehrt folgt das Recht des Bauwerks dem des Bodens, solange Ersteres noch nicht fertiggestellt ist.</p>
<p>Allerdings darf im Falle eines Einfamilienhauses das dazugehörige Gelände nicht 5.000 m2 überschreiten (in diesen 5.000 m2 ist nicht die Fläche enthalten, auf dem das Gebäude steht) und die darüber hinausgehende Fläche wird nach der für sie als solche geltenden Regelung besteuert.</p>
<p><strong>Veräusserung von Garagen und Abstellräume:</strong></p>
<ul>
<li>Veräusserung durch Privatmann, ITP 7 %</li>
<li>Veräusserung ohne Wohneinheit durch StS, IVA 16 %</li>
<li>Veräusserung mit Wohneinheit durch StS, IVA 7 % (3)</li>
</ul>
<p>(3) Zusammen mit einer Wohneinheit können höchstens zwei Garagen bzw. Nebengebäude zum reduzierten Steuersatz von 7 % veräussert werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>IVA / Mehrwertsteuer bei Immobiliengeschäfte 1. Teil</title>
		<link>http://steuern-spanien.com/mehrwertsteuer-bei-immobiliengeschafte-1/</link>
		<comments>http://steuern-spanien.com/mehrwertsteuer-bei-immobiliengeschafte-1/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 03 Nov 2009 17:39:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[News + Steuertipps]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://steuern-spanien.com/?p=52</guid>
		<description><![CDATA[Das auf Immobiliengeschäfte anwendbare spanische IVA-/Mehrwertsteuerrecht ist sehr komplex. Oft kennen die Parteien von Immobiliengeschäften die einschlägigen Steuersätze nicht oder wissen gar nicht, ob diese Geschäfte überhaupt IVA-/mehrwertsteuerpflichtig sind. IVA-pflichtig sind jedoch eine Vielzahl von Immobiliengeschäften, angefangen bei Kauf bzw. Verkauf, über Bau und Wiederherstellung, bis hin zu deren Vermietung. In den nächsten Wochen werde [...]
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das auf <b>Immobiliengeschäfte</b> anwendbare spanische IVA-/Mehrwertsteuerrecht ist sehr komplex. Oft kennen die Parteien von Immobiliengeschäften die einschlägigen Steuersätze nicht oder wissen gar nicht, ob diese Geschäfte überhaupt IVA-/mehrwertsteuerpflichtig sind. IVA-pflichtig sind jedoch eine Vielzahl von Immobiliengeschäften, angefangen bei Kauf bzw. Verkauf, über Bau und Wiederherstellung, bis hin zu deren Vermietung.</p>
<p>In den nächsten Wochen werde ich Ihnen weitere Tipps zukommen lassen, die die Geschäfte und alltäglichen Vorgänge  hinsichtlich der MWST und Immobilien vervollständigen.</p>
<p><strong>Veräußerung von Wohneinheiten (WE):</strong></p>
<ul>
<li>Veräusserung fertiggestellter WE durch Privatmann, ITP (Grunderwerbsteuer) 7 %</li>
<li>Veräusserung fertiggestellter WE durch Bauträger (Erstveräusserung), IVA 7 % (1)</li>
<li>Veräusserung fertiggestellter WE durch Bauträger (Zweitveräusserung), ITP 7 % (1)</li>
<li>Veräusserung von im Bau befindlicher WE durch StS (IVA-Steuerschuldner), IVA 16 %</li>
<li>Veräusserung von WE zur Wiederherstellung durch StS, IVA 16 %</li>
<li>Veräusserung von WE zum Abriss und Wiederaufbau durch StS, IVA 16 %</li>
<li>Veräusserung von WE zwecks Nutzungsänderung (z.B. als Büroraum) durch StS, IVA 7 %</li>
</ul>
<p>(1) Im Rahmen der IVA wird auch derjenige als Bauträger behandelt, der nur ein Gebäude errichtet, und selbst dann, wenn er keine andere mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit entfaltet.<br />
Unter Steuerschuldner (StS) ist derjenige zu verstehen, der die IVA (Mehrwertsteuer) in den von ihm getätigten Geschäften überzuwälzen hat, konkreter gesagt: der Bauträger, der Unternehmer oder Handelsgesellschaft.</p>
<p><strong>Wann liegt Erstbzw. Zweitveräusserung durch einen Bauträger vor?</strong></p>
<p>Diese Unterscheidung ist von Bedeutung, weil die Erstveräusserung IVA-/mehrwertsteuerpflichtig (IVA 7 % IVA bei WE und 16 % für sonstige Gebäude), die Zweitveräußerung hingegen grunderwerbsteuerpflichtig (ITP 7 %) ist.</p>
<ul>
<li>Veräußerung unbewohnter Gebäude: Erstveräußerung, deshalb IVA</li>
<li>Veräußerung vom Bauträger belegter Gebäude bei Veräußerung vor Ablauf von zwei Jahren ununterbrochener Nutzung: Erstveräußerung</li>
<li>Veräußerung vom Bauträger belegter Gebäude bei Veräußerung nach Ablauf von zwei Jahren ununterbrochener Nutzung: Zweitveräußerung, deshalb ITP</li>
<li>Veräußerung vom Nießbraucher belegter Gebäude bei Veräußerung vor Ablauf von zwei Jahren ununterbrochener Nutzung: Erstveräußerung</li>
<li>Veräußerung vom Nießbraucher belegter Gebäude bei Veräußerung nach Ablauf von zwei Jahren ununterbrochener Nutzung an den Nießbraucher selbst: Erstveräußerung</li>
<li>Veräußerung vom Nießbraucher bewohnter Gebäude bei Veräußerung nach Ablauf von zwei Jahren ununterbrochener Nutzung an Dritte: Zweitveräußerung</li>
<li>Veräußerung ohne Kaufoption vermieteter Gebäude vor Ablauf von zwei Jahren ununterbrochener Nutzung an den Mieter: Erstveräußerung</li>
<li>Veräußerung ohne Kaufoption vermieteter Gebäude nach zwei Jahren ununterbrochener Nutzung an den Mieter: Erstveräußerung</li>
<li>Veräußerung ohne Kaufoption vermieteter Gebäude nach Ablauf von zwei Jahren unuterbrochener Nutzung an Dritte: Zweitveräußerung.</li>
</ul>
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