Posted: December 18th, 2009 | Author: admin | Filed under: Körperschaftsteuer, News + Steuertipps, S. L. (Spanische GmbH) | Tags: Körperschaftsteuer, Steuersenkung | No Comments »
Ab 2009 zahlt eine spanische S.L. statt 25 Prozent, nur noch 20 Prozent Steuern – unter folgenden Voraussetzungen:
1. Für bestehende S.L. reicht es, dass Sie Ihre Belegschaft im Jahr 2009 gemäß dem Stand des Jahres 2008 nicht reduziert haben.
2. Neugründungen müssen mindestens eine Person für zwei Jahre einstellen.
Das ist alles. Es gibt keine weiteren Bedingungen.
Ab 2009 zahlen diese Gesellschaften 5 Prozent weniger Steuern. Effektiv bedeutet das 20 Prozent Steuersatz auf die ersten € 120.202,41 Gewinn. Liegt der Gewinn höher, fallen 25 Prozent für den übersteigenden Betrag an.
Bedingungen, damit man aus dieser Steuersatzreduzierung Nutzen ziehen kann:
1. Der Jahresumsatz der Gesellschaft darf den Betrag von € 5 Millionen nicht überscheiten.
2. Die Belegschaft der Firma darf aus nicht mehr als 25 Angestellten bestehen.
3. Für bereits bestehende Gesellschaften: Der Durchschnitt der Belegschaft im Jahr 2009 muss mindestens aus einem Arbeiter bestehen. Und die Zahl der Angestellten muss gleich sein oder über der des Jahres 2008 liegen.
4. Für gegründete Gesellschaften, im Jahre 2009, 2010 und 2011: Wie bereits erwähnt, muss mindestens eine Person angestellt werden. Der Arbeitsplatz muss mindestens bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres bestehen.
Wenn Sie von der 5 prozentigen Steuerersparnis noch für das Jahr 2009 profitieren wollen, genügt es, die Zahl der Beschäftigten des Jahres 2008 beizubehalten. Wenn Sie keinen Bediensteten entlassen haben, erfüllen Sie die Anforderungen ohne weiteres. Sie erfüllen die Anforderung auch, wenn Sie einen Bediensteten ersetzen bzw. jemand für einen freigewordenen Arbeitsplatz neu einstellten.
Wenn Sie die Bedingungen nicht erfüllen, ist es vielleicht angebracht, dass Sie noch vor dem 31.12.2009 jemanden einstellen. Aber nur, wenn es nötig ist oder wenn die 5 Prozent Steuerersparnis die Kosten des Angestellten klar übersteigt.
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Posted: December 4th, 2009 | Author: admin | Filed under: Doppelbesteuerung, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, News + Steuertipps, S. L. (Spanische GmbH) | Comments Off
Wenn eine deutsche oder österreichische Gesellschaft in Spanien investiert, müsste man im voraus wissen, wie die erwirtschafteten Erträge im Quellenland versteuert werden.
Dividenden:
Wenn eine ausländische Gesellschaft sich an einer spanischen Gesellschaft beteiligt, kann es ggf. sein, dass die spanische Gesellschaft Dividenden ausschüttet. Diese Dividenden, welche die deutsche oder österreichische Gesellschaft erhält, sind in Spanien steuerfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
- a) Die ausländische Muttergesellschaft muss mindestens 10 % des Kapitals der spanischen Tochtergesellschaft halten. Dieser Prozentsatz muss mindestens ein Jahr vor dem Tag der Dividendenausschüttung aufrecht erhalten sein. D.h., es gilt nicht, die Aktien vor einem Jahr gekauft zu haben, um die Dividenden ausgezahlt zu bekommen. Es muss mindestens ein Jahr vergangen sein.
- b) Dass die Muttergesellschaft und die Filiale einer Steuer auf den Gewinn unterliegen. In Spanien ist dieses die Körperschaftsteuer. In dem Land der Muttergesellschaft muss es eine ähnliche Steuer sein. Da es sich um EU-Länder handelt, wird es diesen Fall fast immer geben.
- c) Dass keine Beteiligungen in der Muttergesellschaft von direkten oder indirekten physischen Personen oder Firmen gehalten werden, die nicht in EU-Staaten ansässig sind. (Außer ein paar Ausnahmen).
Zinsen:
Wenn eine in einem EU-Staat ansässige Gesellschaft ein Darlehen an eine spanische Gesellschaft erteilt, muss diese auf die eingenommenen Zinsen keine Steuern in Spanien zahlen. Das gleiche gilt auch, wenn der Darlehensgeber eine natürliche Person ist, die in einem EU-Staat ansässig ist. Auch wenn diese Person das Darlehen an seine eigene spanische Gesellschaft erteilt.
Auf Zinseinnahmen aus Geldanlagen bei spanischen Banken werden keine Quellensteuern entrichtet.
Gewinne durch den Verkauf von Aktien und Anteilen:
Wenn ein Ansässiger der EU Gewinne durch den Verkauf von Aktien oder Anteilen erwirtschaftet, muss dieser in Spanien keine Steuern zahlen. Auch nicht wenn es sich um die Gewinne durch den Verkauf von Anteilen in Anlagefonds handelt.
Achtung:
Es gibt zwei Ausnahmen, wo die Gewinne von Aktienverkäufen doch in Spanien steuerpflichtig sind:
- Wenn die Aktiva der Gesellschaft, deren Aktien verkauft werden, hauptsächlich direkt oder indirekt aus Immobilien, die sich in Spanien befinden, besteht. (+50%)
- Wenn irgendwann vor dem Verkauf, innerhalb der vorherigen 12 Monate, die Person direkt oder indirekt, schon mehr als 25 % des Gesellschaftskapitals gehalten hat.
Es muss allerdings erwähnt werden, dass, obwohl diese Erträge nicht in Spanien steuerpflichtig sind, sie aber in der Steuererklärung des Landes angegeben werden müssen, in dem der Endempfänger ansässig ist. Dies ist wichtig, da die spanischen Gesellschaften das Finanzamt über die bezahlten Beträge informieren, seien es Dividenden oder Zinsen.
Trotzdem ist es möglich, dass bei Anwendung der Korrektur zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Ihre Gesellschaft in Ihrem Heimatland auch diesbezüglich keine Steuern zahlen müsste. Das wäre der Fall bei Dividenden.
Wenn Sie Zweifel haben, rufen Sie mich an. Ich sage Ihnen gerne, wo Sie oder Ihrer Firma steuerpflichtig sind.
* Quellensteuer frei
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Posted: December 4th, 2009 | Author: admin | Filed under: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, News + Steuertipps, S. L. (Spanische GmbH) | Comments Off
Nach einer Studie, veröffentlicht vom “Tax Justice Network” am 31. März 2005, kosten die Vermögen, die in Steueroasen geparkt sind, der Welt ungefähr 255 Milliarden Dollar (203 Milliarden Euro) an verlorenen Steuereinnahmen pro Jahr.
Gemäß der aktuellen rechtskräftigen spanischen Gesetzgebung haben die Länder und Gebiete die Eigenschaft als Steuerparadies, die in der nachstehenden Aufstellung des königlichen Dekret 1080/1999 und der nachträglichen Aufstellung gemäß dem königlichen Dekret 116/2003 aufgeführt sind.

- (1) Zypern gehört zur EU und es werden die Normen des Informationsaustausches angewandt. Das Abkommen mit Spanien ist noch nicht unterschrieben. Aus diesem Grund steht Zypern noch in der Liste.
- (2) Das Abkommen mit den Arabischen Emiraten ist am 02/04/2007 in Kraft getreten. Ab diesem Datum werden die Arabischen Emirate nicht mehr als Steuerparadies angesehen.
- (3) Das Abkommen mit Malta ist am 12/09/2006 in Kraft getreten. Ab diesem Datum wird Malta nicht mehr als Steuerparadies angesehen.
- (4) Hinsichtlich der Gesellschaften „Holding“, die in der speziellen luxemburgischen Gesetzgebung definiert sind, außer den gemäß der Direktive 85/611//CEE angepassten.
Das Gesetz sagt, dass jene Länder und Gebiete aus der Liste gestrichen werden, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Informationsaustauschkauseln unterschrieben ist. Wenn eines Tages das Abkommen nicht mehr erfüllt wird, wird dieses Land in der Liste wieder aufgenommen.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 36/2006 sind zwei neue Konzepte in die Liste aufgenommen worden:
- 1. Gebiete mit keiner Besteuerung. Wenn keine identische oder ähnliche Steuer für die Körperschaften und/oder für das Privat Einkommen angewandt wird.
- 2. Und Gebiete, die keinen Informationsaustausch haben: Abkommen ohne Informationsaustauschklauseln oder wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es nicht ausreichend ist, und wenn keine anderen Vereinbarungen des Informationsaustausches hinsichtlich der steuerlichen Angelegenheit bestehen.
Die signifikantesten Normen und Maßnahmen gegen die Umgehung dieser mit den Gebieten getätigten Geschäfte, sind unter anderem, nachstehende:
- 1. Anwendung der internationalen Steuertransparenz. Man beruht sich auf das Prinzip der Versteuerung des weltlichen Einkommens. Dieses bedeutet, dass die ansässige Gesellschaft verpflichtet ist, ihr Gesamteinkommen, egal von woher es kommt und egal wo der Bezogene seinen Wohnsitz hat, zu versteuern. Wann wird die internationale Steuertransparenz angewandt? Wenn eine spanische Gesellschaft im Ausland Gesellschaften urkundlich gründet und diese zwischen die Einkommensquelle und den letzten Inhaber der Kapitale einschiebt, die eine Person oder eine mit Spanien verbundene Person ist. Obwohl die in Steuerparadiesen ansässigen Gesellschaften keine Gewinne ausschütten, obwohl diese nicht nur Briefkasten Firmen sind, sondern produktiv sind, sind die Gewinne in Spanien steuerpflichtig.
- 2. Die direkt oder indirekt getätigten Dienstleistungskosten mit Personen oder Gesellschaften, die in Steuerparadiesen ansässig sind, sind nicht abzugsfähig.
- 3. Desweiteren sind auch die Kosten, die über Personen oder Gesellschaften, die in diesen Gebieten ansässig sind, gezahlt werden, nicht abzugsfähig.
- 4. Bei anderen Kosten, müssen diese gemäß dem Marktwert bewertet werden. Man ist dazu verpflichtet, die Daten der nicht ansässigen Gesellschaft zu dokumentieren, eine Vergleichsanalyse zu erstellen, die ausgewählte Bewertungsmethode, und vieles mehr ist zu belegen.
- 5. Es gibt keine Dividendenbefreiung über Gewinnausschüttungen, wenn diese von einem Steuerparadies stammen.
- 6. Desweiteren gibt es auch keine Steuerbefreiung in Spanien auf die erwirtschafteten Gewinne, wenn diese durch den Verkauf von Anteilen einer Gesellschaft, die im Steuerparadies ansässig ist, stammen.
- 7. Es können keine Steuervergünstigungen auf Gewinne von verkauften Anlagewerten angewendet werden, wenn diese ursprünglich in einem Steuerparadies erworben wurden.
- 8. Keine Abzugsfähigkeit in der Körperschaftsteuer für das Export-Geschäft, wenn die Anlage oder die Kosten in einem Staat oder Gebiet, welches als Steuerparadies angesehen ist, gemacht werden.
Die USA und andere Länder der OECD (*) , die in dem G 20 sind, üben schon seit geraumer Zeit Druck aus, damit diese Länder, die sich dazu bereit erklärt haben, entsprechende Maßnahmen für den Informationsaustausch zu ergreifen und es aber nicht tun, diese damit klar und wirklich anfangen.
Die Drohung Strafen aufzuerlegen, hat die meisten dieser Gebiete dazu gebracht, dass sie einlenken und sich dazu verpflichten, den Informationsaustausch zu ermöglichen.
Die OECD hat eine Liste der Länder erstellt, die diese Verpflichtung der allgemeinen Auskunft erfüllen und die diese nicht erfüllen.
Diese Aufstellung basiert auf die Verpflichtung der Auskunft hinsichtlich der Steuerangelegenheiten. Die Länder, die diese Verpflichtung nicht erfüllen werden in drei aufgeteilt:
- 1. Steuerparadiese: Sie haben sich dazu verpflichtet, aber führen dieses noch nicht effektiv durch, da sie das Minimum der 12 beschlossenen Vereinbarungen, nicht erfüllen. In Europa wären das z. B. Andorra, Gibraltar, Liechtenstein und San Marino.
- 2. Internationale Finanzplätze, wie z.B. Chile, Schweiz, Österreich, Belgien und Luxemburg.
- 3. Länder, die sich anfänglich nicht dazu bereit erklärt haben, irgendeine Auskunft freizugeben: Uruguay, Philippinen, Costa Rica und Malaysia (wegen seiner Freihandelszone von Labuan). Obgleich diese 4 Länder am darauf folgenden Tag nach der Veröffentlichung sich dazu verpflichtet haben, Auskunft zu erteilen, hat die OECD diese aus der letzten Gruppe gestrichen um sie in den ersten zwei Gruppen aufzunehmen.
Die OECD wird alle diese Länder und Gebiete beobachten, ob sie tatsaechlich Ihren Kompromiss der Auskunft erfüllen. Wenn dieses nicht der Fall sein sollte, wird den Mietgliedern der OECD empfolen noch schwerwiegendere, wirtschaftliche, kommerzielle und steuerliche Strafen aufzuerlegen.
EU-Länder wie z.B. Belgien, Österreich und Luxemburg stehen ebenfalls in der OECD-Liste, weil sie Auskünfte verweigert haben. Luxemburg hat jedoch bereits angekündigt, dass deren DBA mit anderen Staaten geändert wird, um anderen Vertragsstaaten Steuerauskunft zu erteilen. Ebenso Belgien, das bereits Auskunft an andere EU-Staaten hinsichtlich der Kapitalanlagen von natürlichen Personen erteilt. Bis jetzt wurde nur eine Pauschalsteuer erhoben.
Auskünfte der steuerlichen Art bereitzustellen und das Bankgeheimnis aufzuheben sind zwei verschieden Sachen. Bis jetzt hat nur Luxemburg ernsthaft in Erwägung gezogen, das Bankgeheimnis aufzuheben.
Was in der Praxis geschehen wird, ist, dass diese Länder ihre interne Gesetzgebung ändern werden um das Bankgeheimnis teilweise aufzuheben, um Steuerauskunft bei bestimmten Steuertatbeständen zu erteilen. Hierzu werden sie speziellen Vereinbarungen hinsichtlich des Informationsaustausches unterschreiben.
Sonderbar ist, dass die spanische Liste von der OECD-Liste abweicht. Beispielsweise gibt es acht Länder, denen Spanien unterstellt, Steuerparadiese zu sein, z.B. Barbados, Seychellen und Mauritius.
Dann gibt es Länder, die bei der OECD als Steueroasen gelten, in Spanien jedoch nicht, z.B. Samoa, St. Kitts & Nevis, Marschallinseln, Niue und Belice.
Außerdem gibt es neun Länder, die in Spanien als Steueroasen gelten, bei der OECD jedoch nicht, z.B. Fijiinseln, Falklandinseln und die Libanesische Republik.
Nach den Schätzungen der Steuerforschungsgruppe New Economics Foundation in London , welche die Berechnungen vorgenommen hat, ist das geschätzte Vermögen, das offshore geparkt wird, konservativ geschätzt, die unglaubliche Zahl von 11,5 Billionen US-Dollar (ohne die versteckten Konzerngewinne mitzurechnen).
(*) Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist eine Internationale Organisation mit 30 Mitgliedsländern, die sich Demokratie und Marktwirtschaft verpflichtet fühlen. Die meisten OECD-Mitglieder gehören zu den Ländern mit hohem pro-Kopf-Einkommen und gelten als entwickelte Länder. Sitz der Organisation ist Paris.
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Posted: December 4th, 2009 | Author: admin | Filed under: Körperschaftsteuer, News + Steuertipps, S. L. (Spanische GmbH) | Tags: Gesellschaften, Steuer, Verluste | No Comments »
Beispiel: Sie haben mehrere Gesellschaften, eine davon macht große Verluste.
Die anderen Gesellschaften haben immer wieder Geld in diese Gesellschaft gesteckt, aber es ist Ihnen nicht gelungen, die Firma auf Vordermann zu bringen. Alles ist verloren. Das einzige, was noch bleibt, Sie müssen diese Gesellschaft auflösen. Die Bilanz dieser Gesellschaft sieht wie folgt aus:

Mit dieser Bilanz bekommen Ihre Gesellschafter bei der Auflösung nichts und die Gläubiger-Gesellschaft, die nicht Gesellschafter ist, verliert dadurch € 202.000,-, die sie seinerzeit als Darlehen gegeben hat. Logischerweise müsste die Nicht-Rückgewinnung dieses Betrages als Verlust für die Gesellschaft, die das Darlehen gegeben hat, angerechnet werden und mit den Gewinnen kompensiert werden.
Aber das spanische Finanzamt sieht alles ein wenig anders.
Da die Gläubiger-Gesellschaft sich der Auflösung nicht widersetzt, verzichtet sie auf die ihr zustehende Zahlung ohne Gegenleistung. Das ist unter fremden Dritten völlig unüblich.
Ein fremder Gläubiger würde auf die Zahlung nicht verzichten, sondern die Forderungen gegen den Geschäftsführer geltend machen. In unserem Beispiel ist das nicht der Fall. Das Finanzamt erkennt deshalb diesen Verlusts nicht an. Zum Verlust des Geldes kommt, dass Sie ihn steuerlich nicht geltend machen können.
Wie vermeiden Sie diese Situation?
Es wäre besser, das Kapital der aufzulösenden Gesellschaft zu erhöhen. € 202.000,- würden dann in das Kapital der Gesellschaft fließen, welches die eine der anderen Gesellschaft schuldet. Ergebnis ist, dass die Darlehensgeberin Gesellschafter der aufzulösenden Gesellschaft wird.
Nach der Kapitalerhöhung lassen wir eine gewisse Zeit verstreichen und dann lösen wir die Firma auf. Bei dieser Auflösung werden die beiden Gesellschafter (die vorherigen, die € 50.000,- und die neue Gesellschaft, die € 202.000,- eingezahlt haben) nichts bekommen, da die Gesellschaft keine Aktiva hat. Beide Gesellschafter könnten somit die Verluste über den Gesamtbetrag Ihrer Einlagen anrechnen.
Die Kosten dieser Kapitalerhöhung liegen bei 1% auf € 202.000,- (€ 2.020,-) plus Notar- und Handelregisterkosten.
Die Gläubiger-Gesellschaft könnte (jetzt ja) den Verlust des Betrages geltend machen und könnte ihn mit ihrem Gewinn kompensieren. Es kommt jetzt auf den anzuwendenden Steuersatz an, 25 % oder 30 %, die Ersparnis würde zwischen € 50.000 und € 60.000,- liegen.
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