Geländeveräusserung:
- Veräusserung von Gelände durch Privatleute, ITP 7 %
- Bebauungsfähige Grundstücke: Veräusserung durch Unternehmer oder Handelsgesellschaft, IVA 16 %
- Nicht bebauungsfähige Gelände: Veräusserung durch Unternehmer oder Firma, ITP 7 %
- Nicht bebauungsfähige, aber erschlossene oder in Erschliessung begriffene Gelände: IVA 16 % (2)
(2) Es handelt sich um rechtswidrige Erschliessungsgebiete auf gemäss Art. 16 und 18 des allgemeinen Bodengesetzes (LGS) nicht erschliessungsfähigem Boden und sogar um mit behördlich genehmigte Erschliessungsgebiete mit der Folge, dass sie damit auch bebauungsfähig werden.
Folgendes Gelände ist bebauungsfähig:
- Baugrundstücke (städtischer Boden unter Beachtung der Planungsvorschriften).
- Gelände, dem die Grundstückseigenschaft fehlt, sind dennoch bebauungsfähig, wenn eine entsprechende Baugenehmigung erteilt wurde.
Folgendes Gelände ist nicht bebauungsfähig:
- Ländlicher Boden, Parks, öffentliche Gartenanlagen und öffentlicher Verkehrsgrund.
- Städtischer Boden ohne Grunstücksqualität, solange keine Baugenehmigung vorliegt.
Desgleichen unterliegt der IVA zum Satz von 16 % die Veräusserung von Gründstücken mit in Bau befindlichen Gebäude, zur Wiederherstellung oder zum Abriss und nachfolgender Errichtung.
Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um Veräusserung von nicht bebauungfähiges Gelände handelt und dieses zusammen mit landwirtschaftliche, still gelegte, Ruinen oder eingerissene Gebäude veräussert wird.
Nach Beendigung einer Baulichkeit folgt das Recht des Bodens dem des Gebäudes. Umgekehrt folgt das Recht des Bauwerks dem des Bodens, solange Ersteres noch nicht fertiggestellt ist.
Allerdings darf im Falle eines Einfamilienhauses das dazugehörige Gelände nicht 5.000 m2 überschreiten (in diesen 5.000 m2 ist nicht die Fläche enthalten, auf dem das Gebäude steht) und die darüber hinausgehende Fläche wird nach der für sie als solche geltenden Regelung besteuert.
Veräusserung von Garagen und Abstellräume:
- Veräusserung durch Privatmann, ITP 7 %
- Veräusserung ohne Wohneinheit durch StS, IVA 16 %
- Veräusserung mit Wohneinheit durch StS, IVA 7 % (3)
(3) Zusammen mit einer Wohneinheit können höchstens zwei Garagen bzw. Nebengebäude zum reduzierten Steuersatz von 7 % veräussert werden.
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