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	<title>Steuern Spanien &#187; Rückerstattung von Steuern</title>
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		<title>Wichtigste Neuigkeiten im neuen Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Apr 2012 01:14:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 3. Februar 2011 wurde in Madrid das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland abgeschlossen. Zum Inkrafttreten dieses Abkommens fehlt nur noch die Veröffentlichung im spanischen Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado). Der vollständige Text des Doppelbesteuerungs-Abkommens kann hier heruntergeladen werden: Download. Die relevantesten Neuigkeiten betreffen die steuerliche Behandlung von unbeweglichem Vermögen. 1. Verkauf von in Spanien gelegenem Immobilien durch in [...]
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 3. Februar 2011 wurde in Madrid das neue <a title="Doppelbesteuerungsabkommen Spanien Deutschland" href="http://steuern-spanien.com/wp-content/uploads/2012/04/doppelbesteuerungsabkommen-brd-spanien.pdf" target="_blank">Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland</a> abgeschlossen. Zum Inkrafttreten dieses Abkommens fehlt nur noch die Veröffentlichung im spanischen Amtsblatt (Boletín Oficial del Estado).</p>
<p>Der vollständige Text des Doppelbesteuerungs-Abkommens kann hier heruntergeladen werden: <a title="Doppelbesteuerungsabkommen" href="http://steuern-spanien.com/wp-content/uploads/2012/04/doppelbesteuerungsabkommen-brd-spanien.pdf" target="_blank">Download</a>. Die relevantesten Neuigkeiten betreffen die steuerliche Behandlung von unbeweglichem Vermögen.</p>
<h3>1. Verkauf von in Spanien gelegenem Immobilien durch in Deutschland ansässige<br />
Personen.</h3>
<p>Durch das neue Abkommen wird die Veräußerung von Immobilien in Spanien, das im direkten Eigentum von deutschen natürlichen oder juristischen Personen steht, nicht modifiziert.</p>
<p>Wir erinnern an das Besteuerungssystem: In Spanien wird auf den Veräußerungsgewinn ein fester Satz von 19 % berechnet. Allerdings wurde im September letzten Jahres für die Jahre 2012 und 2013 ein Aufschlag von 2 % auferlegt, so dass der Steuersatz in diesen Jahren 21 % beträgt.</p>
<p>Zum Zeitpunkt des Verkaufs muss der Käufer 3 % des Kaufpreises einbehalten und an das Finanzamt abführen. Dieser Betrag gilt als Vorauszahlung auf die durch die Übertragung entstandene Steuer.</p>
<p>Der Gewinn berechnet sich als Differenz zwischen Nettoverkaufspreis und aktualisierten Anschaffungskosten der Immobilie. Der Nettoverkaufspreis ist der um Veräußerungskosten und angefallene <b>Steuern</b> (z.B. Maklerprovision, kommunale Wertzuwachssteuer) geminderte Verkaufspreis. Die Anschaffungskosten setzen sich aus dem tatsächlichen Betrag, zu dem diese Anschaffung getätigt wurde, sowie den mit dem Kauf verbundenen Kosten und <i>Steuern</i> und den Investitionen und Verwendungen zusammen. Diese Anschaffungskosten werden mit einem bestimmten Koeffizienten aktualisiert, um den Effekt der Inflation zu mildern. Dieser Koeffizient wird jedes Jahr im Haushaltsgesetz festgelegt.</p>
<p>In jedem Fall behält Deutschland das Recht einer zusätzlichen Besteuerung. Artikel 23 des Abkommens legt im Prinzip ein Steuerfreistellungssystem fest, in dem Progression und Besteuerung gemäß den internen deutschen Rechtsnormen erfolgen</p>
<h3>2. Verkauf von Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, die Eigentümer von Immobilien<br />
in Spanien sind.</h3>
<p>Nach dem alten Abkommen, das zum Zeitpunkt der Publikation dieses Artikels noch in Kraft ist, wurde diese Art von Geschäften in Spanien nicht besteuert. Aber mit dem neuen Abkommen ist die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften, deren Aktivvermögen (direkt oder indirekt über andere Gesellschaften) zu über 50 % aus Immobilien in Spanien besteht, in Spanien steuerpflichtig. In diesem Fall wird die Steuer auf den Gewinn berechnet, der sich als Differenz zwischen den Anschaffungskosten für die Aktien oder Anteile und ihrem Verkaufspreis ergibt. Der Steuersatz beträgt wie oben bereits erwähnt 19 % und für 2012 und 2013 21 %.</p>
<h3>3. Besitz von Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit Immobilien in Spanien<br />
(Vermögensteuer)</h3>
<p>Was die Vermögensteuer betrifft, löste nach dem alten Abkommen der Besitz von Anteilen an einer Gesellschaft durch eine nicht in Spanien ansässige Person dort nicht diese Steuer aus. Aber im neuen Abkommen wird in Artikel 21 die Vermögenssteuerpflicht von natürlichen Personen, die im Besitz von Aktien oder Anteilen einer Gesellschaft sind, deren hauptsächliches Aktivvermögen Immobilien in Spanien ist, festgelegt, und zwar unabhängig davon, in welchem Land der Steuersitz dieser Gesellschaft ist. Der Wert der Anteile ist der höchste der folgenden drei: der Nennwert, der theoretische Wert der letzten genehmigten Bilanz oder der Wert, der sich aus der Multiplikation des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Geschäftsjahre mit 5 ergibt. Jede Person kann einen Freibetrag in Höhe von 700.000 Euro in Anspruch nehmen. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise das Haus eines deutschen Ehepaares auf Mallorca, das auf den Namen einer Gesellschaft eingetragen ist und jeder Ehegatte 50 % des Gesellschaftskapitals hält, nur zur Vermögensteuer herangezogen wird, wenn der nach oben genannter Regel berechnete Wert 1,4 Millionen Euro übersteigt.</p>
<p>Außerdem ist zu beachten, dass die 2011 eingeführte Vermögensteuer 2011 für die Steuerjahre 2011 und 2012 nur eingeschränkt gilt. Die Steuertabelle kann <a title="Steuertabelle" href="http://www.elblogsalmon.com/conceptos-de-economia/el-impuesto-de-patrimonio- calculo-de-la-base-imponible-y-tipos-efectivos" target="_blank">hier</a> eingesehen werden.</p>
<h3>4. Besteuerung im Falle einer Erbschaft oder Schenkung von spanischen Immobilien<br />
sowie von Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit unbeweglichem Vermögen in<br />
Spanien.</h3>
<p>Das Abkommen ist auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht anwendbar. Somit richtet sich die Besteuerung dieser Sachverhalte nach den internen Rechtsnormen jedes Landes.</p>
<p>Dieser Steuer unterliegen in Spanien alle Vermögenswerte und Rechte jedweder Natur, die in Spanien belegen sind bzw. dort ausgeübt oder verwirklicht werden können. Gesellschaften gelten als in Spanien befindlich, wenn sie ihren Gesellschafts- und Steuersitz in Spanien haben.</p>
<p>Die Bemessungsgrundlage der Steuer ist der tatsächliche Wert, also der Verkehrswert der Immobilie oder der Anteile. Der auf Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten und Verwandten der ab- und aufsteigenden Linie ersten Grades anzuwendende Steuersatz erreicht seinen Höchstwert von 34 % bei Beträgen, die 797.555,08 € übersteigen. Hier die <a title="Steuertabelle " href="http://steuern-spanien.com/wp-content/uploads/2012/04/Steuertabelle.png" target="_blank">Steuertabelle</a>.</p>
<p>Jedenfalls hat die Europäische Kommission Spanien im Februar 2011 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (IP/11/162) übermittelt mit der Aufforderung, Änderungen in die nationale Gesetzgebung zur Erbschafts- und Schenkungssteuer einzuführen, um die völlige Einhaltung des Gemeinschaftsrecht zu gewährleisten. Die spanische Reaktion könnte eine mittelfristige Modifizierung der Belastung von Gebietsfremden mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer sein, auch wenn dies keineswegs sicher ist.</p>
<h3>5. Neuigkeiten auf dem Gebiet der Renten.</h3>
<p>Ab 2015 wird Deutschland das Recht haben, 5 % der Renten einzubehalten, die an in Spanien ansässige Deutsche gezahlt werden. Ab 2030 wird der Einbehalt 10 % betragen.</p>
<h3>6. Austausch von Informationen und Zusammenarbeit bei der Erhebung.</h3>
<p>Das Abkommen stärkt die Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Steuerbehörden deutlich. Hierfür wurden eine ausführliche Klausel zum Informationsaustausch sowie einige spezifische Verfahrensregeln zur Erhebung und zur Kontrolle der tatsächlich Begünstigten und von Wohnsitzwechseln eingeführt.</p>
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		<title>Einkäufe aus Deutschland: Innergemeinschaftliche Mehrwertsteuer</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Mar 2011 10:10:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mehrwertsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[News + Steuertipps]]></category>
		<category><![CDATA[Rückerstattung von Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerfrei]]></category>
		<category><![CDATA[Innergemeinschaftliche Mehrwertsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[VAT Information Exchange System]]></category>
		<category><![CDATA[VIES]]></category>

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		<description><![CDATA[Ihre Gesellschaft möchte in Deutschland einen Computer kaufen. Der Verkäufer teilt Ihnen mit, dass Ihre Gesellschaft nicht in dem System VIES (VAT Information Exchange System) erscheint und somit die deutsche Mehrwertsteuer von 19 % gezahlt werden muss. Dieser Fall tritt sehr häufig auf. Damit der Verkäufer Ihnen die Mehrwertsteuer nicht berechnet, müssen folgende Bedingungen erfüllt [...]
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Ihre Gesellschaft möchte in Deutschland einen Computer kaufen. Der Verkäufer teilt Ihnen mit, dass Ihre Gesellschaft nicht in dem System VIES (VAT Information Exchange System) erscheint und somit die deutsche <b>Mehrwertsteuer</b> von 19 % gezahlt werden muss. Dieser Fall tritt sehr häufig auf.</p>
<p>Damit der Verkäufer Ihnen die <i>Mehrwertsteuer</i> nicht berechnet, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:</p>
<ol>
<li>Sie benötigen einen Nachweis, dass die Güter von Deutschland nach Spanien transportiert wurden oder werden.</li>
<li>Sie als Käufer müssen dem Lieferanten die Número de Identificación Fiscal (Umsatzsteuer-ID-Nummer) mitteilen. (In Spanien ist dieses die CIF-Nummer und davor stehen die Buchstaben ES).</li>
</ol>
<p>Wenn Sie einen Kauf in einem EU-Land tätigen möchten (dasselbe gilt, wenn Sie etwas an einen Kunden eines EU-Lands verkaufen möchten) ist es Pflicht, dass Sie vorab die Umsatzsteuer-ID-Nummer vom Finanzamt erhalten haben. Dieses ist sehr wichtig: Das Finanzamt muss Ihnen diese Nummer ausdrücklich vorab erteilen.</p>
<p>Versuchen Sie nicht, einfach Ihre CIF anzugeben, in dem Sie die zwei Buchstaben ES davor setzen. Da die CIF nicht im VIES Register verzeichnet ist, wird sich der Lieferant sich an Sie wenden, weil er die deutsche <u>Mehrwertsteuer</u> an das Finanzamt abführen muss.</p>
<p>Wie beantragt man diese Nummer? Mit Modell 036 muss beim Finanzamt der Eintrag Ihrer Gesellschaft im innergemeinschaftlichen Register (in Spanisch: Registro de Operadores Intracomunitarios – ROI) beantragt werden.</p>
<p>Jeder kann im Internet überprüfen, ob eine Gesellschaft eine gültige Umsatzsteuer-ID-Nummer hat: https://aest.es/viescoes.html.</p>
<p>Der Antrag zur Anmeldung beim spanischen Finanzamt muss rechtzeitig gemacht werden. Es kann bis zu drei Monate dauern bis das Finanzamt die Umsatzsteuer-ID-Nummer erteilt. Wenn das Finanzamt in dieser Frist nicht antwortet, gilt der Antrag als abgewiesen. Das Finanzamt ist in dieser Hinsicht sehr sorgfältig, da es sehr viele Betrügereien bzgl. innergemeinschaftlicher Leistungen gibt.</p>
<p>Wenn keine innergemeinschaftlichen Geschäfte getätigt wurden, meldet das Finanzamt die Gewerbetätigkeit im Register ROI nach 12 Monaten ab. Aus diesem Grund ist die Gesellschaft verpflichtet, vierteljährliche IVA-Steuererklärungen zu präsentieren, auch wenn die Gesellschaft ihre unternehmerische Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat.</p>
<p>Wenn Ihre Gesellschaft nicht im Register ROI angemeldet ist, muss der EU-Lieferant Ihnen die Mehrwertsteuer berechnen. Sie haben immer das Recht, die Rückerstattung der Mehrwertsteuer bis zum 30. 6. des Folgejahres im Quellenstaat zu beantragen. Die Mehrwertsteuer eines anderen EU-Landes ist in Spanien nicht absetzbar.</p>
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		<title>Ausländer können Steuer aus Immobilienverkauf in Spanien zurückfordern</title>
		<link>http://steuern-spanien.com/auslander-konnen-steuer-aus-immobilienverkauf-in-spanien-zuruckfordern/</link>
		<comments>http://steuern-spanien.com/auslander-konnen-steuer-aus-immobilienverkauf-in-spanien-zuruckfordern/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 17:22:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der europäische Gerichtshof hat Spanien ein weiteres Mal wegen steuerlicher Benachteiligung verurteilt. Tatbestände: Bis Dezember 2006 wurden die Gewinne durch Vermögensverkäufe, die nicht ansässige EU-Bürger erzielten, mit 35 Prozent versteuert. Die Ansässigen mussten dieselben Gewinne nur mit 15 Prozent versteuern. Nachdem auf die spanische Regierung sehr viel Druck ausgeübt wurde, hatte diese sich dann dazu [...]
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Der europäische Gerichtshof hat Spanien ein weiteres Mal wegen steuerlicher Benachteiligung verurteilt.</p>
<p>Tatbestände: Bis Dezember 2006 wurden die Gewinne  durch Vermögensverkäufe, die nicht ansässige EU-Bürger erzielten, mit 35  Prozent versteuert. Die Ansässigen mussten dieselben  Gewinne  nur mit 15 Prozent versteuern.</p>
<p>Nachdem auf die spanische Regierung sehr viel Druck ausgeübt wurde, hatte diese sich dann dazu entschlossen, diese Differenz zu entfernen. Aber sie tat es erst ab Januar 2007. Aus diesem Grund hatte sich die europäische Kommission doch letztendlich dazu entschlossen, eine Klage einzureichen. Die Klageschrift an den europäischen Gerichtshof beruhte auf die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs.</p>
<p>Das Urteil vom 6. Oktober 2009 (C-562/07) hat der europäischen Kommission Recht gegeben:</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mail 1992 verstoßen, dass es von Gebietsansässigen in Spanien erzielte Gewinne bis zum 31. Dezember 2006 anders behandelt hat als die von Gebietsfremden dort erzielten Gewinne.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Gerichtshof hat auch geprüft, ob die steuerliche Behandlung der Nichtansässigen gegenüber den Ansässigen eine Diskriminierung darstellte. Die Schlussfolgerung ist:  Ja.</p>
<p>Wichtiger Hinweis an alle die Personen, die 35 Prozent Steuern auf die erzielten Gewinne beim Immobilienverkauf in Spanien bezahlten. Egal, ob freiwillig oder nach einer Steuerprüfung:</p>
<p>Sie können eine Klage gegen den spanischen Staat einreichen und die Rückerstattung von  20 Prozent  der gezahlten <b>Steuern in Spanien</b> verlangen, zuzüglich Verzugszinsen.</p>
<blockquote><p>Achtung:<br />
Die Verjährungsfrist für <i>Steuern in Spanien</i> beträgt nur 4 Jahre. Der Steuersatz von 35 Prozent wurde nur bis 2006 angewandt. Die Zeit läuft gegen Sie. Warten Sie nicht länger!</p></blockquote>
<p>Rufen Sie mich an. Ich kann Ihnen helfen, dass Sie Ihr Geld wieder bekommen.</p>
<img src="http://steuern-spanien.com/?ak_action=api_record_view&id=143&type=feed" alt="" /><p>No related posts.</p>
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