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	<title>Steuern Spanien &#187; Rückerstattung von Steuern</title>
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		<title>Einkäufe aus Deutschland: Innergemeinschaftliche Mehrwertsteuer</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Mar 2011 10:10:31 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Mehrwertsteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[Rückerstattung von Steuern]]></category>
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		<category><![CDATA[Innergemeinschaftliche Mehrwertsteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[VIES]]></category>

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		<description><![CDATA[Ihre Gesellschaft möchte in Deutschland einen Computer kaufen. Der Verkäufer teilt Ihnen mit, dass Ihre Gesellschaft nicht in dem System VIES (VAT Information Exchange System) erscheint und somit die deutsche Mehrwertsteuer von 19 % gezahlt werden muss. Dieser Fall tritt sehr häufig auf. Damit der Verkäufer Ihnen die Mehrwertsteuer nicht berechnet, müssen folgende Bedingungen erfüllt [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p>Ihre Gesellschaft möchte in Deutschland einen Computer kaufen. Der Verkäufer teilt Ihnen mit, dass Ihre Gesellschaft nicht in dem System VIES (VAT Information Exchange System) erscheint und somit die deutsche <b>Mehrwertsteuer</b> von 19 % gezahlt werden muss. Dieser Fall tritt sehr häufig auf.</p>
<p>Damit der Verkäufer Ihnen die <i>Mehrwertsteuer</i> nicht berechnet, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:</p>
<ol>
<li>Sie benötigen einen Nachweis, dass die Güter von Deutschland nach Spanien transportiert wurden oder werden.</li>
<li>Sie als Käufer müssen dem Lieferanten die Número de Identificación Fiscal (Umsatzsteuer-ID-Nummer) mitteilen. (In Spanien ist dieses die CIF-Nummer und davor stehen die Buchstaben ES).</li>
</ol>
<p>Wenn Sie einen Kauf in einem EU-Land tätigen möchten (dasselbe gilt, wenn Sie etwas an einen Kunden eines EU-Lands verkaufen möchten) ist es Pflicht, dass Sie vorab die Umsatzsteuer-ID-Nummer vom Finanzamt erhalten haben. Dieses ist sehr wichtig: Das Finanzamt muss Ihnen diese Nummer ausdrücklich vorab erteilen.</p>
<p>Versuchen Sie nicht, einfach Ihre CIF anzugeben, in dem Sie die zwei Buchstaben ES davor setzen. Da die CIF nicht im VIES Register verzeichnet ist, wird sich der Lieferant sich an Sie wenden, weil er die deutsche <u>Mehrwertsteuer</u> an das Finanzamt abführen muss.</p>
<p>Wie beantragt man diese Nummer? Mit Modell 036 muss beim Finanzamt der Eintrag Ihrer Gesellschaft im innergemeinschaftlichen Register (in Spanisch: Registro de Operadores Intracomunitarios – ROI) beantragt werden.</p>
<p>Jeder kann im Internet überprüfen, ob eine Gesellschaft eine gültige Umsatzsteuer-ID-Nummer hat: https://aest.es/viescoes.html.</p>
<p>Der Antrag zur Anmeldung beim spanischen Finanzamt muss rechtzeitig gemacht werden. Es kann bis zu drei Monate dauern bis das Finanzamt die Umsatzsteuer-ID-Nummer erteilt. Wenn das Finanzamt in dieser Frist nicht antwortet, gilt der Antrag als abgewiesen. Das Finanzamt ist in dieser Hinsicht sehr sorgfältig, da es sehr viele Betrügereien bzgl. innergemeinschaftlicher Leistungen gibt.</p>
<p>Wenn keine innergemeinschaftlichen Geschäfte getätigt wurden, meldet das Finanzamt die Gewerbetätigkeit im Register ROI nach 12 Monaten ab. Aus diesem Grund ist die Gesellschaft verpflichtet, vierteljährliche IVA-Steuererklärungen zu präsentieren, auch wenn die Gesellschaft ihre unternehmerische Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat.</p>
<p>Wenn Ihre Gesellschaft nicht im Register ROI angemeldet ist, muss der EU-Lieferant Ihnen die Mehrwertsteuer berechnen. Sie haben immer das Recht, die Rückerstattung der Mehrwertsteuer bis zum 30. 6. des Folgejahres im Quellenstaat zu beantragen. Die Mehrwertsteuer eines anderen EU-Landes ist in Spanien nicht absetzbar.</p>
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		<title>Ausländer können Steuer aus Immobilienverkauf in Spanien zurückfordern</title>
		<link>http://steuern-spanien.com/auslander-konnen-steuer-aus-immobilienverkauf-in-spanien-zuruckfordern/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Feb 2010 17:22:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[Rückerstattung von Steuern]]></category>
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		<description><![CDATA[Der europäische Gerichtshof hat Spanien ein weiteres Mal wegen steuerlicher Benachteiligung verurteilt. Tatbestände: Bis Dezember 2006 wurden die Gewinne durch Vermögensverkäufe, die nicht ansässige EU-Bürger erzielten, mit 35 Prozent versteuert. Die Ansässigen mussten dieselben Gewinne nur mit 15 Prozent versteuern. Nachdem auf die spanische Regierung sehr viel Druck ausgeübt wurde, hatte diese sich dann dazu [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p>Der europäische Gerichtshof hat Spanien ein weiteres Mal wegen steuerlicher Benachteiligung verurteilt.</p>
<p>Tatbestände: Bis Dezember 2006 wurden die Gewinne  durch Vermögensverkäufe, die nicht ansässige EU-Bürger erzielten, mit 35  Prozent versteuert. Die Ansässigen mussten dieselben  Gewinne  nur mit 15 Prozent versteuern.</p>
<p>Nachdem auf die spanische Regierung sehr viel Druck ausgeübt wurde, hatte diese sich dann dazu entschlossen, diese Differenz zu entfernen. Aber sie tat es erst ab Januar 2007. Aus diesem Grund hatte sich die europäische Kommission doch letztendlich dazu entschlossen, eine Klage einzureichen. Die Klageschrift an den europäischen Gerichtshof beruhte auf die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs.</p>
<p>Das Urteil vom 6. Oktober 2009 (C-562/07) hat der europäischen Kommission Recht gegeben:</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mail 1992 verstoßen, dass es von Gebietsansässigen in Spanien erzielte Gewinne bis zum 31. Dezember 2006 anders behandelt hat als die von Gebietsfremden dort erzielten Gewinne.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Gerichtshof hat auch geprüft, ob die steuerliche Behandlung der Nichtansässigen gegenüber den Ansässigen eine Diskriminierung darstellte. Die Schlussfolgerung ist:  Ja.</p>
<p>Wichtiger Hinweis an alle die Personen, die 35 Prozent Steuern auf die erzielten Gewinne beim Immobilienverkauf in Spanien bezahlten. Egal, ob freiwillig oder nach einer Steuerprüfung:</p>
<p>Sie können eine Klage gegen den spanischen Staat einreichen und die Rückerstattung von  20 Prozent  der gezahlten <b>Steuern in Spanien</b> verlangen, zuzüglich Verzugszinsen.</p>
<blockquote><p>Achtung:<br />
Die Verjährungsfrist für <i>Steuern in Spanien</i> beträgt nur 4 Jahre. Der Steuersatz von 35 Prozent wurde nur bis 2006 angewandt. Die Zeit läuft gegen Sie. Warten Sie nicht länger!</p></blockquote>
<p>Rufen Sie mich an. Ich kann Ihnen helfen, dass Sie Ihr Geld wieder bekommen.</p>
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