Konsequenzen für Gesellschaften, die die Jahresabschlüsse nicht hinterlegen

Der Jahresabschluss ist beim Handelsregister innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu hinterlegen.

Wird der Jahresabschluss nicht hinterlegt, blockiert das Handelsregister ab Beginn des kommenden Geschäftsjahres jede weitere Änderung.

Das Registerblatt der Gesellschaft wird geschlossen. Es können keine weiteren Beschlüsse vollzogen werden, die ins Handelsregister einzutragen sind, z. B. Ernennung von neuen Geschäftsführern, Bevollmächtigten, Änderung der Satzung (Firmenname, Zweck, Gesellschaftsitz, Kapitalerhöhung, etc.)

Ausnahmen
Ausscheiden bzw. Zurücktreten der Geschäftsführer oder der Auflösungsbeschluss der Gesellschaft können weiterhin eingetragen werden.

Die Ausnahmeregelung erlaubt Geschäftsführern zurückzutreten, um die persönliche Haftung auszuschließen.

Eine Neueröffnung des Registerblatts der Gesellschaft ist nur gegen Vorlage der rückständigen Jahresabschlüsse möglich.

Drei negative Konsequenzen bei Nichtveröffentlichung der Bilanz:

  1. Das Handelsregister meldet die Schließung an das Finanzamt. Die Wahrscheinlichkeit einer Steuerprüfung wird dadurch erhöht. Das Finanzamt geht davon aus, dass Gesellschaften, die die Jahresabschlüsse nicht hinterlegen, nicht ordnungsgemäß geführt werden, keine Buchhaltung haben oder ihre Geschäfte und finanziellen Bewegungen verstecken wollen.
  2. Das Gesetz sieht Strafen vor zwischen € 1.200 und € 60.000,-. Für Gesellschaften mit mehr als € 6 Mio. Umsatz, kann die Strafe bis zu € 300.000,betragen. In der Praxis werden diese Strafen momentan nicht durchgesetzt. Aufgrund der schwachen Finanzlage in Spanien ist jedoch damit zu rechnen, dass sich das in Kürze ändern wird.
  3. Bei einer Insolvenz haftet der Geschäftsführer mit seinem gesamten Vermögen. Dies gilt auch für Schulden der Gesellschaft beim Finanzamt siehe: S. L. Geschäftsführer Risiken

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