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Steve Jobs, CEO von Apple Computer und der Pixar Animation Studios, hielt diese Ansprache am 12. Juni 2005 auf einer Abschlussfeier an der Stanford University.
Nach einer Studie, veröffentlicht vom “Tax Justice Network” am 31. März 2005, kosten die Vermögen, die in Steueroasen geparkt sind, der Welt ungefähr 255 Milliarden Dollar (203 Milliarden Euro) an verlorenen Steuereinnahmen pro Jahr.
Gemäß der aktuellen rechtskräftigen spanischen Gesetzgebung haben die Länder und Gebiete die Eigenschaft als Steuerparadies, die in der nachstehenden Aufstellung des königlichen Dekret 1080/1999 und der nachträglichen Aufstellung gemäß dem königlichen Dekret 116/2003 aufgeführt sind.
(1) Zypern gehört zur EU und es werden die Normen des Informationsaustausches angewandt. Das Abkommen mit Spanien ist noch nicht unterschrieben. Aus diesem Grund steht Zypern noch in der Liste.
(2) Das Abkommen mit den Arabischen Emiraten ist am 02/04/2007 in Kraft getreten. Ab diesem Datum werden die Arabischen Emirate nicht mehr als Steuerparadies angesehen.
(3) Das Abkommen mit Malta ist am 12/09/2006 in Kraft getreten. Ab diesem Datum wird Malta nicht mehr als Steuerparadies angesehen.
(4) Hinsichtlich der Gesellschaften „Holding“, die in der speziellen luxemburgischen Gesetzgebung definiert sind, außer den gemäß der Direktive 85/611//CEE angepassten.
Das Gesetz sagt, dass jene Länder und Gebiete aus der Liste gestrichen werden, wenn das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Informationsaustauschkauseln unterschrieben ist. Wenn eines Tages das Abkommen nicht mehr erfüllt wird, wird dieses Land in der Liste wieder aufgenommen.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 36/2006 sind zwei neue Konzepte in die Liste aufgenommen worden:
1. Gebiete mit keiner Besteuerung. Wenn keine identische oder ähnliche Steuer für die Körperschaften und/oder für das Privat Einkommen angewandt wird.
2. Und Gebiete, die keinen Informationsaustausch haben: Abkommen ohne Informationsaustauschklauseln oder wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es nicht ausreichend ist, und wenn keine anderen Vereinbarungen des Informationsaustausches hinsichtlich der steuerlichen Angelegenheit bestehen.
Die signifikantesten Normen und Maßnahmen gegen die Umgehung dieser mit den Gebieten getätigten Geschäfte, sind unter anderem, nachstehende:
1. Anwendung der internationalen Steuertransparenz. Man beruht sich auf das Prinzip der Versteuerung des weltlichen Einkommens. Dieses bedeutet, dass die ansässige Gesellschaft verpflichtet ist, ihr Gesamteinkommen, egal von woher es kommt und egal wo der Bezogene seinen Wohnsitz hat, zu versteuern. Wann wird die internationale Steuertransparenz angewandt? Wenn eine spanische Gesellschaft im Ausland Gesellschaften urkundlich gründet und diese zwischen die Einkommensquelle und den letzten Inhaber der Kapitale einschiebt, die eine Person oder eine mit Spanien verbundene Person ist. Obwohl die in Steuerparadiesen ansässigen Gesellschaften keine Gewinne ausschütten, obwohl diese nicht nur Briefkasten Firmen sind, sondern produktiv sind, sind die Gewinne in Spanien steuerpflichtig.
2. Die direkt oder indirekt getätigten Dienstleistungskosten mit Personen oder Gesellschaften, die in Steuerparadiesen ansässig sind, sind nicht abzugsfähig.
3. Desweiteren sind auch die Kosten, die über Personen oder Gesellschaften, die in diesen Gebieten ansässig sind, gezahlt werden, nicht abzugsfähig.
4. Bei anderen Kosten, müssen diese gemäß dem Marktwert bewertet werden. Man ist dazu verpflichtet, die Daten der nicht ansässigen Gesellschaft zu dokumentieren, eine Vergleichsanalyse zu erstellen, die ausgewählte Bewertungsmethode, und vieles mehr ist zu belegen.
5. Es gibt keine Dividendenbefreiung über Gewinnausschüttungen, wenn diese von einem Steuerparadies stammen.
6. Desweiteren gibt es auch keine Steuerbefreiung in Spanien auf die erwirtschafteten Gewinne, wenn diese durch den Verkauf von Anteilen einer Gesellschaft, die im Steuerparadies ansässig ist, stammen.
7. Es können keine Steuervergünstigungen auf Gewinne von verkauften Anlagewerten angewendet werden, wenn diese ursprünglich in einem Steuerparadies erworben wurden.
8. Keine Abzugsfähigkeit in der Körperschaftsteuer für das Export-Geschäft, wenn die Anlage oder die Kosten in einem Staat oder Gebiet, welches als Steuerparadies angesehen ist, gemacht werden.
Die USA und andere Länder der OECD (*) , die in dem G 20 sind, üben schon seit geraumer Zeit Druck aus, damit diese Länder, die sich dazu bereit erklärt haben, entsprechende Maßnahmen für den Informationsaustausch zu ergreifen und es aber nicht tun, diese damit klar und wirklich anfangen.
Die Drohung Strafen aufzuerlegen, hat die meisten dieser Gebiete dazu gebracht, dass sie einlenken und sich dazu verpflichten, den Informationsaustausch zu ermöglichen.
Die OECD hat eine Liste der Länder erstellt, die diese Verpflichtung der allgemeinen Auskunft erfüllen und die diese nicht erfüllen.
Diese Aufstellung basiert auf die Verpflichtung der Auskunft hinsichtlich der Steuerangelegenheiten. Die Länder, die diese Verpflichtung nicht erfüllen werden in drei aufgeteilt:
1. Steuerparadiese: Sie haben sich dazu verpflichtet, aber führen dieses noch nicht effektiv durch, da sie das Minimum der 12 beschlossenen Vereinbarungen, nicht erfüllen. In Europa wären das z. B. Andorra, Gibraltar, Liechtenstein und San Marino.
2. Internationale Finanzplätze, wie z.B. Chile, Schweiz, Österreich, Belgien und Luxemburg.
3. Länder, die sich anfänglich nicht dazu bereit erklärt haben, irgendeine Auskunft freizugeben: Uruguay, Philippinen, Costa Rica und Malaysia (wegen seiner Freihandelszone von Labuan). Obgleich diese 4 Länder am darauf folgenden Tag nach der Veröffentlichung sich dazu verpflichtet haben, Auskunft zu erteilen, hat die OECD diese aus der letzten Gruppe gestrichen um sie in den ersten zwei Gruppen aufzunehmen.
Die OECD wird alle diese Länder und Gebiete beobachten, ob sie tatsaechlich Ihren Kompromiss der Auskunft erfüllen. Wenn dieses nicht der Fall sein sollte, wird den Mietgliedern der OECD empfolen noch schwerwiegendere, wirtschaftliche, kommerzielle und steuerliche Strafen aufzuerlegen.
EU-Länder wie z.B. Belgien, Österreich und Luxemburg stehen ebenfalls in der OECD-Liste, weil sie Auskünfte verweigert haben. Luxemburg hat jedoch bereits angekündigt, dass deren DBA mit anderen Staaten geändert wird, um anderen Vertragsstaaten Steuerauskunft zu erteilen. Ebenso Belgien, das bereits Auskunft an andere EU-Staaten hinsichtlich der Kapitalanlagen von natürlichen Personen erteilt. Bis jetzt wurde nur eine Pauschalsteuer erhoben.
Auskünfte der steuerlichen Art bereitzustellen und das Bankgeheimnis aufzuheben sind zwei verschieden Sachen. Bis jetzt hat nur Luxemburg ernsthaft in Erwägung gezogen, das Bankgeheimnis aufzuheben.
Was in der Praxis geschehen wird, ist, dass diese Länder ihre interne Gesetzgebung ändern werden um das Bankgeheimnis teilweise aufzuheben, um Steuerauskunft bei bestimmten Steuertatbeständen zu erteilen. Hierzu werden sie speziellen Vereinbarungen hinsichtlich des Informationsaustausches unterschreiben.
Sonderbar ist, dass die spanische Liste von der OECD-Liste abweicht. Beispielsweise gibt es acht Länder, denen Spanien unterstellt, Steuerparadiese zu sein, z.B. Barbados, Seychellen und Mauritius.
Dann gibt es Länder, die bei der OECD als Steueroasen gelten, in Spanien jedoch nicht, z.B. Samoa, St. Kitts & Nevis, Marschallinseln, Niue und Belice.
Außerdem gibt es neun Länder, die in Spanien als Steueroasen gelten, bei der OECD jedoch nicht, z.B. Fijiinseln, Falklandinseln und die Libanesische Republik.
Nach den Schätzungen der Steuerforschungsgruppe New Economics Foundation in London , welche die Berechnungen vorgenommen hat, ist das geschätzte Vermögen, das offshore geparkt wird, konservativ geschätzt, die unglaubliche Zahl von 11,5 Billionen US-Dollar (ohne die versteckten Konzerngewinne mitzurechnen).
(*) Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist eine Internationale Organisation mit 30 Mitgliedsländern, die sich Demokratie und Marktwirtschaft verpflichtet fühlen. Die meisten OECD-Mitglieder gehören zu den Ländern mit hohem pro-Kopf-Einkommen und gelten als entwickelte Länder. Sitz der Organisation ist Paris.
Beispiel: Sie haben mehrere Gesellschaften, eine davon macht große Verluste.
Die anderen Gesellschaften haben immer wieder Geld in diese Gesellschaft gesteckt, aber es ist Ihnen nicht gelungen, die Firma auf Vordermann zu bringen. Alles ist verloren. Das einzige, was noch bleibt, Sie müssen diese Gesellschaft auflösen. Die Bilanz dieser Gesellschaft sieht wie folgt aus:
Mit dieser Bilanz bekommen Ihre Gesellschafter bei der Auflösung nichts und die Gläubiger-Gesellschaft, die nicht Gesellschafter ist, verliert dadurch € 202.000,-, die sie seinerzeit als Darlehen gegeben hat. Logischerweise müsste die Nicht-Rückgewinnung dieses Betrages als Verlust für die Gesellschaft, die das Darlehen gegeben hat, angerechnet werden und mit den Gewinnen kompensiert werden.
Aber das spanische Finanzamt sieht alles ein wenig anders.
Da die Gläubiger-Gesellschaft sich der Auflösung nicht widersetzt, verzichtet sie auf die ihr zustehende Zahlung ohne Gegenleistung. Das ist unter fremden Dritten völlig unüblich.
Ein fremder Gläubiger würde auf die Zahlung nicht verzichten, sondern die Forderungen gegen den Geschäftsführer geltend machen. In unserem Beispiel ist das nicht der Fall. Das Finanzamt erkennt deshalb diesen Verlusts nicht an. Zum Verlust des Geldes kommt, dass Sie ihn steuerlich nicht geltend machen können.
Wie vermeiden Sie diese Situation?
Es wäre besser, das Kapital der aufzulösenden Gesellschaft zu erhöhen. € 202.000,- würden dann in das Kapital der Gesellschaft fließen, welches die eine der anderen Gesellschaft schuldet. Ergebnis ist, dass die Darlehensgeberin Gesellschafter der aufzulösenden Gesellschaft wird.
Nach der Kapitalerhöhung lassen wir eine gewisse Zeit verstreichen und dann lösen wir die Firma auf. Bei dieser Auflösung werden die beiden Gesellschafter (die vorherigen, die € 50.000,- und die neue Gesellschaft, die € 202.000,- eingezahlt haben) nichts bekommen, da die Gesellschaft keine Aktiva hat. Beide Gesellschafter könnten somit die Verluste über den Gesamtbetrag Ihrer Einlagen anrechnen.
Die Kosten dieser Kapitalerhöhung liegen bei 1% auf € 202.000,- (€ 2.020,-) plus Notar- und Handelregisterkosten.
Die Gläubiger-Gesellschaft könnte (jetzt ja) den Verlust des Betrages geltend machen und könnte ihn mit ihrem Gewinn kompensieren. Es kommt jetzt auf den anzuwendenden Steuersatz an, 25 % oder 30 %, die Ersparnis würde zwischen € 50.000 und € 60.000,- liegen.
Durch das Gesetz 62/2003 vom 30. Dezember über steuerliche und verwaltungstechnische und soziale Maßnahmen wurde Artikel 9 des TRLIRPF/2004 um einen neuen Absatz 5 erweitert. Er trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Danach haben die natürlichen Personen, die aus dem Ausland kommen und neu in Spanien ansässig werden, die Wahl, ob sie ihr Einkommen im Rahmen der normalen IRPF (Einkommensteuer) oder im Rahmen der IRNR (Einkommensteuer für nicht ansässige) versteuern.
Die Steuer für nicht-ansässige unterliegt nur auf das in Spanien anfallende Einkommen, nicht auf das Welteinkommen. Dieses Wahlrecht gilt für das Jahr der Umsiedlung und die 5 folgenden Jahre, soweit eine Reihe weiterer Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese gesetzliche Regelung verfolgt die in manchen Ländern übliche Tendenz internationale Fachkräfte mit einer steuerlichen Vergünstigung in das Land zu locken und hier wirtschaftlich zu verpflichten. Das haben hohe Führungskräften internationaler Firmen genutzt, aber vor allem Sportler, Fußballer, die aus dem Ausland kamen und von spanischen Mannschaften unter Vertrag genommen wurden. Nicht umsonst heißt das Gesetz im Volke „Ley Beckham“. Das Gesetz wurde kurz nach dem Vertragsschluss des Fußballers David Beckham mit „Real Madrid“ verabschiedet.
Durch diese Regelung kann man im Jahr der Übersiedlung nach Spanien und den 5 folgenden Jahren, also insgesamt während 6 Jahre, das Einkommen nach dem festen Steuersatz von 24 % (fester Steuersatz nach dem IRNR) versteuern, wie die normalen nicht-ansässigen. Ansässige versteuern nach der progressiven Tabelle mit dem Höchstsatz von 43 %.
Voraussetzung für die Steuervergünstigung gemäß Artikel 93 des Gesetzes 35/2006 sind die folgenden Bedingungen:
a) Die Person (nur natürliche Personen) darf in den letzten 10 Jahren vor ihrer jetzigen Umsiedlung nach Spanien nicht bereits hier ansässig gewesen sein.
b) Die Umsiedlung muss mit einem Arbeitsvertrag verbunden sein. Es muss also ein Arbeitsverhältnis mit einem spanischen Arbeitgeber in irgendeiner Weise bestehen. Oder auch, dass die Umsiedlung von dem Arbeitgeber verlangt wird und eine entsprechende Anweisung zur Verlagerung vorliegt. Der Arbeitnehmer darf auch keine weiteren Einkünfte aus einem Betrieb haben, der in Spanien eine feste Betriebsstätte aufweist.
c) Dass die Arbeit tatsächlich in Spanien ausgeübt wird. Es muss d.h. eine tatsächliche Verlagerung der Tätigkeit und des Arbeitnehmers nach Spanien stattfinden.
d) Dass diese Tätigkeit für eine in Spanien ansässige Firma oder für eine in Spanien befindliche Betriebsstätte einer außerhalb Spaniens ansässigen Firma ausgeübt wird.
e) Dass das Einkommen aus diesem Arbeitsverhältnis nicht von der Einkommenssteuer für nicht-ansässige (IRNR) befreit ist.
Vor kurzer Zeit hat sich die spanische Regierung dazu entschlossen, das Gesetz „Beckham“ zu ändern. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010. Die eingeführten Änderungen sind zwei:
Die Eingebürgerten, die im Jahr unter € 600.000,- verdienen, werden weiter nur 24 % Steuern zahlen.
Die Eingebürgerten, die über € 600.000,- verdienen, werde 43 % Steuern zahlen.
Die in Spanien Ansässigen unterliegen weiterhin dem Höchst-Steuersatz von 43 %. Und zwar bereits für die Beträge, die € 53.000,- übersteigen.
Diese Änderungen werden in der Praxis nur 60 Personen betreffen. Dieses ist die Anzahl der Ausländer, die heute von dieser Regelung Gebrauch machen und die mehr als € 600.000,- verdienen. Unter diesen 60 Ausländern befinden sich 43 Fußballspieler. Die Restlichen 17 Personen sind Top-Manager von Großkonzerne.
Die Fußballspieler haben in den Arbeitsverträgen Nettogehälter ausgehandelt. Somit werden die Fußballmannschaften die Steuererhöhung bezahlen müssen. Aber die Mannschaften können die Bruttogehälter als Aufwand für die Errechnung der Körperschaftsteuer (30 % Steuersatz) geltend machen.
Wie wir errechnen können, werden die zusätzlichen Einnahmen des Staates aus dieser Reform fast unbedeutend sein. Es handelt sich um Propaganda, die dem Volk suggeriert, die Regierung würde den Reichen mehr Geld aus der Tasche ziehen. Das ist jedoch Augenwischerei.
Wer in Spanien zwar nicht gebietsansässig, aber Eigentümer einer hier gelegenen Immobilie ist, muss wissen, dass er hier dennoch beschränkt Einkommensteuer pflichtig ist.
Die sich daraus ergebenden steuerlichen Verpflichtungen sind vielen nicht bekannt. Oft werden sie mit den Verpflichtungen verwechselt, die sich aus der gemeindlichen Grundsteuer (IBI) ergeben. Die Einkommensteuer ist jedoch keine gemeindliche Steuer, sondern eine staatliche.
Ein weiterer Grund, weshalb diese Steuerpflichten übersehen werden, ist das Fehlen eines Steuerbescheides. Sowohl Steuererklärung als auch Zahlung müssen vom Steuerpflichtigen selbst und unaufgefordert erfolgen. Wer keinen Steuerberater einschaltet, vergisst dies in der Regel.
Die Finanzdirektion der Balearen überprüft nun systematisch alle Immobilien mit ausländischen Eigentümern anhand der bezahlten Grunderwerbsteuern (ITP).
Zunächst stellt sich die Frage, warum man Einkommensteuer bezahlen muss, wenn man eine Immobilie doch nur selbst nutzt und sie keine Einnahmen bringt? Die Antwort ist einfach:
Der spanische Staat sieht in der Eigennutzung einen fiktiven und deshalb steuerpflichtigen Ertrag, dessen Berechnung auf dem Katasterwert der Immobilie basiert und sich aus der alljährlich von der Gemeinde für die Grundsteuer (IBI) ausgestellten Quittung entnehmen lässt. Aus den bereits revidierten Katasterwerten errechnet sich der steuerliche Ertragswert unter Anwendung eines Satzes von 1,1 % (andernfalls von 2 %). Dieser Ertragswert wird dem allgemein, für die der beschränkten Steuerpflicht unterworfenen Erträge geltenden Satz von 24 % unterworfen.
Die Steuererklärung erfolgt auf Formular 210. Die Frist für Steuererklärung und Zahlung läuft bis zum 31.12. des Folgejahres.
Im Falle mehrerer Miteigentümer einer Immobilie sind separate Erklärungen für die ihnen jeweils entsprechenden Anteile abzugeben.
Beispiel für eine Berechnung gemäß Formular 210:
Ein deutsches Ehepaar kauft gemeinsam am 30.06.07 für € 750.000 ein Apartment in Andratx, Mallorca. Eine Bank finanziert einen Teil des Kaufpreises in Höhe von € 400.000. Der im Bereich von Andratx bereits revidierte Katasterwert für besagtes Apartment beläuft sich auf € 300.000. Was haben die Eheleute während des ersten Jahres für dieses Apartment zu bezahlen?
Einkommensteuer (IRPF):
€ 300.000 x 1,1 % = € 3.300;
€ 3.300 x 6/12 Monate = € 1.650;
€ 1.650 x 24% = € 396,- (Zahlungsbetrag).
Ab 2008 wurde die Vermögenssteuer (IP) abgeschafft.
Wird eine Immobilie durch eine spanische Gesellschaft gehalten, sind fiktive Mieteinnahmen zu versteuern, auch wenn sie nicht an fremde Dritte vermietet werden. Die Kosten für die Instandhaltung usw. können von der Steuer abgesetzt werden. Der anzuwendende Körperschaftsteuersatz beträgt 25-30 %.