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	<title>Steuern Spanien &#187; Nicht-Residente</title>
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		<title>Steuerliche Verpflichtungen für Nicht-Residente</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Nov 2009 12:30:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[News + Steuertipps]]></category>
		<category><![CDATA[Nicht-Residente]]></category>
		<category><![CDATA[Verpflichtungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer in Spanien zwar nicht gebietsansässig, aber Eigentümer einer hier gelegenen Immobilie ist, muss wissen, dass er hier dennoch beschränkt Einkommensteuer pflichtig ist. Die sich daraus ergebenden steuerlichen Verpflichtungen sind vielen nicht bekannt. Oft werden sie mit den Verpflichtungen verwechselt, die sich aus der gemeindlichen Grundsteuer (IBI) ergeben. Die Einkommensteuer ist jedoch keine gemeindliche Steuer, [...]


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			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer in Spanien zwar nicht gebietsansässig, aber Eigentümer einer hier gelegenen Immobilie ist, muss wissen, dass er hier dennoch beschränkt Einkommensteuer pflichtig ist.</p>
<p>Die sich daraus ergebenden steuerlichen Verpflichtungen sind vielen nicht bekannt. Oft werden sie mit den Verpflichtungen verwechselt, die sich aus der gemeindlichen Grundsteuer (IBI) ergeben. Die Einkommensteuer ist jedoch keine gemeindliche Steuer, sondern eine staatliche.</p>
<p>Ein weiterer Grund, weshalb diese Steuerpflichten übersehen werden, ist das Fehlen eines Steuerbescheides. Sowohl Steuererklärung als auch Zahlung müssen vom Steuerpflichtigen selbst und unaufgefordert erfolgen. Wer keinen Steuerberater einschaltet, vergisst dies in der Regel.</p>
<p>Die Finanzdirektion der Balearen überprüft nun systematisch alle Immobilien mit ausländischen Eigentümern anhand der bezahlten Grunderwerbsteuern (ITP).</p>
<p>Zunächst stellt sich die Frage, warum man Einkommensteuer bezahlen muss, wenn man eine Immobilie doch nur selbst nutzt und sie keine Einnahmen bringt? Die Antwort ist einfach:</p>
<p>Der spanische Staat sieht in der Eigennutzung einen fiktiven und deshalb steuerpflichtigen Ertrag, dessen Berechnung auf dem Katasterwert der Immobilie basiert und sich aus der alljährlich von der Gemeinde für die Grundsteuer (IBI) ausgestellten Quittung entnehmen lässt. Aus den bereits revidierten Katasterwerten errechnet sich der steuerliche Ertragswert unter Anwendung eines Satzes von 1,1 % (andernfalls von 2 %). Dieser Ertragswert wird dem allgemein, für die der beschränkten Steuerpflicht unterworfenen Erträge geltenden Satz von 24 % unterworfen.</p>
<p>Seit 2010 kann man bei Mieteinnahmen auch Kosten absetzen. </p>
<p>Die Steuererklärung erfolgt auf Formular 210. Die Frist für Steuererklärung und Zahlung läuft bis zum 31.12. des Folgejahres.</p>
<p>Im Falle mehrerer Miteigentümer einer Immobilie sind separate Erklärungen für die ihnen jeweils entsprechenden Anteile abzugeben.</p>
<p>Beispiel für eine Berechnung gemäß Formular 210:<br />
Ein deutsches Ehepaar kauft gemeinsam am 30.06.07 für EUR 750.000 ein Apartment in Andratx, Mallorca. Eine Bank finanziert einen Teil des Kaufpreises in Höhe von EUR 400.000. Der im Bereich von Andratx bereits revidierte Katasterwert für besagtes Apartment beläuft sich auf EUR 300.000. Was haben die Eheleute während des ersten Jahres für dieses Apartment zu bezahlen?</p>
<p>Einkommensteuer (IRPF):<br />
EUR 300.000 x 1,1 % = EUR 3.300;<br />
EUR 3.300 x 6/12 Monate = EUR 1.650;<br />
EUR 1.650 x 24% = EUR 396,(Zahlungsbetrag).</p>
<p>Ab 2008 wurde die Vermögenssteuer (IP) abgeschafft.</p>
<p>Wird eine Immobilie durch eine spanische Gesellschaft gehalten, sind fiktive Mieteinnahmen zu versteuern, auch wenn sie nicht an fremde Dritte vermietet werden. Die Kosten für die Instandhaltung usw. können von der Steuer abgesetzt werden. Der anzuwendende Körperschaftsteuersatz beträgt 25-30 %.</p>
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