Veräusserung anderer Immobilien:
- Geschäftslokale/Läden, IVA 16 %
- Fertighäuser, IVA 7 %
- Veräusserung der Elemente einer auseinander genommenen Wohneinheit, IVA 16 %
Veräusserung von Gebäuden an u. durch Leasingunternehmen (LU):
- Veräusserung durch Privatmann an LU: ITP
- Veräusserung durch Unternehmer an LU, bei Erstveräusserung: IVA
- Veräusserung durch Unternehmer an LU, bei Zweitveräusserung: weder IVA noch ITP
- Veräusserung durch LU: IVA
Bauarbeiten an Wohneinheiten:
- Errichtung einer Wohneinheit, IVA 7 %
- Errichtung von Gebäuden mit mehr als 50 % Wohnraum, IVA 7 %
- Ausbau von Wohneinheiten, IVA 7 %
- Vorgänge zwischen Bauunternehmen und Bauträger während der Errichtung, IVA 7 % (4)
- Vorgänge zwischen Bauunternehmen und Bauträger nach beendeter Errichtung, IVA 16 % (4)
(4) Im Rahmen der IVA (Mehrwertsteuer) wird selbst der für private Nutzung Bauende als Bauträger behandelt.
Bauarbeiten an Baulichkeiten, die keine Wohneinheiten sind: IVA 16 %
Dienstleistungen mit Baubezug:
- Architektenhonorare, IVA 16 %
- Lieferung von Baumaterial ohne Installation bzw. Einbau, IVA 16 %
- Verkauf von Material nebst dessen Installation in Wohnzwecken dienenden Gebäuden, IVA 7 % (5)
- Installation ohne Verkauf, IVA 16 %
- Verkauf und Installation von Küchenmöbeln, IVA 7 %
- Qualitätskontrollservice, IVA 16 %
(5) z. B. Innenausbau, Spenglerund Elektrizitätsarbeiten, etc.
Umbauten:
- Wiederherstellung von Wohnraum, IVA 7 % (6)
- Verbesserungsbzw. Aufwertungsarbeiten bei Wohnraum, IVA 16 %
(6) Von einer Wiederherstellung (rehabilitación) kann nur ausgegangen werden, wenn bauliche Strukturelemente (Gebäudestruktur, Bedachungen, Fassaden, etc.) ausschliesslich oder überwiegend bearbeitet oder konsolidiert werden.
Veräusserung zur Wiederherstellung und zum Abriss mit nachfolgender Errichtung:
Die Veräusserung von Gebäuden durch Unternehmer zur Wiederherstellung unterliegt der IVA, wenn die Bauarbeiten des Bauträger-Wiederherstellers die Rekonstruktion der Baulichkeit durch Konsolidierung und Bearbeitung von Strukturelementen, Fassaden, Bedachungen bzw. anderen entsprechenden Massnahmen umfasst, und unter der Voraussetzung, dass die für solche Arbeiten aufzuwendenden Kosten 25 % der Versteuerungsgrundlage für die Veräusserung überschreiten.
Ebenso sind Veräusserung zwecks Abriss und Wiederherstellung IVA-pflichtig.
Unternehmer, die Gebäude zwecks Abriss und Wiederherstellung veräussern, haben sich den Zeck vorab mit allen rechtlich zulässigen Beweismitteln nachweisen zu lassen, um herauszubekommen, ob sie IVA überweisen müssen.
Mietverhältnisse:
- Von Wohnraum, ITP 4 %
- Von Geschäftslokalen, IVA 16 %
- Von Büroraum, 16 %
- Von Wohnnebst Büroraum, IVA 16 % anteilig
- Möblierte Apartments nebst Hotelleistungen, IVA 7 %
- Parkplatzgelände, IVA 16 %
- Gelände für Lagerund Abstellzwecke, IVA 16 %
- Gelände für Werbung und Ausstellungen, IVA 16 %
- Gelände für Steinbrüche, IVA 16 %
- Gelände für sonstige Nutzungen, ITP 4 %
- Vermietung eines Gebäudes an einen Zwischenvermieter, IVA 16 %
Immobilientausch:
Wenn ein Bauunternehmer als Gegenleistung für die von ihm erbrachten Bauleistungen Wohnungen erhält, handelt es sich um eine Erstveräusserung, die folglich IVA-pflichtig ist. Wenn nunmehr der Bauunternehmer seinerseits veräussert, handelt es sich um eine Zweitveräusserung, die folglich nicht IVA-(allerdings ITP-)pflichtig ist.
Wenn der Unternehmer und Eigentümer eines Baugrundstücks dies nach Abschluss seiner Bebauung einem Bauträger als Gegenleistung für dessen erbrachte Leistung veräussert, liegen zwei IVAplichtige Veräusserungen vor: Veräusserung des Grundstücks und erstmaliger Veräusserung der Wohnungen.
Die Zweitveräusserung der Wohnungen durch den ehemaligen Grundstückseigentümer, ist IVA-(allerdings nicht ITP-) befreit.
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