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Spanien bietet beste Rahmenbedingungen innerhalb der EU und weltweit.

Wohnsitz nach Spanien verlegen – Was ist zu beachten? – Was kommt auf Sie zu?

Posted: February 12th, 2010 | Author: admin | Filed under: Doppelbesteuerung, Einkommensteuer, Erbschaftsteuer, Kapitalanlagen, News + Steuertipps, Steuerfrei | Comments Off

Jemand wird in Spanien als steuerpflichtig betrachtet, wenn:

  • a) Er sich mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Vorübergehende Abwesenheiten werden angerechnet, ausgenommen der Steuerpflichtige beweist seine Steueransässigkeit in einem anderen Staat.
  • b) Sich in Spanien direkt oder indirekt der Kern oder die Basis der wirtschaftlichen Tätigkeit befindet.

Soweit nichts Gegenteiliges bewiesen wird, wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige gemäß den oben genannten Regeln seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, wenn seine Ehefrau, von der er nicht gerichtlich getrennt ist, und von ihm abhängige Kinder, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben.

Wäre man in Spanien Einkommensteuerpflichtig, sollten aber außerdem Einkünfte in Deutschland bestehen, werden die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen erstmal in Deutschland versteuert. Das Abkommen sieht schon Mechanismen voraus um die Doppelversteuerung zu vermeiden.

SPANISCHE EINKOMMENSSTEUER.

Soweit das Doppelbesteuerungsabkommen nichts Gegenteiliges vorsieht, regelt das Einkommenssteuergesetz die Versteuerung des gesamten Welteinkommens der in Spanien ansässigen natürlichen Personen.

Als zu versteuerndes Einkommen gelten alle Einkünfte, unabhängig von ihrer Art. Jedoch besteht für jede Einkommensart eine spezifische Berechnungsform der zu versteuernden Grundlage.

Das Netto-Einkommen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 27 bis 32 des LIRPF (Einkommenssteuer Gesetz) unterliegt den Vorschriften des Gesellschaftssteuergesetzes mit einigen Sonderregelungen.

Der Steuerpflichtige unterliegt damit einer vollständigen Buchführungspflicht gemäß dem gültigen allgemeinen spanischen Kontenplan und hat den Gewinn zu versteuern. Für Einkommen unter 600.000 Euros gibt es ein vereinfachtes Verfahren mit weniger bürokratischem Aufwand.

Die Einnahmen aus Immobilien in Deutschland werden gemäß Artikel 6 des Doppelbesteuerungsabkommens ausschließlich in Deutschland versteuert.

Freibetrag:

Pro Steuerzahler liegt der Freibetrag bei 5.151 Euros, für Ehemann und für Ehefrau. Für das erste Kind gilt ein Freibetrag von 1.836 Euros, für das zweite Kind 2.040 Euros, für das dritte 3.672 Euros. Für Steuerzahler die über

65 Jahre alt sind, ist noch ein Freibetrag von 918 Euros pro Lebensjahr,

1.122 Euros, wenn man schon über 75 ist.

Steuersätze:

Es bestehen zwei völlig unterschiedliche Steuersätze für das Einkommen:

1. Das sogenannte Kapitaleinkommen, bestehend aus Dividenden, Zinsen,

Gewinnen aus dem Verkauf von Geldanlagen hat einen Steuersatz von 19 % für die ersten 6.000 Euros und 21 % für die restlichen Beträge, unabhängig von der Höhe des Einkommens. Verkauf von Immobilien unterliegt linear 19%.

2. Alle sonstigen Einkommen unterliegen dem in vier Abschnitte

unterteilten progressiven Steuersatz mit einem Höchstsatz von 43 % für Einkommen ab 53.407 Euros. Bis zu 17.707 Euros im Jahr beträgt die Einkommenssteuer 24 %, von 17.707 bis 33.007 sind es 28 % und ab 33.007 bis 53.407 Euros jährlich 37%.

Ist der Steuerzahler schon über 65 Jahre alt, ist der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie wo er sein Domizil hat, steuerfrei. Unter 65 ist der Gewinn auch steuerfrei wenn der volle Erlös aus dem Verkauf in eine neue Immobilie investiert wird (unter bestimmten Bedingungen).

SPANISCHE VERMÖGENSSTEUER.

Als in Spanien Ansässiger fällt keine Vermögenssteuer an, außer in den Ländern, wo eine besteht.

SPANISCHE ERBSCHAFTSSTEUER.

Jede Region in Spanien hat seine eigenen Vorschriften für die Erbschaftssteuer. Erst nach einer 5-jährigen Anwesenheit auf Mallorca greifen die Balearen spezifischen Vorschriften ein.

Nach den Vorschriften der Balearen wird die Erbmasse, wenn Abkömmlinge, Eltern oder Eheleute Erben vorhanden sind, einheitlich mit 1 % versteuert.

Dieser Steuersatz findet auch auf den Marktwert der Erbmasse Anwendung. Die im Ausland gezahlte Steuer vermindert die hiesige Steuerlast bis zu dem Grenzwert der hiesigen Steuerpflicht.

Der Unterschied zwischen den beiden Besteuerungen (als Ansässiger oder

Nicht-Ansässiger) ist erheblich, es besteht jedoch in Spanien politischer Druck, eine einheitliche Erbschaftssteuer (voraussichtlich zwischen ca. 18 und 20 %) für alle Erbfälle in Spanien einzuführen. So könnten die heute bestehenden Balearen spezifischen Vorteile verschwinden oder sich vermindern.

WOHNSITZVERLEGUNG ACHTUNG!

Bei eine Wohnsitzverlegung, ist dennoch zu prüfen, ob die deutsche Gesetzgebung nicht auf dem Merkmal des wirtschaftlichen Mittelpunktes besteht, wonach es möglich sein kann, dass das Einkommen von der Person weiterhin in Deutschland entsteht. Auch sein Vermögen könnte hauptsächlich in Deutschland bestehen.

Es ist daher entscheidend zu überprüfen, ob zwischen den Gesetzgebungen der beiden Länder eine Konfliktsituation bezüglich der Ansässigkeit bestehen könnte. Sollte dies der Fall sein, greifen die Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens, die ich ein anderes Mal ausführlicher erläuten werde.

Ich halte es für sehr ratsam, möglichst viele und eindeutige Unterlagen zu sammeln, die dem Deutschen Finanzamt die steuerliche Ansässigkeit in Spanien belegen.

Geben Sie also Acht: Die Abmeldung in Deutschland muss nicht nur formell sondern auch effektiv in aller Hinsicht sein. Für Mann und Frau gelten, kein Auto, keine Wohnung (außer an fremden Dritte langfristig vermietet), besser kein Bankkonto, keine Kreditkarte, keine Postanschrift, kein Geschäft, besser keine Beteiligung an Unternehmen, keinen sporadisch befristeten Arbeitsvertrag, kein Mitglied bei Vereinen, keine Krankenversicherung, kein nachweislicher Aufenthalt bei Familienangehörigen, keine Schule oder Studium, etc, etc.

Fragen? Rufen Sie mich an.

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Ausländer können Steuer aus Immobilienverkauf in Spanien zurückfordern

Posted: February 12th, 2010 | Author: admin | Filed under: Einkommensteuer, Immobilien, News + Steuertipps, Rückerstattung von Steuern, Steuerfrei | Comments Off

Der europäische Gerichtshof hat Spanien ein weiteres Mal wegen steuerlicher Benachteiligung verurteilt.

Tatbestände: Bis Dezember 2006 wurden die Gewinne durch Vermögensverkäufe, die nicht ansässige EU-Bürger erzielten, mit 35 Prozent versteuert. Die Ansässigen mussten dieselben Gewinne nur mit 15 Prozent versteuern.

Nachdem auf die spanische Regierung sehr viel Druck ausgeübt wurde, hatte diese sich dann dazu entschlossen, diese Differenz zu entfernen. Aber sie tat es erst ab Januar 2007. Aus diesem Grund hatte sich die europäische Kommission doch letztendlich dazu entschlossen, eine Klage einzureichen. Die Klageschrift an den europäischen Gerichtshof beruhte auf die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs.

Das Urteil vom 6. Oktober 2009 (C-562/07) hat der europäischen Kommission Recht gegeben:

“Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mail 1992 verstoßen, dass es von Gebietsansässigen in Spanien erzielte Gewinne bis zum 31. Dezember 2006 anders behandelt hat als die von Gebietsfremden dort erzielten Gewinne.”

Der Gerichtshof hat auch geprüft, ob die steuerliche Behandlung der Nichtansässigen gegenüber den Ansässigen eine Diskriminierung darstellte. Die Schlussfolgerung ist: Ja.

Wichtiger Hinweis an alle die Personen, die 35 Prozent Steuern auf die erzielten Gewinne beim Immobilienverkauf in Spanien bezahlten. Egal, ob freiwillig oder nach einer Steuerprüfung:

Sie können eine Klage gegen den spanischen Staat einreichen und die Rückerstattung von 20 Prozent des gezahlten Steuern verlangen, zuzüglich Verzugszinsen.

Achtung:
Die Verjährungsfrist ist in Spanien nur 4 Jahre. Der Steuersatz von 35 Prozent wurde nur bis 2006 angewandt. Die Zeit läuft gegen Sie. Warten Sie nicht länger!

Rufen Sie mich an. Ich kann Ihnen helfen, dass Sie Ihr Geld wieder bekommen.

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Das anonyme 1% Steuerparadies in Europa

Posted: December 18th, 2009 | Author: admin | Filed under: Kapitalanlagen, News + Steuertipps, S. A. (Aktiengesellschaft), Steuerfrei | No Comments »

Eine “Steuerparadies-AG” ist eine Aktiengesellschaft, deren Gesellschaftszweck es ist, in Kapitalanlagen zu investieren. Sie ist gesetzlich verankert und entspricht den Richtlinien der EU für diese Art von Anleger-Aktiengesellschaften.

Die “Steuerparadies-AG” zahlt nur 1 % Steuern, während eine normale Aktiengesellschaft bei 30% liegt.

Eine “Steuerparadies-AG” ist ab einem Kapital von € 2.500.000,- interessant.

Die Gründung, Kapitalerhöhung und -reduzierung, Fusion und Teilung ist von der Kapitalverkehrsteuer befreit.

Die Überwachung und Kontrolle unterliegt ausdrücklich NICHT dem spanischen Finanzamt.

Abgesehen von den steuerlichen Vorteilen erlaubt die “Steuerparadies-AG” die absolute Kontrolle der Investitionen. Das ist bei einem normalen Anlagefond unmöglich, weil die Beteiligten keinen Einfluss haben. Die Identität der Aktionäre wird nicht offen gelegt.

Ein vermögender Geldanleger gründet anonym eine “Steuerparadies-AG”. Die “Steuerparadies-AG” ist ihr eigener Anlagefond und investiert dieses Geld. Gewinne sind nur mit 1 % zu versteuern. Und zwar so lange, wie das Kapital in der “Steuerparadies-AG” bleibt.

Ausschüttung, Kapitalrückerstattung oder Verkauf von Anteilen sind steuerfrei möglich.

Wenn der “Steuerparadies-AG”-Aktionär in einem EU-Land ansässig ist, sind Auszahlungen von der spanischen Quellensteuer befreit.

Eine Steuerprüfung durch das Finanzamt ist ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber dem Finanzamt die Zuständigkeit der Steuerkontrolle der “Steuerparadies-AG” rückwirkend entzog.

Die spanische Regierung hat auch nicht vorgesehen, die Besteuerung der “Steuerparadies-AG” zu ändern.

Es gibt in Spanien bereits über 3.000 “Steuerparadies-AG”, die ein Kapital von ca. 30 Milliarden Euro verwalten.

Weitere Auskünfte erhalten Sie im persönlichen, vertraulichen Gespräch.

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